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	<title>impressum-generator.de</title>
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	<description>Erstellen Sie ein rechtssicheres Website-Impressum</description>
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		<title>Impressumspflicht bei Facebook</title>
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		<pubDate>Sat, 18 Feb 2012 10:46:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Harald Buering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht im Internet]]></category>

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		<description><![CDATA[Insbesondere Unternehmer aber auch manche anderen Nutzer sollten darauf achten, dass Sie auch bei Facebook über ein ordnungsgemäßes Impressum verfügen. Ansonsten kann es schnell zu einer Abmahnung kommen wegen Verstoßes gegen das Telemediengesetz.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Facebook ist und bleibt ein Phänomen: Während die Unternehmensbewertung von Facebook im Vorfeld des geplanten Börsengangs immer neue Rekordwerte erreicht, sind in Deutschland mittlerweile mehr als 22 Millionen Menschen beim der Plattform angemeldet. Und auch immer mehr Unternehmer nutzen Facebook, um potentielle Kunden gewinnen zu können. Dass auch hier ein ordnungsgemäßes Impressum erstellt werden muss, ergibt sich vor allem aus einer Entscheidung des Landgerichtes Aschaffenburg.</p>
<p>Im zugrundeliegenden Sachverhalt verfügte der Betreiber eines werbefinanzierten Infoportals zu Marketingzwecken auch über ein Profil bei Facebook. Dort hatte er nur Anschrift und Telefonnummer und nicht die Gesellschaftsform sowie die vertretungsberechtigte Person angegeben. Nur wenn man auf den Punkt „Info“ klickte, gelangte man über den dort befindlichen Link auf das Infoportal selbst. Dort konnte man dann auch die Gesellschaftsform vorfinden. Aufgrund dessen wurde der Betreiber des Infoportals von einem Konkurrenten abgemahnt und dann auf Unterlassung bezüglich der Verwendung des Facebook-Profils verklagt.</p>
<p>Hierzu stellte das Landgericht Aschaffenburg in einem Urteil vom 16.08.2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Aschaffenburg&amp;Datum=19.08.2011&amp;Aktenzeichen=2%20HKO%2054/11" target="_blank">Az. 2 HK O 54/11</a>) klar, dass der Betreiber des Infoportals auch bei Facebook ein Impressum bereit stellen muss. Hierzu reicht nicht die Verlinkung unter dem Punkt „Info“ aus. Das gilt auch bei der bei einer juristischen Person vorgeschriebenen Angabe der Gesellschaftsform sowie des gesetzlichen Vertreters. Dass auch bei Facebook ein Impressum angelegt werden muss, ergibt sich ebenfalls aus einer Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt a.M. vom 19.10.2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=08%20O%20136/11">Az. 3-08 O 136/11</a>).</p>
<p>Das Komplexe an der Sache ist, dass es bei Facebook bislang lediglich einen Reiter mit der Bezeichnung „Info“ gibt. Dieser kann derzeit nicht in „Impressum“ unbenannt werden. Von daher sollten Unternehmer am besten alle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html" target="_blank">§ 5 des Telemediengesetzes</a> (TMG) notwendigen Angaben als Impressum auf der Profilseite von Facebook aufführen. Dabei müssen Sie vor allem auf Vollständigkeit achten. Darüber hinaus sollten Sie auf die Aktualität und Korrektheit Ihrer Angaben auch bei Facebook großen Wert legen. Ansonsten besteht ebenfalls die Gefahr einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Vorgehens.</p>
<p>Nicht nur kommerzielle Unternehmen sollten hier Wert auf ein ordnungsgemäßes Impressum liegen. Eine solche Verpflichtung besteht womöglich bereits dann, soweit ein bestimmtes Portal etwa über Werbebanner verfügt. Bereits hier bejahen einige Gerichte eine Impressumspflicht, weil nach Ansicht der Richter aufgrund der bestrittenen Werbeeinnahmen ein „geschäftsmäßiges“ Handeln im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG vorliegt. Hiernach ist ein gewerbsmäßiges Handeln nicht erforderlich.</p>
<p>Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich aufgrund der nicht abschließend geklärten rechtlichen Situation am besten von einem <a title="Rechtsanwalt" href="http://www.kanzlei-hasselbach.de" target="_blank">Rechtsanwalt</a> beraten lassen. Spätestens sollten Sie das jedoch tun, wenn Sie von einer Kanzlei eine Abmahnung erhalten. Dieser wird dann im jeweiligen Einzelfall die jeweiligen Erfolgschancen prüfen und eventuell eine selbst formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung aufsetzen. Im Falle einer Unterwerfung sollten Sie darauf achten, dass die gerügten Angaben vor allem aus dem Cache der Suchmaschine Google entfernt werden. Wie das beim Google-Cache funktioniert, finden Sie in der Hilfe für Webmaster-Tools vor allem <a href="http://support.google.com/webmasters/bin/answer.py?hl=de&amp;answer=1091779" target="_blank">hier</a>. Nähere Tipps hierzu können Sie in <a href="http://www.ferner-alsdorf.de/2010/09/unterlassungsanspruch-unterlassungserklaerung-google-cache-abmahnung/wettbewerbsrecht/strafrecht/rechtsanwalt/verkehrsrecht/" target="_blank">einem Beitrag von dem Rechtsanwalt Jens Ferner</a> nachlesen.</p>
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		<title>Sanktionen bei Verstoß gegen die Impressumspflicht</title>
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		<pubDate>Thu, 27 May 2010 20:20:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Harald Buering</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht oder andere Vorschriften des Telemediengesetzes droht Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR. Wir erklären die wichtigsten rechtlichen Stolpersteine und wie Sie diese erfolgreich umgehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor allem als Unternehmen mit einem eigenen Internetauftritt sollten Sie Verstöße gegen die Impressumpflicht oder andere Vorschriften des Telemediengesetzes vermeiden. Sonst droht Ihnen &#8211; neben wettbewerbsrechtlichen Sanktionen durch Verbraucherschutzverbände und Konkurrenten – womöglich ein empfindliches Bußgeld in Höhe von maximal 50.000 €.</p>
<p>Wer eine eigene Internetpräsenz betreibt, sollte sich genau darüber informieren, in welcher Form er diese ins Netz stellen darf. Dies gilt besonders dann, soweit Sie sich als Unternehmen im Internet präsentieren. Ansonsten riskieren Sie nicht nur eine Abmahnung bzw. Unterlassungsklage eines Mitbewerbers oder eines Verbraucherschutzvereins auf Grundlage des Gesetzes gegen den unerlaubten Wettbewerb. Sie müssen auch damit rechnen, dass Behörden gegen Sie ein Bußgeld verhängen. Dies ist vor allem bei Verstößen gegen die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) auf Grundlage von § 16 TMG möglich.</p>
<p>Darunter fällt zunächst einmal, wenn von Ihnen die in § 5 Abs. 1 TMG normierten Anforderungen an die Angaben im <a title="Website Impressum" href="http://www.impressum-generator.de" target="_self">Website Impressum</a> nicht hinreichend eingehalten werden. Hierzu muss der jeweilige Betreiber eine erforderliche Information entweder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig innerhalb seines Telemediums verfügbar halten. Ein verhängnisvoller Fehler ist beispielsweise, wenn Sie in Ihrem Internetangebot aus Versehen keine E-Mail-Adresse angeben. Das gleiche gilt, soweit Ihnen bei der Angabe Ihrer E-Mail-Adresse ein kleiner Tippfehler unterläuft. Denn dies hat die fatale Folge, dass an sie gerichtete Nachrichten nicht zugestellt werden können. Es reicht nicht aus, dass Sie nur ein Kontaktformular zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten Sie sich darüber informieren, welche Informationen Sie über sich bzw. Ihr Unternehmen preisgeben müssen. Weitere Angaben über den „Pflichtkanon“ muss beispielsweise machen, wer bestimmten Berufsgruppen angehört oder wessen Unternehmen in bestimmten Registern eingetragen ist. So muss etwa ein Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist, den Namen des Registers und die Registernummer angeben. Architekten oder Rechtsanwälte müssen eintragen, welcher Kammer sie angehören, wie ihre genaue Berufsbezeichnung ist, in welchem Staat ihnen diese verliehen worden ist und wie die jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen lauten und wo diese vorzufinden sind. Bitte beachten Sie zudem, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung stehen müssen.</p>
<p>Ferner verhalten Sie sich ordnungswidrig, wenn Sie den nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TMG obliegenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten nicht nachkommen. Sie müssen die Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufklären. Darüber hinaus müssen Sie ihn darauf hinweisen, wenn seine Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zu freien Datenverkehr erfolgt.</p>
<p>Auch müssen Sie durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass ein hinreichender Systemdatenschutz nach Maßgabe der § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 TMG gegeben ist. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Nutzung des Dienstes jederzeit beendet werden kann, die anfallenden personenbezogenen Daten nach dem Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden und der Nutzer gegen die Kenntnisnahme durch Dritte hinreichend geschützt wird.</p>
<p>Ebenso müssen Sie darauf achten, dass Sie die Vorgaben des Telemediengesetzes zur Erhebung und Verwendung von Bestandsdaten oder Nutzerdaten einhalten. Diese haben in den Vorschriften  der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 8 Sätze 1 bis 2 TMG ihren Niederschlag gefunden. Dabei sollten Sie insbesondere beachten, dass personenbezogene Daten nur in dem Umfang erhoben werden dürfen, wie das zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie der Nutzung und Abrechnung des jeweiligen Telemediums erforderlich ist.</p>
<p>Darüber hinaus kann gegen Sie ein Bußgeld verhängt werden, wenn Sie entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 3 TMG ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführen.</p>
<p>Schließlich begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht absichtlich verheimlichen oder verschleiern. Hierdurch soll gegen Spam-Mails besser vorgegangen werden können, die häufig für den Verbraucher und Unternehmen mit einer erheblichen Belästigung verbunden sind. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Tatbeständen reicht hier die fahrlässige Begehung nicht aus, sondern Ihnen muss Vorsatz nachgewiesen werden. Dadurch wird in der Praxis häufig eine wirksame Bekämpfung von Spam erschwert.</p>
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		<title>Platzierung des Website-Impressums</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 15:47:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Homepage Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum Website]]></category>
		<category><![CDATA[Impressumspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[LG München]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG München]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Platzierung und Benennung der Verlinkung zum Impressum einer Website gehören zu den Klassikern bei Rechtsstreitigkeiten zum Thema Website-Impressum. Wir informieren in diesem Artikel über die wichtigsten Urteile und den aktuellen Stand der Rechtssprechung. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut Telemediengesetz ist jedes Unternehmen, das sich mit einer Website im Internet präsentiert, dazu verpflichtet, ein <a href="http://www.impressum-generator.de" target="_self">Impressum </a>anzugeben und es muss leicht erreichbar und erkennbar sein. Mit Blick auf das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit haben sich in zahlreichen Verfahren schon Parteien darüber gestritten, an welcher Stelle das Impressum zu setzen ist. Auch hinsichtlich der Erkennbarkeit kam es zu gerichtlichen Prozessen, da manche Websitebetreiber ihr Impressum hinter Begriffen verbargen, die nicht allgemein als Kontaktdatenangaben gedeutet werden konnten.</p>
<p>So hat die <a href="http://www.wettbewerbszentrale.de/" target="_blank">Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs</a> z.B. gegen ein Online-Magazin geklagt, weil dessen Impressum nicht auf der Startseite platziert war. Das Verfahren zog sich über mehrere Jahre und Instanzen und führte letztendlich zu einem abweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: I ZR 228/03).</p>
<p>Laut Urteil des BGH ist die Platzierung des Website-Impressums auf der ersten Seite nicht zwingend erforderlich. In diesem Verfahren hatte die Klägerin beantragt, dass der Beklagten der Verkauf von Büchern und Zeitschriften über ihre Website untersagt wird. Die Klägerin gab seit der ersten Instanz zu bedenken, dass die Angabe des Impressums der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weil es nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar sei. Die Beklagte gab ihr Impressum nicht auf der Startseite an. Dieser Fall hat die Gerichte schon lange beschäftigt. Zunächst hat das Landgericht (LG München) dem Antrag der Klägerin stattgegeben. Dann ist die Beklagte in Berufung gegangen. Das Berufungsgericht (OLG München) hat den Antrag der Klägerin abgewiesen.</p>
<p>Und aus diesem Grund reichte die Klägerin die Revision beim BGH in Karlsruhe ein. Dort wurde nun entschieden, dass die Impressumsangaben der Beklagten den gesetzlichen Transparenzanforderungen genügen, denn man wird über den Link „Kontakt“ weitergeführt zu dem Link „Impressum“. Und so kann jeder Verbraucher zu den Informationen über den Anbieter gelangen.</p>
<p><strong>Allgemein gut verständliche Begriffe für Links</strong><br />
Um die allgemein verständliche Begriffswahl für die Verlinkung zum Impressum ging es auch in dem Beschluss des LG Hamburg (416 O 94/02) aus dem Jahr 2002. Hier handelte es sich bei beiden Parteien um Websitebetreiber, die im gegenseitigen Wettbewerb standen. Der Antragstellerin stand ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu, weil deren Impressumsangaben nicht leicht erkennbar gewesen sind. Die Antragsgegnerin hatte den Begriff „Backstage“ statt „Impressum“ oder „Kontakt“ gewählt. Da für den durchschnittlichen Verbraucher so nicht klar und leicht erkennbar wurde, was sich hinter dieser Begrifflichkeit verbarg, bestand der Vorwurf gegen die Antragsgegnerin, sie habe sich auf diesem Weg einen ungerechtfertigten, wettbewerblichen Vorsprung verschaffen wollen. Denn sie konnte so quasi anonym ihre Waren und Dienstleistungen preiswerter anbieten.</p>
<p>Nachdem die Antragsgegnerin ihre Homepage entsprechend geändert hatte, wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hatte allerdings die Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p><strong>Die Geschichte des Streits</strong><br />
Mit dem Urteil des BGHs aus dem Jahr 2003 sollte ein jahrelanger juristischer Disput, der bis dahin zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung geführt hatte, beendet werden. Dieser war verbunden mit vielen zweifelhaften Abmahnungen. Das OLG Hamburg hatte beispielsweise in einem Beschluss Ende 2002 entschieden, dass sogar jegliches Scrollen zum Impressum auf einer Seite schon als unzumutbar gelten würde. Und das OLG München entschied, dass es gegen die Erfordernisse der leichten Erreichbar- und Erkennbarkeit verstoßen würde, wenn die Anbieterkennzeichnung erst nach dem Scrollen mehrerer Seiten sichtbar wird.</p>
<p>Und zu der Vorgehensweise, Informationsangabe über den Link „Kontakt“ und der dortigen Überschrift „Impressum“ zu platzieren, hat das OLG Karlsruhe 2002 verkündet, dass dies nicht der rechtlichen Anbieterkennzeichnungspflicht genügt.</p>
<p><strong>Die aktuelle Rechtsprechung</strong><br />
Doch die aktuelle Rechtsprechung durch den BGH sagt eindeutig aus: Die Impressumspflicht dient dem Schutz des Verbrauchers und gewährleistet, dass dieser klar und umissverständlich erkennen kann, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Deshalb müssen die Informationen leicht erkennbar sein. Sie müssen sich nicht auf der ersten Seite befinden, aber sie müssen durch weiterführende Links auffindbar sein.</p>
<p>Für die Bezeichnungen dieser Links sind gut verständliche Begriffe zu wählen. Und die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ haben sich laut Urteilsverkündung im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert und sind einem durchschnittlichen Nutzern auch bekannt.</p>
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		<title>Plattformbetreiber haften für fehlendes Impressum ihrer Nutzer</title>
		<link>http://www.impressum-generator.de/2010/02/plattformbetreiber-haften-fur-fehlendes-impressum-ihrer-nutzer/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 22:20:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Franziska Hasselbach</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Homepage Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum Website]]></category>
		<category><![CDATA[Impressumspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetportal]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt a.M.]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Betreiber eines Portals für Kleinanzeigen sind unter Umständen für die Einhaltung der Impressumspflicht durch ihre Nutzer verantwortlich. Die Internetplattform muss Ihre User entweder auf die Impressumspflicht hinweisen oder deren Anzeigen im Nachhinein prüfen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 23. Oktober 2008 (Az. 6 U 139/08) hat das OLG Frankfurt a.M. einem Antrag auf Unterlassung des bisherigen Verhaltens zweier Plattformbetreiber stattgegeben. Die Betreiber hatten nicht auf die Einhaltung der Impressumspflicht durch ihre Nutzer geachtet. Es handelte sich um ein Portal für anonyme und kostenlose Kleinanzeigen, auf dem bei gewerblichen Anzeigen z.T. Name und Anschrift nicht genannt wurden. Dadurch kam es zu Wettbewerbsverletzungen.</p>
<p><strong>Maßnahmen zur Überprüfung der Impressumsangaben von Plattformnutzern</strong><br />
Die Angabe des Impressums ist insofern nicht unerheblich, da dadurch im Falle eines Rechtsstreites die Identität des Gewerbetreibenden klargestellt werden kann, allerdings nimmt sie auch keine zentrale Stellung ein. In diesem Fall ist geprüft worden, wie die Betreiber eines Internetportals dazu beitragen können, die Verstöße gegen die Impressumspflicht mit entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu reduzieren. An die Art und Weise der erforderlichen Maßnahmen wurden keine allzu hohen Anforderungen gestellt, da auf Grund der Vielzahl der in Betracht kommenden Gesetzesverstöße die Betreiber bei der Ausübung ihrer Sicherungspflicht überfordert sein könnten.<br />
Eine vorsorgende Maßnahme wäre beispielsweise, bei gewerblichen Anzeigen vorab über die Impressumspflicht zu informieren. Eine weitere Möglichkeit wäre die Prüfung der Anzeigen auf ihre Gewerblichkeit im Nachhinein. Diese und andere sehr aufwendige Verfahren konnten seitens des Gerichts den Portalbetreibern nicht auferlegt werden. Es konnte vielmehr lediglich ermittelt werden, ob ihr bisheriges Verhalten den rechtlichen Anforderungen gerecht wurde.<br />
Da dies nicht der Fall gewesen ist wurde dem Antrag auf Unterlassung diesbezüglich stattgeben.</p>
<p><strong>Wann gilt die Impressumspflicht?</strong><br />
Die Pflicht zur Angabe des Impressums auf Websites gibt es vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes und sie existiert bereits seit 1997, gleichzeitig soll sie einen fairen Wettbewerb zwischen einzelnen Betreibern gewährleisten. Seit 2001 wurde die Impressumspflicht erweitert, so dass Verstöße dagegen mit Bußgeld von bis zu 50.000 Euro oder mit Unterlassungstiteln geahndet werden können.</p>
<p>Jedoch unterliegt nicht jede Website der Impressumspflicht. Solche Anbieter, die sich ausschließlich aus persönlichen oder familiären Interessen des World Wide Webs bedienen, können ihre Angebote völlig anonym ins Netz stellen. Auch wenn diese Seiten mit fremden, kommerziellen Websites verlinkt sind, lässt sich bei privaten Websites kein geschäftsmäßiges Angebot herleiten und deshalb entfällt die Pflicht, ein Impressum anzugeben. Bietet ein Homepagebetreiber jedoch Dienste gegen Entgelt an, ist die Impressumspflicht auf jeden Fall gegeben. Auch wenn der Betreiber die Website durch Werbeeinnahmen finanziert und die Seite sonst rein informativen Charakter hat besteht die Pflicht, ein <a title="Impressum" href="http://www.impressum-generator.de" target="_self">Impressum </a>anzugeben.</p>
<p>Solche Webmaster, die nicht nur rein private Websites betreiben und auch nicht geschäftsmäßig tätig sind, d. h. ohne Werbeanzeigen arbeiten, sind eingeschränkt impressumspflichtig. Somit lässt sich grob folgendes Fazit festhalten: Anonyme Websites sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Name und Anschrift sollten immer angegeben werden und bei geschäftlichen Angeboten sollten E-Mail-Adresse und Telefonnummer nicht fehlen. Diese Informationen müssen leicht erkennbar und stets aktualisiert sein.</p>
<p>Linktipp: Rechtsberatung zum Thema Abmahnung wegen Filesharing via P2P-Tauschbörsen bietet <a href="http://www.rechtsanwalt-kaiser-bielefeld.de/" target="_blank">Rechtsanwalt Ralf Kaiser aus Bielefeld</a>.</p>
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