1. Einleitung
  2. Richtlinien der Rechtsprechung
  3. Allgemein gut verständliche Begriffe für Links
  4. Die Geschichte des Streits
  5. Fazit zur aktuelle Rechtsprechung

1. Einleitung

Laut Telemediengesetz ist jedes Unternehmen, das sich mit einer Website im Internet präsentiert, dazu verpflichtet, ein Impressum anzugeben und es muss leicht erreichbar und erkennbar sein. Mit Blick auf das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit haben sich in zahlreichen Verfahren schon Parteien darüber gestritten, an welcher Stelle das Impressum zu setzen ist. Auch hinsichtlich der Erkennbarkeit kam es zu gerichtlichen Prozessen, da manche Websitebetreiber ihr Impressum hinter Begriffen verbargen, die nicht allgemein als Kontaktdatenangaben gedeutet werden konnten.

2. Richtlinien der Rechtsprechung

So hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs z.B. gegen ein Online-Magazin geklagt, weil dessen Impressum nicht auf der Startseite platziert war. Das Verfahren zog sich über mehrere Jahre und Instanzen und führte letztendlich zu einem abweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: I ZR 228/03).

Laut Urteil des BGH ist die Platzierung des Website-Impressums auf der ersten Seite nicht zwingend erforderlich. In diesem Verfahren hatte die Klägerin beantragt, dass der Beklagten der Verkauf von Büchern und Zeitschriften über ihre Website untersagt wird. Die Klägerin gab seit der ersten Instanz zu bedenken, dass die Angabe des Impressums der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weil es nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar sei. Die Beklagte gab ihr Impressum nicht auf der Startseite an. Dieser Fall hat die Gerichte schon lange beschäftigt. Zunächst hat das Landgericht (LG München) dem Antrag der Klägerin stattgegeben. Dann ist die Beklagte in Berufung gegangen. Das Berufungsgericht (OLG München) hat den Antrag der Klägerin abgewiesen.

Und aus diesem Grund reichte die Klägerin die Revision beim BGH in Karlsruhe ein. Dort wurde nun entschieden, dass die Impressumsangaben der Beklagten den gesetzlichen Transparenzanforderungen genügen, denn man wird über den Link „Kontakt“ weitergeführt zu dem Link „Impressum“. Und so kann jeder Verbraucher zu den Informationen über den Anbieter gelangen.

3. Allgemein gut verständliche Begriffe für Links

Um die allgemein verständliche Begriffswahl für die Verlinkung zum Impressum ging es auch in dem Beschluss des LG Hamburg (416 O 94/02) aus dem Jahr 2002. Hier handelte es sich bei beiden Parteien um Websitebetreiber, die im gegenseitigen Wettbewerb standen. Der Antragstellerin stand ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu, weil deren Impressumsangaben nicht leicht erkennbar gewesen sind. Die Antragsgegnerin hatte den Begriff „Backstage“ statt „Impressum“ oder „Kontakt“ gewählt. Da für den durchschnittlichen Verbraucher so nicht klar und leicht erkennbar wurde, was sich hinter dieser Begrifflichkeit verbarg, bestand der Vorwurf gegen die Antragsgegnerin, sie habe sich auf diesem Weg einen ungerechtfertigten, wettbewerblichen Vorsprung verschaffen wollen. Denn sie konnte so quasi anonym ihre Waren und Dienstleistungen preiswerter anbieten.

Nachdem die Antragsgegnerin ihre Homepage entsprechend geändert hatte, wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hatte allerdings die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Geschichte des Streits

Mit dem Urteil des BGHs aus dem Jahr 2003 sollte ein jahrelanger juristischer Disput, der bis dahin zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung geführt hatte, beendet werden. Dieser war verbunden mit vielen zweifelhaften Abmahnungen. Das OLG Hamburg hatte beispielsweise in einem Beschluss Ende 2002 entschieden, dass sogar jegliches Scrollen zum Impressum auf einer Seite schon als unzumutbar gelten würde. Und das OLG München entschied, dass es gegen die Erfordernisse der leichten Erreichbar- und Erkennbarkeit verstoßen würde, wenn die Anbieterkennzeichnung erst nach dem Scrollen mehrerer Seiten sichtbar wird.

Und zu der Vorgehensweise, Informationsangabe über den Link „Kontakt“ und der dortigen Überschrift „Impressum“ zu platzieren, hat das OLG Karlsruhe 2002 verkündet, dass dies nicht der rechtlichen Anbieterkennzeichnungspflicht genügt.

5. Fazit zur aktuellen Rechtsprechung

Doch die aktuelle Rechtsprechung durch den BGH sagt eindeutig aus: Die Impressumspflicht dient dem Schutz des Verbrauchers und gewährleistet, dass dieser klar und umissverständlich erkennen kann, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Deshalb müssen die Informationen leicht erkennbar sein. Sie müssen sich nicht auf der ersten Seite befinden, aber sie müssen durch weiterführende Links auffindbar sein.

Für die Bezeichnungen dieser Links sind gut verständliche Begriffe zu wählen. Und die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ haben sich laut Urteilsverkündung im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert und sind einem durchschnittlichen Nutzern auch bekannt.

2 Gedanken zu “Platzierung des Website-Impressums

  1. Auf der Webseite eines Unternehmens ist nur die HR-Nummernangegeben. Ist das rechtens? Wenn nicht:
    Wo kann ich das melden.
    Wie kann ich den Namen des Betreibers erfahren.

    Vielen Dank
    Annemarie Schwab

  2. Guten Tag Frau Schwab,

    vielen Dank für Ihre Nachfrage.

    Unternehmen müssen im Impressum eine Vielzahl von Informationen bereithalten. Dazu zählen u.a. auch die Angabe einer ladungsfähigen Adresse, einer E-Mail-Adresse etc. Vertiefte Hinweise finden Sie hier. Die alleinige Nennung der Handelsregisterdaten ist nicht ausreichend und kann grundsätzlich abgemahnt werden. Hierzu muss allerdings zwischen Ihnen und dem Webseitenanbieter ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. Als Verbraucher steht Ihnen ein solches Recht zur Abmahnung nicht zu.

    Zur Ermittlung des Namens des Webseitenbetreibers kann eine Abfrage der veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten unter http://www.unternehmsregister.de hilfreich sein.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Impressum-Generator

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