Wer sich im Wettbewerb in rechtlich missbilligter Weise einen Vorteil verschafft (z. B. durch unzureichende Impressumsangaben), begeht einen Wettbewerbsverstoß und kann vom Wettbewerber, der sich dadurch verletzt sieht, abgemahnt und später verklagt werden.

 

  1. Was berechtigt zu einer Abmahnung
  2. Wenn das Impressum nicht „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ ist
  3. Keine Telefonnummer angegeben
  4. Fazit

 

1. Was berechtigt zu einer Abmahnung

Bereits 2006 entschied der Bundesgerichtshof, dass allein eine Verletzung relevanter Gesetze einen Wettbewerbsverstoß bedeuten kann (insbesondere § 5 TMG und § 55 RStV), wenn diese Gesetze verbraucherschützenden Charakter haben oder im Interesse der Marktteilnehmer für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollen.
Die Normen § 5 TMG und § 55 RStV regeln, wie ein ordnungsgemäßes Impressum gestaltet sein muss. Ein unzureichendes Impressum verletzt demnach diese Normen und kann einen Abmahnungsgrund bilden.
Lange wurde von den Gerichten scharf zwischen einem erheblichen und unerheblichen Verstoß gegen die Impressumspflichten differenziert. Während ein unerheblicher Verstoß als Bagatelle angesehen wurde und nicht zu einer Abmahnung berechtigte, war ein erheblicher Verstoß stets abmahnfähig. Die Erheblichkeit des Verstoßes ergibt sich aus § 3 UWG, wonach ein erheblicher Verstoß vorliegt, wenn er geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Diese scharfe Differenzierung ist mittlerweile weitgehend aufgehoben worden. Durch die Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie, die u. a. den Verbraucherschutz stärken soll, kann § 3 UWG so ausgelegt werden, dass so ziemlich jeder Verstoß erheblich ist.

Dazu ein Beispielsfall:
Ein Immobilienmakler hatte im Impressum seiner Homepage alles Erforderliche angegeben – bis auf die zuständige Aufsichtsbehörde – die hatte er vergessen. Der Immobilienmakler wurde von einem Mitbewerber abgemahnt. Dagegen wehrte er sich und zog vor Gericht.

Vor Umsetzung der europarechtlichen Richtlinie entschied das OLG Hamburg, dass zwar eine Verletzung gegen § 5 Absatz 1 Nr. 3 TMG vorliegt, diese aber nicht erheblich ist. Das OLG Hamburg begründete die Unerheblichkeit damit, dass der Verstoß für den Wettbewerb nicht relevant war. Relevant wäre er gewesen, wenn sich der Immobilienmakler in die Anonymität des Internets geflüchtet hätte, um sich der Rechtsverfolgung der Marktteilnehmer zu entziehen. Dies lag nach Ansicht des OLG Hamburg aber nicht vor, da der Immobilienmakler ja sonst alle Angaben gemacht hatte und die Rechtsverfolgung gegen ihn möglich war.

Nach Umsetzung der Richtlinie entschied das OLG Hamm (Az. I-4 U 192/07), dass grundsätzlich jede Verletzung abmahnfähig ist, wenn dabei einer verbraucherschützenden Norm zuwider gehandelt wird. Auch wenn nur die Angabe der Aufsichtsbehörde vergessen wird.

Weitere Beispiele, die Grund für eine Abmahnung sein können:

2. Wenn das Impressum nicht „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ ist

Ein Unternehmer hat auf seiner Homepage zwar ein Impressum angeboten, doch war es erst auf der 4. Seite seiner Homepage zu finden. Das war für eine Kundin nicht ausreichend: Sie sah darin eine Verletzung des Verbraucherschutzes und damit eine unlautere Handlung des Unternehmers im Sinne des § 1 UWG.
Das LG Düsseldorf gab der Kundin Recht. Laut Gesetz müssen die Informationen „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sein. Das Gericht sah diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da man sich erst durch vier Seiten klicken muss.

3. Keine Telefonnummer angegeben

Ein gewerblicher Ebay-Nutzer hatte in seinem Impressum seinen Namen, seine Anschrift und seine E-Mail-Adresse angegeben. Ein Mitbewerber sah die Angaben als unzureichend an und deswegen darin ein Wettbewerbsverstoß. Der Mitbewerber war der Meinung, dass allein durch die E-Mail-Adresse nicht sichergestellt sei, dass der Kunde innerhalb von 60 Minuten eine Rückmeldung des Händlers bekomme.
Das LG Bamberg gab dem Mitbewerber Recht (Az: 1 HK O 29/12). Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG ist der Anbieter verpflichtet, eine elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. Das Gericht versteht unter „unmittelbarer Kommunikationsmöglichkeit“ einen Kommunikationsweg, auf dem der Kunde binnen 60 Minuten mit dem Anbieter Kontakt aufnehmen kann. Dies sei durch eine E-Mail-Adresse nicht gewährleistet.

4. Fazit

Es kann nur jedem Anbieter geraten werden, sich darüber zu erkundigen, welcher Impressumspflicht (siehe Artikel zur Impressumspflicht) er unterliegt und sich anschließend so genau wie möglich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Das durch unseren Generator erstellte Impressum ist für den Regelfall ausreichend, also rechtssicher. Bei besonderen Fragen sollte jedoch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um etwaigen Abmahnungen und Klagen aus dem Weg zu gehen.

3 Gedanken zu “Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum: So schützen Sie sich

  1. Das ist wirklich ein trauriges Land in dem man Firmen, die sich vor Spam am Telefon schützen (Beisp. automatisierte Telefonwerbung aus Übersee ) und darauf verzichten eine direkte Rufnummer öffentlich anzugeben, das Geld aus der Tasche zieht.
    Nur weil ein Richter der Ansicht ist, dass die Email eines Kunden zu meinem Smartphone keine direkte Kontaktaufnahme innerhalb 60 Minuten gewährleistet. Wie ist diese denn gewährleistet wenn ein Handwerker eine Rufumleitung auf ein Smartphone benutzt und nicht ans Telefon geht weil er gerade auf einem Dach arbeitet. Das ist doch lächerlich.

  2. Guten Tag Herr Haberland,

    vielen Dank für Ihren kritischen Kommentar!

    Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Impressumspflicht verlangen in der Tat eine Fülle von Informationen, die der Anbieter preisgeben muss. Allerdings dienen diese Informationspflichten dem Verbraucherschutz und der Transparenz des Geschäftsverkehrs, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare sowie effiziente Kommunikation erforderlich machen.

    Übrigens: Offen bleibt die von Ihnen angedeutete Frage, ob die Kundenanfrage auch innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden muss. Die Möglichkeit einer schnellen „Kontaktaufnahme“ nämlich ist – bereits begrifflich – nicht mit einer schnellen „Beantwortung der Anfrage“ gleichzusetzen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Impressum-Generator

  3. Warum werden Ebay-Verkäufer abgemahnt, aber die „Friday for Futures“ geben nicht einmal einen Namen in ihrem OImpressum an und ….
    … werden nicht abgemahnt.

    Warum ??
    Gilt zweierlei Recht in diesem Land, oder
    ist es die Angst vor Repressalien durch linke Chaoten.
    Dann wären wir endlich wieder in Weimar angekommen.

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