Social Media – impressum-generator.de https://www.impressum-generator.de Erstellen Sie ein rechtssicheres Website-Impressum Mon, 19 Feb 2024 10:10:58 +0000 de-DE hourly 1 Impressumspflicht gilt auch für Apps https://www.impressum-generator.de/2016/02/impressumspflicht-gilt-auch-fuer-apps/ https://www.impressum-generator.de/2016/02/impressumspflicht-gilt-auch-fuer-apps/#comments Tue, 09 Feb 2016 15:09:45 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=327  

  1. Einleitung
  2. Was haben Apps mit dem Impressum zu tun?
  3. Den Besonderheiten Rechnung tragen
  4. Wie können App-Entwickler auf Nummer sicher gehen?
  5. WhatsApp: Ein prominentes Negativbeispiel
  6. Zu guter Letzt
  7. Fazit

 

1. Einleitung

Während sich neben Smartphones nun auch Tablets immer größerer Beliebtheit erfreuen, gewinnt auch die Impressumspflicht mehr und mehr an Bedeutung.

Dass für eine Homepage regelmäßig ein Impressum benötigt wird, ist nunmehr gemeinhin bekannt. Was viele hingegen nicht wissen, auch Apps bieten nicht nur ein interaktives Touchscreen-Erlebnis sondern bergen für App-Entwickler zugleich die Gefahr von kostspieligen Rechtsfehlern.

Die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) entfalten auch für mobile Software-Plattformen Geltung, sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Marktteilnehmer gewährleisten und das Verbraucherschutzniveau stabil halten.

Gerade mit Blick auf das Impressum müssen App-Entwickler bzw. -Anbieter daher Besonderheiten beachten, um Abmahnungen und weiteren wettbewerbsrechtlichen Sanktionen zu entgehen.

2. Was haben Apps mit dem Impressum zu tun?

Dies erscheint zwar auf den ersten Blick nicht naheliegend, Apps fallen aber regelmäßig unter den Begriff der Telemedien im Sinne des TMG. Sofern sie dem Nutzer Inhalte zur Verfügung stellen, sind sie nämlich den Informations- und Kommunikationsdiensten zuzuordnen.

Alleine solche Apps, die rein private Zwecke verfolgen unterliegen nicht der Impressumspflicht.

Prinzipiell also gilt, dass aus gewerblichen Angeboten eindeutig hervorgehen muss, wer diese anbietet. Ein Impressum ist daher erforderlich.

3. Den Besonderheiten Rechnung tragen

In der Sprache des Gesetzes sind die wesentlichen Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“.

Für Webseiten sind die Leitlinien der Rechtssprechung zur optimalen Platzierung des Impressums nunmehr gefestigt. Die Benutzeroberfläche einer mobilen Anwendung unterscheidet sich hingegen stark von einer „herkömmlichen“ Webseite, sodass die Positionierung des Impressums bei mobilen Software-Plattformen eine besondere Herausforderung darstellt: Der kleine Bildschirm von Smartphone und Tablet macht die Endgeräte zwar praktisch in Transport und Handhabung. Mit Blick auf die Transparenz und Erkennbarkeit des Impressums jedoch, gerät der App-Entwickler in Platznot.

Eine beliebte, wenn auch gefährliche Reaktion: Das Impressum verschwindet hinter zweideutigen Symbolen und ist für den Nutzer der App kaum auffindbar. Der nur scheinbare Vorteil liegt darin, dass vermeintlich wichtigeren Funktionen der Anwendung mehr Platz eingeräumt werden kann. Tatsächlich aber verliert der App-User den mit der gesetzlichen Regelung bezweckten Überblick und der App-Anbieter büßt erheblich an Rechtssicherheit ein.

Eine zusätzliche rechtliche Hürde folgt auf dem Fuße. Die durch Karlsruhe geprägte Faustformel, dass das Impressum für den durchschnittlichen User nach zwei Klicks erreichbar sein muss, gilt dem Grunde nach auch für die mobile App.

Anderenfalls droht ein Rechtsverstoß und der Wettbewerber kann als Rechtsinhaber abmahnen und sogar verklagen.

Außerdem kann die gesetzlich geforderte ständige Verfügbarkeit der Informationen je nach Entwicklung und Art der App ein Erschwernis darstellen. Zu denken ist etwa an diejenigen Anwendungen, die dem User auch im Offline-Modus zur Verfügung stehen. Kann auf das Impressum dann jedoch nur im Online-Modus zugegriffen werden, ist die Anforderung der „ständigen Verfügbarkeit“ nicht mehr erfüllt.

4. Wie können App-Entwickler auf Nummer sicher gehen?

Um Wettbewerbsverstöße  und damit rechtliche Stolpersteinen gekonnt zu vermeiden, ist jedem App-Entwickler bzw. Anbieter zu empfehlen, sich an die gesetzlichen Normierungen und richterlichen Vorgaben zu halten.

Das gelingt, indem das Impressum etwa zum festen Bestandteil des App-Menüs gemacht wird. An der Begrifflichkeit muss nicht festgehalten werden, solange ein Button mit dem Stichwort „Kontakt“ oder „Über mich“ versehen ist. Vorbildlich ist die direkte Verwendung des Begriffs „Impressum“, um ein Höchstmaß an Erkennbarkeit und Transparenz zu schaffen.

Auch dem App-Entwickler ist damit ein Maximum an Rechtssicherheit gewährleistet. Denn: Nach Ansicht des LG Aschaffenburg können die Pflichtangaben schon dann nicht mehr einfach und effektiv optisch wahrgenommen werden, wenn Bezeichnungen wie etwa „Nutzerinformationen“ oder schlicht „Info“ verwendet werden. In einem solchen Fall läge bereits ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen des TMG vor.

Daher gilt: Wer das Impressum als solches auch kenntlich macht, ist grundsätzlich auf der sicheren Seite.

Darüber hinaus sollte genau überprüft werden, ob dem Nutzer zu jeder Zeit – sei es offline oder sei es online – die Möglichkeit gegeben ist, das Impressum einzusehen.

Ist der Blick für diese Besonderheiten geschärft, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Geldbußen regelmäßig vermieden werden.

5. WhatsApp: Ein prominentes Negativbeispiel

Ein brisantes Beispiel aus der digitalen Kommunikationswelt hat einmal mehr die herausragende Bedeutung eines rechtsfehlerfreien Impressums demonstriert.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreites stand der Instant-Messaging-Dienst WhatsApp. Mit 30 Millionen Nutzern alleine in Deutschland gehört er zu den wohl bekanntesten mobilen Anwendungsprogrammen und ist in jedem gängigen Smartphone-Betriebssystem zuhause.

Umso erstaunlicher ist es, dass die kalifornische WhatsApp Inc. ihre Impressumspflichten nach dem TMG nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. WhatsApp wurde daraufhin vom Landgericht Berlin (Az. 15 O 44/13) nach erfolgloser Abmahnung seitens des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. dazu verpflichtet, auf der Webseite den Vertretungsberechtigten sowie die Anschrift, einen zweiten Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse und die Registerkennung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu nennen.

6. Zu guter Letzt

Für die erfolgreiche Entwicklung, Erstellung und Ausgestaltung einer App dürfen Aspekte wie die Impressumspflicht keinesfalls stiefmütterlich behandelt werden. Eine Kenntnis der gesetzlichen Normierungen ist für den App-Entwickler damit unumgänglich.

Eine wertvolle Hilfestellung auf dem Weg hin zu mehr Rechtssicherheit bietet unser kostenloser Impressumgenerator. Er kann auch für mobile Anwendungen als Vorbild fungieren.

Sollten dennoch Fragen auf diesem – zugegebenermaßen schwierigen – Gebiet offen bleiben, wenden Sie sich an uns. Im Rahmen einer individuellen anwaltlichen Beratung unterstützen wir Sie vollumfänglich und bieten einen reichen Erfahrungsschatz im Internetrecht.

7. Fazit

Zusammenfassend bleibt festzuhalten:

  • Auch Apps unterfallen dem Begriff der Telemedien im Sinne des TMG, sodass ein Impressum erforderlich wird.
  • Rechtsverstöße können dann vermieden werden, wenn das Impressum in der mobilen Anwendung transparent und erkennbar platziert wird.
  • Das Impressum muss den Usern der App sowohl im Online- wie auch im Offline-Modus jederzeit zur Verfügung stehen.

Wer als App-Entwickler bzw. Anbieter diese Besonderheiten beachtet, kann kostspieligen Rechtsfehlern im Bereich der Impressumspflicht regelmäßig zuvorkommen.

 

 

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Impressumspflicht bei Facebook https://www.impressum-generator.de/2012/02/impressumspflicht-bei-facebook/ https://www.impressum-generator.de/2012/02/impressumspflicht-bei-facebook/#respond Sat, 18 Feb 2012 10:46:48 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=91  

    1. Einleitung
    2. Der zu entscheidende Sachverhalt zur Impressumspflicht bei Facebook
    3. Die Entscheidungen der Gerichte
    4. Fazit

 

1. Einleitung

Facebook ist und bleibt ein Phänomen: Während die Unternehmensbewertung von Facebook im Vorfeld des geplanten Börsengangs immer neue Rekordwerte erreicht, sind in Deutschland mittlerweile mehr als 22 Millionen Menschen beim der Plattform angemeldet. Und auch immer mehr Unternehmer nutzen Facebook, um potentielle Kunden gewinnen zu können. Dass auch hier ein ordnungsgemäßes Impressum erstellt werden muss, ergibt sich vor allem aus einer Entscheidung des Landgerichtes Aschaffenburg.

2. Der zu entscheidende Sachverhalt zur Impressumspflicht bei Facebook

Im zugrundeliegenden Sachverhalt verfügte der Betreiber eines werbefinanzierten Infoportals zu Marketingzwecken auch über ein Profil bei Facebook. Dort hatte er nur Anschrift und Telefonnummer und nicht die Gesellschaftsform sowie die vertretungsberechtigte Person angegeben. Nur wenn man auf den Punkt „Info“ klickte, gelangte man über den dort befindlichen Link auf das Infoportal selbst. Dort konnte man dann auch die Gesellschaftsform vorfinden. Aufgrund dessen wurde der Betreiber des Infoportals von einem Konkurrenten abgemahnt und dann auf Unterlassung bezüglich der Verwendung des Facebook-Profils verklagt.

3. Die Entscheidungen der Gerichte

Hierzu stellte das Landgericht Aschaffenburg in einem Urteil vom 16.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) klar, dass der Betreiber des Infoportals auch bei Facebook ein Impressum bereit stellen muss. Hierzu reicht nicht die Verlinkung unter dem Punkt „Info“ aus. Das gilt auch bei der bei einer juristischen Person vorgeschriebenen Angabe der Gesellschaftsform sowie des gesetzlichen Vertreters. Dass auch bei Facebook ein Impressum angelegt werden muss, ergibt sich ebenfalls aus einer Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt a.M. vom 19.10.2011 (Az. 3-08 O 136/11).

Das Komplexe an der Sache ist, dass es bei Facebook bislang lediglich einen Reiter mit der Bezeichnung „Info“ gibt. Dieser kann derzeit nicht in „Impressum“ unbenannt werden. Von daher sollten Unternehmer am besten alle nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) notwendigen Angaben als Impressum auf der Profilseite von Facebook aufführen. Dabei müssen Sie vor allem auf Vollständigkeit achten. Darüber hinaus sollten Sie auf die Aktualität und Korrektheit Ihrer Angaben auch bei Facebook großen Wert legen. Ansonsten besteht ebenfalls die Gefahr einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Vorgehens.

Das OLG Hamm stellte 2010 klar, dass das Impressum auch in den mobilen Facebook-Apps sichtbar sein muss. Daher ist es zu empfehlen, eine Facebook-App zu benutzen, mit der ein Impressum eingerichtet werden kann. Es ist auch möglich, von der Facebook-Fanseite auf das Impressum der eigenen Website zu verweisen. Dabei gilt es zu beachten, dass der Betreiber der Facebook-Fanseite genauso heißt wie der im Impressum auf der Website. Mittlerweile ist es möglich, ein Impressum für Facebook zu erstellen. Eine Anleitung dazu finden Sie hier.

Nicht nur kommerzielle Unternehmen sollten hier Wert auf ein ordnungsgemäßes Impressum liegen. Eine solche Verpflichtung besteht womöglich bereits dann, soweit ein bestimmtes Portal etwa über Werbebanner verfügt. Bereits hier bejahen einige Gerichte eine Impressumspflicht, weil nach Ansicht der Richter aufgrund der bestrittenen Werbeeinnahmen ein „geschäftsmäßiges“ Handeln im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG vorliegt. Hiernach ist ein gewerbsmäßiges Handeln nicht erforderlich.

4. Fazit

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich aufgrund der nicht abschließend geklärten rechtlichen Situation am besten von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Spätestens sollten Sie das jedoch tun, wenn Sie von einer Kanzlei eine Abmahnung erhalten. Dieser wird dann im jeweiligen Einzelfall die jeweiligen Erfolgschancen prüfen und eventuell eine selbst formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung aufsetzen. Im Falle einer Unterwerfung sollten Sie darauf achten, dass die gerügten Angaben vor allem aus dem Cache der Suchmaschine Google entfernt werden. Wie das beim Google-Cache funktioniert, finden Sie in der Hilfe für Webmaster-Tools vor allem hier. Nähere Tipps hierzu können Sie in einem Beitrag von dem Rechtsanwalt Jens Ferner nachlesen.

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