Homepage Impressum – impressum-generator.de https://www.impressum-generator.de Erstellen Sie ein rechtssicheres Website-Impressum Mon, 19 Feb 2024 10:10:58 +0000 de-DE hourly 1 Platzierung des Website-Impressums https://www.impressum-generator.de/2010/03/platzierung-des-website-impressums/ https://www.impressum-generator.de/2010/03/platzierung-des-website-impressums/#comments Mon, 08 Mar 2010 15:47:02 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=75
  • Einleitung
  • Richtlinien der Rechtsprechung
  • Allgemein gut verständliche Begriffe für Links
  • Die Geschichte des Streits
  • Fazit zur aktuelle Rechtsprechung
  • 1. Einleitung

    Laut Telemediengesetz ist jedes Unternehmen, das sich mit einer Website im Internet präsentiert, dazu verpflichtet, ein Impressum anzugeben und es muss leicht erreichbar und erkennbar sein. Mit Blick auf das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit haben sich in zahlreichen Verfahren schon Parteien darüber gestritten, an welcher Stelle das Impressum zu setzen ist. Auch hinsichtlich der Erkennbarkeit kam es zu gerichtlichen Prozessen, da manche Websitebetreiber ihr Impressum hinter Begriffen verbargen, die nicht allgemein als Kontaktdatenangaben gedeutet werden konnten.

    2. Richtlinien der Rechtsprechung

    So hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs z.B. gegen ein Online-Magazin geklagt, weil dessen Impressum nicht auf der Startseite platziert war. Das Verfahren zog sich über mehrere Jahre und Instanzen und führte letztendlich zu einem abweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (Az.: I ZR 228/03).

    Laut Urteil des BGH ist die Platzierung des Website-Impressums auf der ersten Seite nicht zwingend erforderlich. In diesem Verfahren hatte die Klägerin beantragt, dass der Beklagten der Verkauf von Büchern und Zeitschriften über ihre Website untersagt wird. Die Klägerin gab seit der ersten Instanz zu bedenken, dass die Angabe des Impressums der Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weil es nicht leicht erkennbar und nicht unmittelbar erreichbar sei. Die Beklagte gab ihr Impressum nicht auf der Startseite an. Dieser Fall hat die Gerichte schon lange beschäftigt. Zunächst hat das Landgericht (LG München) dem Antrag der Klägerin stattgegeben. Dann ist die Beklagte in Berufung gegangen. Das Berufungsgericht (OLG München) hat den Antrag der Klägerin abgewiesen.

    Und aus diesem Grund reichte die Klägerin die Revision beim BGH in Karlsruhe ein. Dort wurde nun entschieden, dass die Impressumsangaben der Beklagten den gesetzlichen Transparenzanforderungen genügen, denn man wird über den Link „Kontakt“ weitergeführt zu dem Link „Impressum“. Und so kann jeder Verbraucher zu den Informationen über den Anbieter gelangen.

    3. Allgemein gut verständliche Begriffe für Links

    Um die allgemein verständliche Begriffswahl für die Verlinkung zum Impressum ging es auch in dem Beschluss des LG Hamburg (416 O 94/02) aus dem Jahr 2002. Hier handelte es sich bei beiden Parteien um Websitebetreiber, die im gegenseitigen Wettbewerb standen. Der Antragstellerin stand ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu, weil deren Impressumsangaben nicht leicht erkennbar gewesen sind. Die Antragsgegnerin hatte den Begriff „Backstage“ statt „Impressum“ oder „Kontakt“ gewählt. Da für den durchschnittlichen Verbraucher so nicht klar und leicht erkennbar wurde, was sich hinter dieser Begrifflichkeit verbarg, bestand der Vorwurf gegen die Antragsgegnerin, sie habe sich auf diesem Weg einen ungerechtfertigten, wettbewerblichen Vorsprung verschaffen wollen. Denn sie konnte so quasi anonym ihre Waren und Dienstleistungen preiswerter anbieten.

    Nachdem die Antragsgegnerin ihre Homepage entsprechend geändert hatte, wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hatte allerdings die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    4. Die Geschichte des Streits

    Mit dem Urteil des BGHs aus dem Jahr 2003 sollte ein jahrelanger juristischer Disput, der bis dahin zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung geführt hatte, beendet werden. Dieser war verbunden mit vielen zweifelhaften Abmahnungen. Das OLG Hamburg hatte beispielsweise in einem Beschluss Ende 2002 entschieden, dass sogar jegliches Scrollen zum Impressum auf einer Seite schon als unzumutbar gelten würde. Und das OLG München entschied, dass es gegen die Erfordernisse der leichten Erreichbar- und Erkennbarkeit verstoßen würde, wenn die Anbieterkennzeichnung erst nach dem Scrollen mehrerer Seiten sichtbar wird.

    Und zu der Vorgehensweise, Informationsangabe über den Link „Kontakt“ und der dortigen Überschrift „Impressum“ zu platzieren, hat das OLG Karlsruhe 2002 verkündet, dass dies nicht der rechtlichen Anbieterkennzeichnungspflicht genügt.

    5. Fazit zur aktuellen Rechtsprechung

    Doch die aktuelle Rechtsprechung durch den BGH sagt eindeutig aus: Die Impressumspflicht dient dem Schutz des Verbrauchers und gewährleistet, dass dieser klar und umissverständlich erkennen kann, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Deshalb müssen die Informationen leicht erkennbar sein. Sie müssen sich nicht auf der ersten Seite befinden, aber sie müssen durch weiterführende Links auffindbar sein.

    Für die Bezeichnungen dieser Links sind gut verständliche Begriffe zu wählen. Und die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ haben sich laut Urteilsverkündung im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert und sind einem durchschnittlichen Nutzern auch bekannt.

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    Plattformbetreiber haften für fehlendes Impressum ihrer Nutzer https://www.impressum-generator.de/2010/02/plattformbetreiber-haften-fur-fehlendes-impressum-ihrer-nutzer/ https://www.impressum-generator.de/2010/02/plattformbetreiber-haften-fur-fehlendes-impressum-ihrer-nutzer/#respond Tue, 23 Feb 2010 22:20:57 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=58  

      1. Einleitung
      2. Maßnahmen zur Überprüfung der Impressumangaben von Plattformnutzern
      3. Wann gilt die Impressumspflicht
      4. Fazit

     

    1. Einleitung

    In einem Urteil vom 23. Oktober 2008 (Az. 6 U 139/08) hat das OLG Frankfurt a.M. einem Antrag auf Unterlassung des bisherigen Verhaltens zweier Plattformbetreiber stattgegeben. Die Betreiber hatten nicht auf die Einhaltung der Impressumspflicht durch ihre Nutzer geachtet. Es handelte sich um ein Portal für anonyme und kostenlose Kleinanzeigen, auf dem bei gewerblichen Anzeigen z.T. Name und Anschrift nicht genannt wurden. Dadurch kam es zu Wettbewerbsverletzungen.

    2. Maßnahmen zur Überprüfung der Impressumsangaben von Plattformnutzern

    Die Angabe des Impressums ist insofern nicht unerheblich, da dadurch im Falle eines Rechtsstreites die Identität des Gewerbetreibenden klargestellt werden kann, allerdings nimmt sie auch keine zentrale Stellung ein. In diesem Fall ist geprüft worden, wie die Betreiber eines Internetportals dazu beitragen können, die Verstöße gegen die Impressumspflicht mit entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu reduzieren. An die Art und Weise der erforderlichen Maßnahmen wurden keine allzu hohen Anforderungen gestellt, da auf Grund der Vielzahl der in Betracht kommenden Gesetzesverstöße die Betreiber bei der Ausübung ihrer Sicherungspflicht überfordert sein könnten.
    Eine vorsorgende Maßnahme wäre beispielsweise, bei gewerblichen Anzeigen vorab über die Impressumspflicht zu informieren. Eine weitere Möglichkeit wäre die Prüfung der Anzeigen auf ihre Gewerblichkeit im Nachhinein. Diese und andere sehr aufwendige Verfahren konnten seitens des Gerichts den Portalbetreibern nicht auferlegt werden. Es konnte vielmehr lediglich ermittelt werden, ob ihr bisheriges Verhalten den rechtlichen Anforderungen gerecht wurde.
    Da dies nicht der Fall gewesen ist wurde dem Antrag auf Unterlassung diesbezüglich stattgeben.

    3. Wann gilt die Impressumspflicht?

    Die Pflicht zur Angabe des Impressums auf Websites gibt es vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes und sie existiert bereits seit 1997, gleichzeitig soll sie einen fairen Wettbewerb zwischen einzelnen Betreibern gewährleisten. Seit 2001 wurde die Impressumspflicht erweitert, so dass Verstöße dagegen mit Bußgeld von bis zu 50.000 Euro oder mit Unterlassungstiteln geahndet werden können.

    Jedoch unterliegt nicht jede Website der Impressumspflicht. Solche Anbieter, die sich ausschließlich aus persönlichen oder familiären Interessen des World Wide Webs bedienen, können ihre Angebote völlig anonym ins Netz stellen. Auch wenn diese Seiten mit fremden, kommerziellen Websites verlinkt sind, lässt sich bei privaten Websites kein geschäftsmäßiges Angebot herleiten und deshalb entfällt die Pflicht, ein Impressum anzugeben. Bietet ein Homepagebetreiber jedoch Dienste gegen Entgelt an, ist die Impressumspflicht auf jeden Fall gegeben. Auch wenn der Betreiber die Website durch Werbeeinnahmen finanziert und die Seite sonst rein informativen Charakter hat besteht die Pflicht, ein Impressum anzugeben.

    4. Fazit

    Solche Webmaster, die nicht nur rein private Websites betreiben und auch nicht geschäftsmäßig tätig sind, d. h. ohne Werbeanzeigen arbeiten, sind eingeschränkt impressumspflichtig. Somit lässt sich grob folgendes Fazit festhalten: Anonyme Websites sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Name und Anschrift sollten immer angegeben werden und bei geschäftlichen Angeboten sollten E-Mail-Adresse und Telefonnummer nicht fehlen. Diese Informationen müssen leicht erkennbar und stets aktualisiert sein.

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