impressum-generator.de https://www.impressum-generator.de Erstellen Sie ein rechtssicheres Website-Impressum Mon, 19 Feb 2024 10:10:58 +0000 de-DE hourly 1 Google Bewertungen löschen: So gelingt es! https://www.impressum-generator.de/2022/11/google-bewertungen-loeschen/ https://www.impressum-generator.de/2022/11/google-bewertungen-loeschen/#respond Fri, 04 Nov 2022 09:50:23 +0000 https://www.impressum-generator.de/?p=671 Rechtsprobleme mit dem Impressum einer Website sind nicht die einzigen Stolperfallen für Unternehmer im Internet. Auch wenn der eigene Bewertungs-Score auf Google sinkt, macht sich bei vielen schnell Panik breit. Schließlich ist die eigene Reputation der Grundstein für den Erfolg! Negative Bewertungen können massiv geschäftsschädigend sein und sogar dazu führen, dass sich potenzielle wie bestehende Kunden abwenden.

Was können Sie also tun, um Ihren Ruf zu retten? Der Bundesgerichtshof urteilte in der Vergangenheit, dass öffentliche Bewertungen zulässig sind (siehe BGH-Urteil vom 23.09.2014, VI ZR 358/13). Die gute Nachricht ist allerdings: Sie können negative Google Bewertungen in vielen Fällen löschen lassen.

Unter diesen Voraussetzungen sind Bewertungen löschbar

Über negative Äußerungen und Kritik freut sich natürlich erst einmal niemand. Diese Bewertungen zu löschen, ist jedoch nur in gewissen Fällen möglich, denn auch Kommentare im Internet sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Sind die Rezensionen allerdings rechtswidrig, ist Google zur Entfernung verpflichtet.

Rechtswidrige Inhalte sind beispielsweise:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen: Hierbei handelt es sich um nicht beweisbare, falsche Unterstellungen.
  • Schmähkritik: Bei dieser Form der Kritik geht es um Diffamierung und Herabsetzung einer Person.

Darüber hinaus löscht Google auch Bewertungen, die den eigenen Inhaltsrichtlinien widersprechen. Dazu zählen unter anderem:

  • Sexuelle Inhalte
  • Spam bzw. Werbung
  • Identitätsdiebstahl
  • Nicht themenrelevante Inhalte
  • Falschinformationen

Auf die Bewertung, die Sie löschen wollen, trifft einer oder mehrere der genannten Voraussetzungen zu? Dann haben Sie grundsätzlich zwei Optionen, und zwar die Entfernung selbst zu beantragen oder einen Anwalt mit der Löschung zu beauftragen.

Anleitung zum Löschen Ihrer Google Bewertungen

Die Löschung einer Rezension können Sie bei Google selbst beantragen. Der Prozess funktioniert wie folgt:

  1. Melden Sie sich bei Ihrem Google Unternehmensaccount an.
  2. Suchen Sie die Rezension, die Sie entfernen lassen wollen.
  3. Klicken Sie auf die drei Punkte am oberen rechten Rand der Bewertung.
  4. Wählen Sie „Rezension melden“ aus.
  5. Nennen Sie die konkreten Gründe für Ihre Meldung. Google bietet Ihnen aktuell eine Vielzahl an Optionen zur Meldung von Richtlinienverstößen sowie die Möglichkeit, ein rechtliches Problem zu melden.

Im Anschluss prüft Google Ihren Antrag auf Entfernung. Obwohl der Prozess auf den ersten Blick sehr einfach erscheint, gibt es viele Hindernisse und Stolpersteine, die schnell zu unerwünschten Ergebnissen führen.

Vorsicht bei Selbstversuchen: Diese Stolpersteine gibt es

Betroffene möchten die negative Bewertung am liebsten sofort entfernen lassen. Das ist verständlich! Dabei unterlaufen ihnen jedoch oft typische Fehler, indem sie…

  • auf negative Bewertungen antworten,
  • den falschen Melde-Grund auswählen oder
  • sich unnötig vor Google rechtfertigen.

Diese Handlungen können dazu führen, dass Google eine Löschung ablehnt und auch Folgeversuche scheitern. Denn reagieren Sie öffentlich auf eine Rezension, laufen Sie Gefahr, Informationen preiszugeben, die Google gegen Sie verwenden kann. Gleiches gilt für eine umfangreiche Rechtfertigung vor Google selbst. Verzichten Sie lieber auf lange Ausführungen. Schließlich liegt die Beweislast beim Rezensenten – nicht bei Ihnen!

Größere Erfolgschancen: Bewertungen vom Anwalt löschen lassen

Bei der Begründung des Löschantrags können Ihnen also viele Fehler unterlaufen. Gerade Laien wissen oft nicht, wie eine korrekte juristische Begründung vor Google aussieht, da sie mit den Feinheiten des deutschen Rechtssystems nicht vertraut sind. Fachkundigkeit auf dem Rechtsgebiet ist jedoch zwingend notwendig, wenn Sie mit Ihrem Löschvorhaben bei Google erfolgreich sein wollen. Ein spezialisierter Anwalt kann helfen.

Ihre Vorteile eines erfahrenen Anwalts:

  • schnellere Bearbeitung Ihres Anliegens durch Google
  • höhere Erfolgschancen des Löschantrags
  • transparente Preise
  • Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung

Hinweis: Vorsicht vor Agenturen, die Ihnen eine 100-prozentige Erfolgsgarantie versprechen! Diese dürfen laut Gesetz keine Rechtsdienstleistungen anbieten.

Fazit

Das Löschen von Google Bewertung ist unter gewissen Umständen möglich. Für Betroffene stellt der Prozess dennoch oft eine große Herausforderung dar, weil juristische Kompetenz gefragt ist: Ähnlich wie bei der Formulierung eines rechtssicheren Impressums gilt es auch bei der Begründung des Löschantrags einiges zu beachten. Eine kompetente Rechtsberatung kann helfen, Rechtsprobleme zügig und effektiv zu beheben und die Aussichten auf Erfolg bei der Entfernung unliebsamer Bewertungen zu steigern.

Fragen und Antworten

Ist es möglich, Google Bewertungen zu löschen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, Bewertungen und Rezensionen auf Google zu löschen bzw. löschen zu lassen. Zulässige Gründe für eine Löschung sind:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen
  • Schmähkritik
  • Verstöße gegen die Google-Richtlinien (u. a. Werbung, sexuelle Inhalte)

Kann ich eine Google Bewertung selbst löschen?

Ja. Prinzipiell ist es möglich, eine Bewertung durch Google löschen zu lassen. Nach Eingang der Meldung prüft Google, ob die Bewertung gegen die eigenen Richtlinien oder geltendes Recht verstößt und entfernt sie gegebenenfalls.

Wie wahrscheinlich ist es, dass Google eine Bewertung löscht?

Ob Google die Bewertung löscht oder nicht, hängt unter anderem davon ob, wie gut der Antrag auf Entfernung begründet ist. Hierbei kommt es auf eine überzeugende juristische Argumentation an! Da diese für Laien meist hochkomplex ist, führen Selbstversuche oft zu nichts. Ein erfahrener Anwalt kennt die rechtlichen Fallstricke und weiß, wie man diese umgeht.

Wie groß ist die Erfolgswahrscheinlichkeit eines anwaltlichen Löschverfahrens bei Google?

Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs eines Löschverfahrens hängt maßgeblich von der Güte der Begründung der Beanstandung ab. Je besser die juristische Argumentation ist, desto höher sind die Chancen, dass eine Bewertung von Google gelöscht wird. Daher sind die Erfolgschancen mit einem erfahrenen, auf die Löschung von Google Bewertungen spezialisierten Anwalt deutlich höher als eigene Versuche.

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Impressum für Rechtsanwälte: Tipps für die Umsetzung und Muster zum kostenlosen Download https://www.impressum-generator.de/2018/04/impressum-fuer-rechtsanwaelte/ https://www.impressum-generator.de/2018/04/impressum-fuer-rechtsanwaelte/#comments Mon, 09 Apr 2018 14:34:49 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=583 Eine eigene Homepage bringt zahlreiche Vorzüge mit sich und ist deswegen aus der beruflichen Praxis vieler Rechtsanwälte nicht mehr wegzudenken. So haben potentielle Mandanten darüber nicht nur die Möglichkeit, sich vor der Wahl eines Anwalts über dessen Beratungsschwerpunkte zu informieren, auch stellt die Website eine erste Anlaufstelle für allgemeine Anfragen dar und vermittelt Rechtssuchenden einen schnellen und unkomplizierten Kontakt.

Zudem nutzen immer mehr Rechtsanwälte auf ihrer Homepage die Möglichkeit des Bloggens, um etwa über aktuelle Fragen aus den von ihnen bearbeiteten Rechtsgebieten zu informieren. Dadurch spielen Rechtsanwalts-Homepages nicht nur bei der Gewinnung neuer Mandate eine bedeutende Rolle, sondern haben auch für Praktiker und Informationssuchende einen erheblichen Mehrwert.

Allerdings darf hierbei nicht übersehen werden, dass auch die Kanzleihomepage den gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Hinweispflichten – häufig als Impressum bezeichnet – genügen muss. Da zu den „klassischen“ Betreiberangaben in den letzten Jahren immer wieder neue – nationale wie europäische – Vorschriften hinzugestoßen sind, hat sich das erforderliche Pflichtenprogramm in diesem Bereich spürbar ausgedehnt. Viele Websitebetreiber stehen deshalb vor der Aufgabe, die Angaben ihres Impressums laufend zu überprüfen und ggf. den neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Webangebote wie etwa die von Rechtsanwälten sind von dieser Entwicklung nicht ausgenommen. Doch wie sollte das Impressum einer Rechtsanwalts-Website aufgebaut sein? Auf welche Informationen kommt es hierbei an? Gibt es Besonderheiten bei der Ausgestaltung von Webseiten, bei denen rechtsberatende Angebote im Vordergrund stehen?

  1. Pflichten für Diensteanbieter
  2. Journalistisch-redaktionelle Inhalte
  3. Europäische Vorgaben
  4. Spezielle Hinweise zur alternativen Streitbeilegung
  5. Muster-Impressum für Rechtsanwälte

1. Pflichten für Diensteanbieter

Sog. „Diensteanbieter“, zu denen auch Betreiber von Rechtsanwalts-Webseiten gehören, haben zunächst einmal

  • ihren Namen und ihre Anschrift

anzugeben. Die Angabe des Namens umfasst den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen. Auch die Anschrift muss vollständig sein (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer). Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus. Handelt es sich bei dem Diensteanbieter um eine juristische Person oder Personengesellschaft, so bedarf es zusätzlich zum Namen und zur Anschrift der Angabe der

  • Rechtsform sowie des/der Vertretungsberechtigten

Ist die Angabe der Rechtsform erforderlich, so kann die jeweilige Bezeichnung unproblematisch abgekürzt werden (GmbH, PartG, GbR etc.).

Hinzu kommt

  • die Angabe der E-Mail Adresse

und zwar selbst dann, wenn bereits ein Online-Kontaktformular auf der Website angeboten wird.

Außerdem muss über die Angabe der E-Mail Adresse hinaus

  • ein zweiter unmittelbarer und effektiver Kommunikationsweg

eröffnet sein. Wie dieser konkret ausgestaltet ist, ist zwar grundsätzlich dem Anbieter überlassen – insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass ausreichend Vorkehrungen für eine zeitnahe Beantwortung getroffen werden. Da nach europarechtlichen Vorgaben aber die Nennung von Telefon oder Fax vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, zumindest einen dieser beiden Kommunikationswege hierfür zu wählen. Vorsicht ist bei kostenpflichtigen Kontaktangaben geboten, da diese unter Umständen eine abschreckende Wirkung haben und somit faktisch keinen weiteren Kommunikationsweg eröffnen.

Da die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit zudem zulassungspflichtig ist und zu den sog. „reglementierten Berufen“ gehört, muss das Impressum sowohl

  • die zuständige Aufsichtsbehörde als auch
  • die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört

bezeichnen. In beiden Fällen ist dies die regionale Rechtsanwaltskammer. Zur Vermeidung von Wiederholungen reicht es selbstverständlich aus, diese lediglich einmal als zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer zu benennen.

Des Weiteren sind die

  • berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind

zu nennen. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass die einzelnen Gesetzes- oder Satzungsüberschriften aufgeführt und die entsprechenden Fundstellen im Bundesgesetzblatt oder in anderen öffentlich zugänglichen Sammlungen genannt werden. Zum anderen ist es zulässig, hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen (zusätzlich) auf eine andere Website mittels Verlinkung zu verweisen – wie etwa die der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/seiten/06.php.

Zu den sonstigen Pflichtangaben für Diensteanbieter zählen

  • die gesetzliche Berufsbezeichnung
  • die Angabe des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie
  • ggf. die Umsatzsteuer-ID

Die gesetzliche Berufsbezeichnung für in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte ist Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin.

Besteht überdies eine Registereintragung so bedarf es der

  • Angabe des Registers sowie der entsprechenden Registernummer

2. Journalistisch-redaktionelle Inhalte

Soweit ein Anwalt auf seiner Website journalistisch-redaktionelle Angebote bereithält (z.B. in Form eines Blogs), sind auch Angaben zum

  • Namen und zur Anschrift des Verantwortlichen

erforderlich. Bei mehreren Verantwortlichen ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

3. Europäische Vorgaben

Ergänzt werden diese – überwiegend im nationalen Recht verankerten – Informationspflichten durch europäisches Recht. Danach fallen auch Rechtsanwälte in die Kategorie der „Dienstleistungserbringer“ und haben im Falle der Registereintragung zusätzlich

  • das Registergericht

zu benennen und – wie schon erwähnt – zudem entweder eine

  • Telefon-Nummer oder
  • eine Fax-Nummer

bereitzustellen.

Für Rechtsanwälte ebenfalls bedeutsam sind zudem die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, zumal das Berufsrecht für Rechtsanwälte eine solche vorschreibt. Zu den Pflichtangaben gehören

  • Name und Anschrift des Versicherers sowie
  • der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflicht­versicherung

4. Spezielle Hinweise zur alternativen Streitbeilegung

Eine weitere Hinweis- und Informationspflicht für Webseiten von Rechtsanwälten ergibt sich aus der von der EU ins Leben gerufenen Plattform für Online-Streitbeilegungen (sog. OS-Plattform) sowie dem nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Ersteres kann durch eine einfache

  • Verlinkung auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission sowie
  • der Angabe der E-Mail-Adresse, unter welcher der Rechtswalt/ die Kanzlei zu erreichen ist

umgesetzt werden.

Da der Link für den Verbraucher leicht zugänglich sein muss, sollte eine Verlinkung im Impressum – dessen leichte Zugänglichkeit vorausgesetzt – genügen. Dies hätte auch den Vorteil, dass ein E-Mail-Kontakt nicht doppelt aufgeführt werden muss, da dieser in aller Regel schon im Impressum enthalten ist.

Die Hinweispflicht des VSBG sieht dagegen vor, den Verbraucher

  • davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  • auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung für Rechtsanwälte zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, ist die einzige Variable in der Hinweispflicht die Frage, ob der Anwalt trotzdem zur Teilnahme bereit ist.

Ist dies der Fall, so muss der Hinweis

  • Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungs­stelle sowie
  • eine entsprechende Erklärung, dass der Unternehmer (=Rechtsanwalt) an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungs­stelle teilnimmt

enthalten.

Entsprechende Schlichtungs- und Vermittlungsangebote finden sich sowohl bei den regionalen Kammern als auch bei der von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

Das Impressum einer Rechtsanwaltskanzlei könnte dementsprechend folgendermaßen ausgestaltet sein:


Impressum

Kontakt:
Mustermann PartG mbB
Musterweg 7
12345 Musterstadt

Tel.: 01234 / 56789-00
Fax: 01234 / 56789-10

E-Mail: rechtsanwalt@muster-online.de

Rechtsform:
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach dem Partnerschaftsgesetz

Vertretungsberechtigter:
Max Mustermann

Zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer:
Rechtsanwaltskammer Musterstadt
Musterallee 14
12345 Musterstadt

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Die Rechtsanwälte unterliegen den folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
Der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), der Fachanwaltsordnung (FAO), dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG), den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) sowie dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (EuRAG). Diese und weitere berufsrechtlichen Regelungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de/) unter „Berufsrecht“.

Register:
Registergericht AG Musterstadt
Partnerschaftsregisternummer: 123456

Umsatzsteuer-ID:
DE 123456789

Berufshaftpflichtversicherung:
Musterversicherungen AG
Musterweg 301-306
12345 Musterstadt

Räumlicher Geltungsbereich:
weltweit

Verantwortlicher i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV für die journalistisch-redaktionellen Inhalte:
Max Mustermann

Hinweis gem. ODR-Verordnung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden.

Hinweis gem. § 36 VSBG:
Mustermann PartG mbB wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Impressum für die Kanzlei-Homepage: Kostenlose Vorlage (DOC/PDF)

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Pflichtangaben im Impressum https://www.impressum-generator.de/2017/07/pflichtangaben-impressum/ https://www.impressum-generator.de/2017/07/pflichtangaben-impressum/#comments Wed, 12 Jul 2017 13:15:56 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=536 Da etwa 90% aller Webseiten und Blogs der Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG) unterliegen, ist das Thema Pflichtangaben im Impressum für die Betreiber sehr wichtig. Fehler können in diesem Bereich schnell teure Konsequenzen haben, zu denen etwa eine Abmahnung gehört. In diesem Beitrag erfahren Sie, was alles ins Impressum gehört.

  1. Welche Pflichtangaben müssen im Impressum erfolgen?
    1. Was sollten Webseiten-Betreiber tun, die nicht ihre persönlichen Adressdaten veröffentlichen möchten?
    2. Angabe der Aufsichtsbehörde bei Dienstleistung
    3. Angabe der Registereintragungen im Impressum
    4. Pflichtangaben der reglementierten Berufe (Freiberufler)
    5. Umsatz- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
    6. Angaben bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
    7. Redaktionelle Webseiten
  2. Was passiert bei Missachtung der Impressumspflicht?
  3. Fazit

1. Welche Pflichtangaben müssen im Impressum erfolgen?

Welche Angaben in einem Impressum erfolgen müssen, hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Zunächst einmal müssen in jedem Impressum zumindest die folgenden Informationen angegeben werden:

  • Vollständiger Name, Vorname und Anschrift
  • Angaben zur Kontaktaufnahme

Hinsichtlich der Anschrift reicht die Angabe eines Postfaches nicht aus. Vielmehr muss es sich um die ladungsfähige Adresse des Anbieters handeln. Hierdurch wird sichergestellt, dass wichtige Schreiben zugestellt und auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist stets erforderlich. Darüber hinaus muss noch ein weiterer schneller Kommunikationsweg zur Verfügung stehen. Hierbei kann es sich um eine Telefonnummer, eine Faxnummer oder auch um eine elektronische Abfragemaske handeln.

Wichtig ist, dass die Angabe einer Mehrwertdienste Rufnummer im Impressum keinesfalls reicht. Das gilt sowohl für 0900-Nummern als auch für andere „teure Rufnummern (z.B. 0180-Nummer). Auf der anderen Seite braucht der Anbieter keine kostenfreie Rufnummer zur Verfügung stellen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 25.02.2016 – I ZR 238/14.

a) Was sollten Webseiten-Betreiber tun, die nicht ihre persönlichen Adressdaten veröffentlichen möchten?

Webseiten-Betreiber, die als Privatleute handeln, müssen im Impressum ihre persönlichen Adressdaten als ladungsfähige Adresse angeben. Die Angabe einer Postleitzahl reicht nicht aus. Unternehmer, die bislang im Home-Office-Bereich arbeiten, sollten sich eine Geschäftsadresse zulegen. Dann brauchen sie bei einer beruflich genutzten Webseite nicht ihre persönlichen Adressdaten preiszugeben.

b) Angabe der Aufsichtsbehörde bei Dienstleistung

Wer für die Ausübung seiner Dienstleistung eine behördliche Zulassung benötigt, muss ebenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG und gilt beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler und Gastronomiebetriebe. Diese sollten auch die vollständige postalische Anschrift der Aufsichtsbehörde im Impressum nennen.

c) Angabe der Registereintragungen im Impressum

Soweit ein Anbieter in einem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen worden ist, muss im Impressum das jeweilige Register sowie seine Registernummer genannt werden. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG. Darüber hinaus sollten Sie auch einen Eintrag im Gewerberegister angeben. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wird aber teilweise von Fachleuten vertreten.

Sofern Sie als Anbieter im Ausland registriert sind und in Deutschland aktiv sind, müssen Sie Ihr ausländisches Gesellschaftsregister nennen. Ferner ist die Angabe der Registernummer erforderlich, unter der die ausländische Gesellschaft aufgeführt wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.03.2003 – 3-12 O 151/02. Typisches Beispiel ist etwa eine in Großbritannien registrierte Limited Company.

d) Pflichtangaben der reglementierten Berufe (Freiberufler)

Aufpassen muss, wer einen reglementierten Beruf im Sinne der so genannten EU-Diplomanerkennungsrichtlinien ausübt. Hierunter sind Tätigkeit zu verstehen, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist. Beispielsweise darf ein bestimmter Titel nur geführt werden, wer den einschlägigen Abschluss erworben hat. Erfasst sind neben den klassischen Freiberuflern wie Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Augenoptikern auch geschützte Berufstitel. Hierunter fallen etwa Ingenieure, Architekten, Ingenieure und fast alle Heilhilfsberufe. Hierzu gehören beispielsweise Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden.

Wer Angehöriger einer dieser Berufsgruppen ist, muss gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG auch die folgenden Angaben im Impressum aufführen:

  • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.

Diese Informationen sind ebenfalls in unserem Impressum Generator hinterlegt. Sie können sie aufrufen, in dem Sie als Berufsbezeichnung „Freiberufler“ auswählen.

Bei den berufsrechtlichen Regelungen geht es um alle rechtlich verbindlichen Normen. Dabei handelt es sich insbesondere um die einschlägigen Gesetze und Satzungen. Diese müssen nicht vollständig im Impressum wiedergegeben werden. Vielmehr reicht die Angabe der Überschrift und der Fundstelle etwa im Bundesgesetzblatt aus. Ebenso reicht die Angabe in einem anderen öffentlichen Register oder einer Verlinkung mit einer anderen Webseite (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010 – 3 HK O 9663/09). Häufig können einschlägige Berufsordnungen auf der Internetseite von Kammern und Berufsverbänden abgerufen werden.

Die Angabe der Kammer ist nur erforderlich, wenn es sich um eine Pflichtmitgliedschaft handelt. Es reicht, dass diese durch das Führen eines bestimmten Titels ausgelöst wird.

e) Umsatz- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer

Anbieter müssen auch ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum angeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG). Dies gilt allerdings nur, soweit diese an sie vergeben wurde. Sie sind nicht verpflichtet, diese wegen ihres Impressums zu beantragen. Dies hat das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 25.03.2010 – 3 HK O 9663/09 entschieden.

f) Angaben bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften

Zusätzliche Angaben sind notwendig, wenn es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.

Juristische Personen sind etwa Vereine, Aktiengesellschaften und eine GmbH.

Personenhandelsgesellschaften sind z.B. eine OHG, eine KG sowie eine GbR.

Hier ist neben der Angabe der jeweiligen Rechtsform im Impressum erforderlich, dass der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter genannt wird.

Wenn sich Ihre AG, KG auf Aktien oder GmbH in der Abwicklung oder Liquidation befinden, muss dies ebenfalls im Impressum stehen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG. Wenn sich etwa eine GmbH im Gründungsstadium befindet, muss dies ebenfalls im Impressum angegeben werden. Das Impressum lautet dann z.B. wie Folgt …GmbH „i.G.“.

g) Redaktionelle Webseiten

Wer im redaktionellen Bereich tätig ist und auf seiner Webseite etwa einen Blog betriebt, muss besonders aufpassen. Er sollte auch die Angaben machen, die in § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages vorgesehen sind, damit er der Impressumspflicht genügt. Wichtig ist, dass im Impressum auch der Verantwortliche für das gesamte Angebot angegeben wird. Sofern es mehrere Verantwortliche gibt sollte ersichtlich sein, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

2. Was passiert bei Missachtung der Impressumspflicht?

Anbieter die die Impressumspflicht gem. § 5 TMG missachten, müssen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Zunächst einmal besteht das Risiko, dass Konkurrenten gegen sie wegen einer Wettbewerbsverletzung vorgehen und sich dabei auf ein unlauteres Verhalten gem. § 3 UWG berufen. Sie müssen mit einer teuren Abmahnung oder Klage rechnen.

Ferner besteht das Risiko, dass Behörden gegen Sie auf Grundlage von § 16 TMG ein Bußgeld in Höhe von maximal 50.000 Euro verhängen. Dies gilt auch dann, wenn Ihre Angaben im Impressum veraltet sind. Hierauf sollten Sie daher besonderen Wert legen.

3. Fazit

Betreiber von Webseiten und Blogs sollten vor allem auf Folgendes achten:

  • Anlage eines vollständigen Impressums
  • Regelmäßige Überprüfung der Angaben auf Vollständigkeit und Aktualität
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https://www.impressum-generator.de/2017/07/pflichtangaben-impressum/feed/ 2
Impressumspflicht: Ist Ihre private Homepage rechtlich wirklich privat? https://www.impressum-generator.de/2016/11/impressumspflicht-private-homepage/ https://www.impressum-generator.de/2016/11/impressumspflicht-private-homepage/#comments Tue, 08 Nov 2016 08:29:29 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=509 ]]> Eine Webseite weltweit im Internet bereitzustellen, bringt für den Betreiber vielerlei Pflichten mit sich. Zu diesen gehört in Deutschland die Impressumspflicht, die über § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt ist. Das Gesetz schreibt vor, dass jede Webseite über ein Impressum mit einer ladungsfähigen Postadresse und Kontaktdaten des Betreibers verfügen muss, sofern dieser seine Webseite geschäftsmäßig betreibt. Was in den Augen des Gesetzgebers als „geschäftsmäßig“ angesehen wird, ist allerdings im TMG nicht eindeutig geklärt. Im Folgenden erfahren Sie, was es mit der Impressumspflicht auf sich hat und ob Ihre vermeintlich private Webseite ein Impressum benötigt.

  1. Was ist ein Impressum und wer benötigt es
  2. Gilt die Impressumspflicht auch für private Webseiten
  3. Merkmale von privaten Websites im Überblick
  4. Merkmale von geschäftlichen Webseiten im Überblick
  5. Fazit

Tipp: Finden Sie weitere Infos zum Thema Internetrecht auf Homepage-Baukasten.de

1. Was ist ein Impressum und wer benötigt es?

Der Begriff Impressum stammt ursprünglich aus dem Zeitung- und Verlagswesen. So verfügt jedes Magazin über ein Impressum, das beispielsweise den Namen aller Redakteure, die Anschrift des Verlags und den Verantwortlichen im Sinne des Pressegesetzes benennt. Auch für eine Webseite gibt es diese Art von Verantwortung, Nutzer einer Webseite müssen sich auf einen direkten Ansprechpartner als Betreiber der Seite beziehen können.

Gerade für Onlineshops und Unternehmen ist die Impressumspflicht in Deutschland einfach nachzuvollziehen. Wer über das Internet eine Ware kauft und Probleme bei Lieferung, Zahlungsvorgang & Co. hat, soll sich rechtlich an einen direkten Ansprechpartner wenden können. Es wäre fatal, einen Shop oder eine geschäftliche Webseite absolut anonym zu betreiben. Die Folge der gesetzlichen Regelung sind Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht, was für den Seitenbetreiber teuer werden kann.

Leider gilt die Sorge um eine Abmahnung auch für Webseite, die einen halb privaten und halb geschäftlichen Eindruck hinterlassen. Der Webseitenbetreiber sieht seine Seite oftmals als privat an, allerdings können verschiedene Merkmale auf einen „geschäftsmäßigen“ Charakter hindeuten. Hier heißt es, sich rechtzeitig zu informieren und im Zweifelsfall ein Impressum anzulegen.

2. Gilt die Impressumspflicht auch für private Webseiten?

Nein, wenn Sie Ihre Webseite ausschließlich zu privaten Zwecken betreiben, müssen Sie keine rechtlichen Formalien für die Gestaltung Ihres Impressums einhalten. § 5 TMG spricht explizit von „geschäftsmäßigen Online-Diensten“, die ein verpflichtendes Impressum vorsehen. Nur wenige Internetseiten weisen jedoch einen eindeutig privaten Charakter auf. Zu diesen zählen in erster Linie Blogs, in denen Sie Ihre privaten Erfahrungen und Gedanken mit anderen Nutzern teilen. Auch Webseiten über Ihr liebstes Hobby oder Fan-Seiten werden häufig als rein privates Projekt angesehen. Schnell gelangen Sie jedoch in eine Grauzone, beispielsweise wenn Sie aktiv für die CDs oder Filme des Künstlers werben oder sogar am Verkaufserlös beteiligt sind (z.B. über ein sog. „Affiliate Programm“).

3. Merkmale von privaten Webseiten im Überblick

Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob Ihre Webpräsenz einen eher privaten oder geschäftlichen Charakter aufweist:

  • Die Webseite dient ausschließlich familiären oder ähnlich privaten Zwecken. Wenn Sie Ihre Seite ausschließlich zum Hochladen Ihrer Urlaubsfotos oder ähnlich privater Dokumente nutzen, besteht keine Impressumspflicht. Eine Nutzung dieser Art tritt allerdings seit Jahren in den Hintergrund, denn Fotos und andere Medien werden inzwischen verstärkt über Cloud-Dienste geteilt.
  • Ihre Internetpräsenz hat einen eindeutigen und ausschließlich persönlichen Charakter. Ein typischer Fall wäre ein Blog, den Sie als Online-Tagebuch nutzen und der von der Familie oder Freunden gelesen wird. Immer häufiger erfüllen moderne Blogs diesen Vorsatz nicht mehr, teilweise aufgrund von Verlinkungen zu Produkten, die vom Hersteller sogar bezahlt werden.
  • Ihre Webseite ist werbefrei. Hierbei geht es vorrangig um Werbung, die Sie selbst aktiv schalten und weniger Anzeigen, die z. B. vom Blogbetreiber für die kostenlose Nutzung des Services eingebunden werden. Für den werbenden Charakter der Webseite spielt es keine Rolle, ob Sie für die Werbung Geld erhalten oder aus persönlichen Vorlieben auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen verweisen. Hierbei ist auch zu unterscheiden, ob inhaltlich einzelne Artikel angepriesen werden oder eine simple Verlinkung auf andere Webseite erfolgt.

4. Merkmale von geschäftlichen Webseiten im Überblick

  • Die Webseite verfolgt eindeutig ein kommerzielles Interesse. Dies gilt für sämtliche Online-Shops, auf denen Waren aktiv verkauft werden, genauso wie die Webseiten von Unternehmen des produzierendes Gewerbes sowie Dienstleister. Internetseiten dieser Art erfüllen den eindeutigen Zweck, den Besucher für bestimmte Produkte oder Dienste zu begeistern und aktiv zum Kauf einzuladen. Die Impressumspflicht ist gegeben, bei seiner Einführung zielte der § 5 TMG explizit auf solche Webangebote ab.
  • Ihre Webseite betreibt kostenlose oder kommerzielle Werbung. Auch wenn Sie selbst nicht aktiver Händler oder Anbieter von Produkten und Dienstleistungen sind, können diese über Ihre Seite verlinkt oder beworben werden. Auch in diesem Fall müssen Sie rechtlich für Webseitenbesucher fassbar sein, beispielsweise weil Sie auf illegale oder kriminelle Angebote verwiesen haben. Gerade diese Situation wird von privaten Webseitenbetreibern häufig übersehen und führt zu teuren Abmahnungen.
  • Die Internetseite präsentiert journalistische und redaktionelle Inhalte. Dieser Fall ist nach deutscher Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt, entsprechenden Betreibern ist dennoch ein Impressum nahezulegen. Nach strikter Auslegung handelt es sich um Webseiten, deren Inhalte eine breitere Masse erreichen sollen. Hierdurch ist der private Charakter eingeschränkt, da nicht nur Familie oder Freunde die Inhalte betrachten dürften. Ebenso zu hinterfragen ist die journalistische Qualität, da auch ein privater Blog-Betreiber journalistisch wirken kann.

5. Fazit

Wenn Sie eine geschäftsmäßige Webseite betreiben und kein formal korrektes Impressum anlegen, riskieren Sie eine teure Abmahnung. Während die Situation für Unternehmensseiten und Onlineshops eindeutig ist, sollten Sie als privater Seitenbetreiber die obigen Überlegungen berücksichtigen. Zur Sicherheit ist es empfehlenswert, bei nicht eindeutig privaten Webseiten auf jeden Fall ein Impressum anzulegen. Neben Inhalten wie der vollständigen Postanschrift und Kontaktdaten wie einer E-Mailadresse ist auch die einfache Auffindbarkeit und die eindeutige Auszeichnung als Impressum für den Gesetzgeber wichtig. Unser Impressum Generator hilft Ihnen bei der Erstellung eines Impressums das den rechtlichen Vorschriften gemäß §5 TGM entspricht und Ihrer Webseite Rechtssicherheit gibt.

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Problem: Kaum eine Disclaimer-Vorlage ist rechtswirksam! https://www.impressum-generator.de/2016/05/disclaimer-muster/ https://www.impressum-generator.de/2016/05/disclaimer-muster/#comments Fri, 13 May 2016 14:43:58 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=477  

  1. Ausgangsproblematik
  2. Was sind Disclaimer?
  3. Rechtsprechung zu Disclaimer
  4. Der Nutzen von Disclaimern
  5. Praktische Hilfestellung
  6. Fazit
  7. Download

 

1.    Ausgangsproblematik

Während das schlichte Erstellen einer Website mittlerweile für jeden ambitionierten Internetnutzer ein Kinderspiel ist, bringt der rechtssichere Umgang damit häufig Herausforderungen mit sich. Insbesondere wenn es um die Haftung für fremde Inhalte geht, wird es kompliziert.

Der gängige Kunstgriff vieler Webmaster: Haftungsfreizeichnungsklauseln – sogenannte Disclaimer – werden in das Impressum aufgenommen. Verwendet werden Disclaimer-Vorlagen und Muster, in der Hoffnung, dass auf diese Weise jeder Haftung entgangen werden kann. Das Problem allerdings liegt darin, dass der Verwender keinesfalls blind darauf vertrauen darf, dass der Disclaimer auch rechtswirksam ist und damit tatsächlich einen Haftungsausschluss zur Folge hat.

2.    Was sind Disclaimer?

Zunächst allerdings ist zu klären, was genau sich hinter dem Begriff „Disclaimer“ verbirgt. Aufschlussreich ist es bereits, den englischen Wortursprung „to disclaim“ zu beleuchten. Das Verb bedeutet wörtlich übersetzt „dementieren“ oder „abstreiten.

Naheliegend also ist, dass der Begriff „Disclaimer“ im Internetrecht einen Haftungsausschluss darstellt. Er wird auf Webseiten regelmäßig im Impressum platziert  . Damit macht er deutlich, eine (zivil-)rechtliche Haftung abzustreiten.

3.    Rechtsprechung zu Disclaimer

Seit jeher beschäftigt auch die deutsche Rechtsprechung der Umgang mit den sogenannten Disclaimern. Die Fallkonstellationen, welche die Richter zu würdigen haben sind zwar vielfältig und erscheinen ständig in neuem Gewand. Allerdings drehen sich die Probleme häufig um die Rechtswirksamkeit des Haftungsausschlusses.

Ausgangspunkt der Urteilshistorie war ein  Urteil des LG Hamburg aus dem Jahre 1998. Dieses zählt zu den meist zitierten auf seinem Gebiet und ist auch heute noch auf vielen Webseiten zu finden. So prominent es auch ist, so häufig wird sein Inhalt falsch verstanden.

Im Zentrum des Rechtstreits standen Links auf der Website des Beklagten, die der Kläger als Persönlichkeitsverletzung ansah und dagegen gerichtlich vorging. Bereits 1998 trug der Beklagte vor, er hätte sich durch einen Disclaimer jeder Verantwortung entzogen und deutlich gemacht, dass fremde Inhalte weitergegeben werden. Zwar gab das Gericht zu erkennen, dass solche Haftungsfreizeichnungsklauseln nicht generell rechtsunwirksam sind. Die Richter aber urteilten letztlich anderweitig:

„Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, dass er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.“

so der Wortlaut in den Entscheidungsgründen. Damit kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass ein pauschaler Haftungsausschluss für fremde Inhalte gerade nicht wirksam ist.

Zu betonen aber bleibt auch, dass die bisherige Rechtsprechung im Dunstkreis rund um das Thema Disclaimer noch immer nicht einheitlich ist. So gibt es auch durchaus Urteile, welche die Haftungsfreizeichnungsklauseln positiv bewerten. Damit ist nicht jede Disclaimer-Vorlage völlig nutzlos.

4.    Die Vorteile von Disclaimern

Bei genauer Betrachtung können Disclaimer sehr wohl nützlich sein.

Das Problem der Haftung kreist häufig um die Frage, ob der Website-Betreiber hinreichend kennzeichnet, dass er sich fremde Inhalte nicht zu eigen macht. Ausschlaggebend ist dabei der Gesamtzusammenhang, den die Internetpräsenz erweckt. Die Verwendung eines Disclaimers kann ein starkes Indiz dafür sein.

Das bedeutet zwar nicht, dass sich der Website-Betreiber gänzlich der Verantwortung für fremde Inhalte entziehen kann. Allerdings kann den Besuchern der Webseite die Information gegeben werden, dass Fremdinhalte zur Verfügung gestellt werden.

Genau in diesem Detail liegt der Unterschied zu dem häufig missverstandenen Urteil des LG Hamburg: Eine Distanzierung von fremden Inhalten erfolgt nicht dadurch, dass man sich der Verantwortung für diese entzieht. Sie gelingt durch die Information im Disclaimer, dass es sich um Fremdinhalte handelt.

In diesem Aspekt ist ein wünschenswerter Vorteil für jeden Website-Betreiber zu erblicken. Vollkommene Rechtssicherheit kann damit freilich nicht gewonnen werden.

Am Ende des Beitrages steht Ihnen eine Disclaimer-Vorlage zum Download zur Verfügung.

5.    Praktische Hilfestellung

Gerichte entscheiden stets auf einer umfassenden Würdigung aller Gesamtumstände, aus der nicht immer eine Quintessenz gewonnen werden kann. Die Verwendung eines Disclaimers stellt also keine pauschal gültige Möglichkeit dar, sich einer Haftung für fremde Inhalte zu entziehen.

Wie also können Vorkehrungen getroffen werden, um den rechtlichen Stolpersteinen gekonnt aus dem Weg zu gehen?

Die Antwort auf diese Frage ist sowohl im rechtlichen als auch im technischen Bereich zu suchen. Um eine deutliche Distanzierung von fremden Inhalten auf der eigenen Website zu erreichen, seien folgende technische Kniffe jedem Website-Betreiber ans Herz gelegt:

  • Die Verwendung von fremden Web-Inhalten sollte deutlich gekennzeichnet werden. Farbliche oder grafische Akzente bieten sich als Distanzierungsmerkmal an.
  • Es sollte angefügt werden, zu welchem Zeitpunkt der Link gesetzt wurde. Das Internet ist schnelllebig. Webseiten verändern sich stets. Dementsprechend kann auch der Inhalt der fremden Webpräsenz vom Zustand der Rechtmäßigkeit in den der Rechtswidrigkeit übergehen. Der Verwender der Links also sollte deutlich machen, dass im Zeitpunkt der Linksetzung der Inhalt rechtmäßig war.

Die Orientierung an diesen Tipps ist zwar kein Allheilmittel gegen die Haftung für fremde Inhalte. Sie ermöglichen aber die klare Zuordnung von Web-Inhalten und kann im Streitfall eine wertvolle Tatsachengrundlage darstellen.

6.    Fazit

Als wichtige Eckdaten für Sie zusammengefasst:

  • Disclaimer sind nicht immer rechtswirksam und keine Allzweckwaffe gegen die Haftung für fremde Inhalte.
  • Disclaimer können aber kenntlich machen, dass Fremdinhalte auf Ihrer Webseite zur Verfügung gestellt werden. Darauf kommt es für eine Haftung häufig an!
  • Wer fremde Inhalte auf der eigenen Website verlinkt, sollte dies visuell kenntlich machen
  • Konzentrieren Sie sich von Beginn an auf solche Links, die zu Internetseiten führen, deren Inhalt sie ausgiebig überprüft haben
  • Die Verwaltung einer Website erfordert ständige Pflege. Überprüfen Sie von Zeit zu Zeit die Aktualität, Seriosität und Ordnungsmäßigkeit Ihrer Links.
  • E-Mail-Disclaimer sind rechtlich als irrelevant einzustufen und sollten daher vermieden werden.
  • Ein nahezu rechtssicheres Disclaimer-Muster liefern wir Ihnen. Mit Hilfe unseres Impressumgenerators können Sie beim Erstellen Ihres Impressums gleichzeitig ein Disclaimer einzubinden.

7.    Download

Disclaimer: Kostenlose Vorlage (DOC/PDF)

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Impressumspflicht gilt auch für Vereine https://www.impressum-generator.de/2016/05/impressum-fuer-vereine/ https://www.impressum-generator.de/2016/05/impressum-fuer-vereine/#respond Wed, 11 May 2016 14:00:48 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=472  

  1. Wann gilt die Impressumspflicht für Vereine?
  2. Der gemeinnützige Verein
  3. Maßstäbe der Rechtsprechung zur Impressumspflicht für Vereine
  4. Pflichtangaben im Vereinsimpressum
  5. Platzierung des Impressums
  6. Praxistipps
  7. Fazit

 

1. Wann gilt die Impressumspflicht für Vereine?

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Das bedeutet, dass er insbesondere unter dem Vereinsnamen klagen und verklagt werden kann und seinen Gläubigern gegenüber nur mit dem Vereinsvermögen haftet. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die Website eines eingetragenen Vereines eine Anbieterkennzeichnung enthalten muss. Die in § 5 Absatz 1 TMG niedergeschriebene Impressumspflicht gilt damit auch für Vereine, wenn diese geschäftsmäßig auftreten.

2. Der gemeinnützige Verein

Vereine haben häufig die Förderung eines kulturellen, sozialen oder sportlichen Zwecks zum Gegenstand. Da das Gesetz die Impressumspflicht nur für den geschäftsmäßigen Auftritt vorsieht, stellt sich vor allem bei sogenannten „gemeinnützigen Vereinen“ häufig die Frage, ob diese über ein Impressum auf ihrer Homepage verfügen müssen. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, wie der gesetzliche Begriff der „geschäftsmäßigen Handlung“ zu verstehen ist.

Die Rechtsprechung legt hier ein weites Begriffsverständnis zu Grunde. So sehen die Richter bereits dann eine „geschäftsmäßige Handlung“ als gegeben an, wenn der juristische Laie eine solche noch nicht vermuten würde.

3.Maßstäbe der Rechtsprechung zur Impressumspflicht für Vereine

In welchen Fällen die Impressumspflicht gilt, wird durch ein einprägsames Beispiel aus der jüngeren Rechtsprechung verdeutlicht:

Im Zentrum des zugrundeliegenden Falles stand ein Tierschutzverein (e.V). In seinem Impressum fehlten Angaben zu einer ladungsfähigen Adresse und den Vertretungsberechtigten. Diese Informationen konnten lediglich durch einen Blick in Satzung des Vereins auf dessen Homepage gewonnen werden. Zudem bot der Verein ein Fachbuch zur Bestellung an. Ein Konkurrent nahm dies zum Anlass den Verein abzumahnen.

In dem Urteil des Landgerichts Essen beschäftigten sich die Richter eingehend mit der Frage, ob der Tierschutzverein eine geschäftsmäßige Handlung anbietet.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass auch ein gemeinnütziger Verein die notwendigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen muss. Zwar sei der bloße Spendenaufruf auf der Internetseite noch keine geschäftsmäßige Handlung, die Möglichkeit der Bestellung eines kostenpflichtigen Buches begründe jedoch die Impressumspflicht. Als Quintessenz ist damit festzuhalten, dass Sie als Anbieter der Vereinshomepage im Zweifelsfall die gesetzlichen Pflichtinformationen bereithalten sollten. Nur so lassen sich kostspielige Abmahnungen vermeiden.

4. Pflichtangaben im Vereinsimpressum

Zu den Pflichtangaben im Impressum eines Vereines sind einige Besonderheiten zu beachten:

  • Erforderlich ist eine vollständige Anschrift des Vereines samt Straße und Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort.
  • Außerdem muss neben der Telefonnummer und Faxnummer auch die E-Mail-Adresse angegeben werden.
  • Des Weiteren müssen genaue Angaben zu den rechtlichen Vertretungsregelungen offengelegt werden.
  • Schließlich sollten Sie die Registernummer des Vereines und das zuständige Registergericht angeben.

Übrigens: Sollten Sie auf der Internetseite des Vereins redaktionelle oder journalistische Inhalte anbieten, muss für den Fall der Haftung auch hier ein Verantwortlicher angegeben werden. Achten Sie darauf, auch dessen vollständigen Namen und die vollständige Adresse anzuführen.

5. Platzierung des Impressums

Ebenso bedeutend wie die Pflichtangaben ist auch die richtige Platzierung des Impressums auf der Vereinshomepage. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Nutzer der Webseite sollten also auf die Anbieterkennzeichnung von jeder (Unter-)Seite der Homepage zugreifen können. Idealerweise ist das Impressum nur mit einem Klick auffindbar. Zur praktischen Umsetzung dieser rechtlichen Anforderungen bietet es sich an, es am Ende der Vereinshomepage zu platzieren.

6. Praxistipps

Zum Thema Vereinsimpressum ist damit folgendes zu beachten:

  • Prüfen Sie auf der Website genau, ob der Verein im Internet geschäftsmäßig auftritt und damit zur Bereitstellung eines Impressums verpflichtet ist.
  • Sind Sie sich unschlüssig, ob die Impressumspflicht für Ihren Verein gilt, sollten Sie im Zweifel die gesetzlichen Pflichtangaben bereithalten.
  • Achten Sie bei der Platzierung darauf, dass es auf der Homepage deutlich erkennbar und leicht auffindbar ist.
  • Überprüfen Sie, ob alle vorgeschriebenen Angaben in Ihrem Impressum enthalten sind.
  • Werfen Sie einen Blick in die Vereinssatzung, um die Vertretungsregelungen korrekt wiedergeben zu können.
  • Nutzen Sie unseren kostenlosen Impressum-Generator zur Erstellung eines rechtssicheren Impressums individuell für Ihre Vereinshomepage!

7. Fazit

Bei den gesetzlichen Pflichtangaben haben Vereine Nachholbedarf. Um einer kostspieligen Abmahnung von vorneherein aus dem Weg zu gehen, ist ein ordnungsgemäß platziertes Impressum daher unerlässlich. Der einfachste Weg eine rechtssichere Vorlage für Ihren Verein zu erstellen ist unser kostenfreier Impressum-Generator.

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Impressumspflicht gilt auch für Apps https://www.impressum-generator.de/2016/02/impressumspflicht-gilt-auch-fuer-apps/ https://www.impressum-generator.de/2016/02/impressumspflicht-gilt-auch-fuer-apps/#comments Tue, 09 Feb 2016 15:09:45 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=327  

  1. Einleitung
  2. Was haben Apps mit dem Impressum zu tun?
  3. Den Besonderheiten Rechnung tragen
  4. Wie können App-Entwickler auf Nummer sicher gehen?
  5. WhatsApp: Ein prominentes Negativbeispiel
  6. Zu guter Letzt
  7. Fazit

 

1. Einleitung

Während sich neben Smartphones nun auch Tablets immer größerer Beliebtheit erfreuen, gewinnt auch die Impressumspflicht mehr und mehr an Bedeutung.

Dass für eine Homepage regelmäßig ein Impressum benötigt wird, ist nunmehr gemeinhin bekannt. Was viele hingegen nicht wissen, auch Apps bieten nicht nur ein interaktives Touchscreen-Erlebnis sondern bergen für App-Entwickler zugleich die Gefahr von kostspieligen Rechtsfehlern.

Die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) entfalten auch für mobile Software-Plattformen Geltung, sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für sämtliche Marktteilnehmer gewährleisten und das Verbraucherschutzniveau stabil halten.

Gerade mit Blick auf das Impressum müssen App-Entwickler bzw. -Anbieter daher Besonderheiten beachten, um Abmahnungen und weiteren wettbewerbsrechtlichen Sanktionen zu entgehen.

2. Was haben Apps mit dem Impressum zu tun?

Dies erscheint zwar auf den ersten Blick nicht naheliegend, Apps fallen aber regelmäßig unter den Begriff der Telemedien im Sinne des TMG. Sofern sie dem Nutzer Inhalte zur Verfügung stellen, sind sie nämlich den Informations- und Kommunikationsdiensten zuzuordnen.

Alleine solche Apps, die rein private Zwecke verfolgen unterliegen nicht der Impressumspflicht.

Prinzipiell also gilt, dass aus gewerblichen Angeboten eindeutig hervorgehen muss, wer diese anbietet. Ein Impressum ist daher erforderlich.

3. Den Besonderheiten Rechnung tragen

In der Sprache des Gesetzes sind die wesentlichen Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“.

Für Webseiten sind die Leitlinien der Rechtssprechung zur optimalen Platzierung des Impressums nunmehr gefestigt. Die Benutzeroberfläche einer mobilen Anwendung unterscheidet sich hingegen stark von einer „herkömmlichen“ Webseite, sodass die Positionierung des Impressums bei mobilen Software-Plattformen eine besondere Herausforderung darstellt: Der kleine Bildschirm von Smartphone und Tablet macht die Endgeräte zwar praktisch in Transport und Handhabung. Mit Blick auf die Transparenz und Erkennbarkeit des Impressums jedoch, gerät der App-Entwickler in Platznot.

Eine beliebte, wenn auch gefährliche Reaktion: Das Impressum verschwindet hinter zweideutigen Symbolen und ist für den Nutzer der App kaum auffindbar. Der nur scheinbare Vorteil liegt darin, dass vermeintlich wichtigeren Funktionen der Anwendung mehr Platz eingeräumt werden kann. Tatsächlich aber verliert der App-User den mit der gesetzlichen Regelung bezweckten Überblick und der App-Anbieter büßt erheblich an Rechtssicherheit ein.

Eine zusätzliche rechtliche Hürde folgt auf dem Fuße. Die durch Karlsruhe geprägte Faustformel, dass das Impressum für den durchschnittlichen User nach zwei Klicks erreichbar sein muss, gilt dem Grunde nach auch für die mobile App.

Anderenfalls droht ein Rechtsverstoß und der Wettbewerber kann als Rechtsinhaber abmahnen und sogar verklagen.

Außerdem kann die gesetzlich geforderte ständige Verfügbarkeit der Informationen je nach Entwicklung und Art der App ein Erschwernis darstellen. Zu denken ist etwa an diejenigen Anwendungen, die dem User auch im Offline-Modus zur Verfügung stehen. Kann auf das Impressum dann jedoch nur im Online-Modus zugegriffen werden, ist die Anforderung der „ständigen Verfügbarkeit“ nicht mehr erfüllt.

4. Wie können App-Entwickler auf Nummer sicher gehen?

Um Wettbewerbsverstöße  und damit rechtliche Stolpersteinen gekonnt zu vermeiden, ist jedem App-Entwickler bzw. Anbieter zu empfehlen, sich an die gesetzlichen Normierungen und richterlichen Vorgaben zu halten.

Das gelingt, indem das Impressum etwa zum festen Bestandteil des App-Menüs gemacht wird. An der Begrifflichkeit muss nicht festgehalten werden, solange ein Button mit dem Stichwort „Kontakt“ oder „Über mich“ versehen ist. Vorbildlich ist die direkte Verwendung des Begriffs „Impressum“, um ein Höchstmaß an Erkennbarkeit und Transparenz zu schaffen.

Auch dem App-Entwickler ist damit ein Maximum an Rechtssicherheit gewährleistet. Denn: Nach Ansicht des LG Aschaffenburg können die Pflichtangaben schon dann nicht mehr einfach und effektiv optisch wahrgenommen werden, wenn Bezeichnungen wie etwa „Nutzerinformationen“ oder schlicht „Info“ verwendet werden. In einem solchen Fall läge bereits ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen des TMG vor.

Daher gilt: Wer das Impressum als solches auch kenntlich macht, ist grundsätzlich auf der sicheren Seite.

Darüber hinaus sollte genau überprüft werden, ob dem Nutzer zu jeder Zeit – sei es offline oder sei es online – die Möglichkeit gegeben ist, das Impressum einzusehen.

Ist der Blick für diese Besonderheiten geschärft, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Geldbußen regelmäßig vermieden werden.

5. WhatsApp: Ein prominentes Negativbeispiel

Ein brisantes Beispiel aus der digitalen Kommunikationswelt hat einmal mehr die herausragende Bedeutung eines rechtsfehlerfreien Impressums demonstriert.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreites stand der Instant-Messaging-Dienst WhatsApp. Mit 30 Millionen Nutzern alleine in Deutschland gehört er zu den wohl bekanntesten mobilen Anwendungsprogrammen und ist in jedem gängigen Smartphone-Betriebssystem zuhause.

Umso erstaunlicher ist es, dass die kalifornische WhatsApp Inc. ihre Impressumspflichten nach dem TMG nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. WhatsApp wurde daraufhin vom Landgericht Berlin (Az. 15 O 44/13) nach erfolgloser Abmahnung seitens des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. dazu verpflichtet, auf der Webseite den Vertretungsberechtigten sowie die Anschrift, einen zweiten Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse und die Registerkennung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu nennen.

6. Zu guter Letzt

Für die erfolgreiche Entwicklung, Erstellung und Ausgestaltung einer App dürfen Aspekte wie die Impressumspflicht keinesfalls stiefmütterlich behandelt werden. Eine Kenntnis der gesetzlichen Normierungen ist für den App-Entwickler damit unumgänglich.

Eine wertvolle Hilfestellung auf dem Weg hin zu mehr Rechtssicherheit bietet unser kostenloser Impressumgenerator. Er kann auch für mobile Anwendungen als Vorbild fungieren.

Sollten dennoch Fragen auf diesem – zugegebenermaßen schwierigen – Gebiet offen bleiben, wenden Sie sich an uns. Im Rahmen einer individuellen anwaltlichen Beratung unterstützen wir Sie vollumfänglich und bieten einen reichen Erfahrungsschatz im Internetrecht.

7. Fazit

Zusammenfassend bleibt festzuhalten:

  • Auch Apps unterfallen dem Begriff der Telemedien im Sinne des TMG, sodass ein Impressum erforderlich wird.
  • Rechtsverstöße können dann vermieden werden, wenn das Impressum in der mobilen Anwendung transparent und erkennbar platziert wird.
  • Das Impressum muss den Usern der App sowohl im Online- wie auch im Offline-Modus jederzeit zur Verfügung stehen.

Wer als App-Entwickler bzw. Anbieter diese Besonderheiten beachtet, kann kostspieligen Rechtsfehlern im Bereich der Impressumspflicht regelmäßig zuvorkommen.

 

 

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So verhalten Sie sich richtig bei einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung https://www.impressum-generator.de/2013/04/abmahnung-mit-unterlassungserklaerung/ https://www.impressum-generator.de/2013/04/abmahnung-mit-unterlassungserklaerung/#respond Thu, 18 Apr 2013 08:23:12 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=176 Sie haben eine Abmahnung erhalten? Sie sind sich nicht sicher, was diese für Folgen haben kann? Wir haben Ihnen Ihre Reaktionsmöglichkeiten aufgelistet und erklären Ihnen die daraus folgenden Konsequenzen.

 

  1. Keine gute Idee: Abmahnung wegwerfen oder einfach nicht beachten
  2. Zahlen und Unterlassungsvertrag unterschreiben
  3. Sie ändern den Unterlassungsvertrag
  4. Fazit
  5. Unser Tipp

 

1. Keine gute Idee: Abmahnung wegwerfen oder einfach nicht beachten

Davon ist in jedem Fall abzuraten. Denn: Die Abmahnung enthält grundsätzlich immer auch einen vom Abmahner vorgeschlagenen Unterlassungsvertrag (auch Unterlassungserklärung genannt). Dieser Vertrag ist rechtlich als ein Versuch anzusehen, sich außergerichtlich zu einigen. Schweigen Sie dazu, indem Sie also die in der Abmahnung vorgesehene Frist fruchtlos verstreichen lassen, gilt dies als Ablehnung des Unterlassungsvertrags, was den Abmahner zu einer Klage gegen Sie berechtigt. Nun, das ist doch nicht problematisch, wenn das Verfahren letztlich für mich ausgeht – könnte man denken.

Falsch! In diesem Fall tragen Sie dennoch die Gerichtskosten. Warum? Bei Abmahnungen gilt die Antwortpflicht des Abgemahnten (innerhalb der gesetzten Frist). Zweck dieser Pflicht ist, dass unnötige – also aussichtslose – Verfahren verhindert werden. Das kann aber oft nur dadurch sichergestellt werden, dass das Gericht auch Ihre Stellungnahme zur Sache – also der Abmahnung – mit einbezieht und aufgrund dessen von einem Verfahren absieht.

Kommt das Gericht hingegen zu der Entscheidung, dass die Klage berechtigt ist, wird es in aller Regel eine einstweilige Verfügung aussprechen. Die bis dahin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten übersteigen regelmäßig bei weitem das, was Sie im Zuge des Unterlassungsvertrages hätten zahlen müssen.

2. Zahlen und Unterlassungsvertrag unterschreiben

Damit wäre die Sache vom Tisch. Sie zahlen die geforderte Summe und verpflichten sich, die begangene Rechtsverletzung in Zukunft (mindestens die nächsten 30 Jahre) zu unterlassen. Und zwar zu den Bedingungen, die Gegenstand des Vertrages sind. Ob die Höhe der Summe im konkreten Fall angemessen ist, sollte ein Experte überprüfen. Zugleich sollte dieser auch überprüfen, ob die Ausgestaltung der Vertragsstrafenklausel rechtens ist. Diese Klausel ist an sich natürlich berechtigt, denn diese bestraft Sie ja dafür, dass Sie die Rechtsverletzung, die Sie sich zu unterlassen verpflichtet haben, erneut begehen.

Andere Vertragsbedingungen sind häufig nicht weniger problematisch. Oft werden Schuldgeständnisse gefordert, die Sie nicht machen müssen; oder es werden unberechtigt Zugeständnisse zu Auskunftspflichten und Schadensersatzforderungen verlangt; oder Verschwiegenheitsklauseln wollen vereinbart werden. Daher raten wir zur nächsten Möglichkeit:

3. Sie ändern den Unterlassungsvertrag

Man spricht hier auch von einer modifizierten Unterlassungserklärung. Sie müssen bei dem Unterlassungsvertrag immer bedenken, dass Sie sich sehr lange an diesen binden. Es sei daher gut überlegt, wie dieser ausgestaltet sein sollte. Es kann nur dringend empfohlen werden, sich fristgerecht bei einem auf Wettbewerbs- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt darüber beraten zu lassen.

4. Fazit

Sie müssen die Unterlassungserklärung nicht so unterschreiben, wie es der Abmahner Ihnen vorschlägt. Es ist meistens sogar nicht ratsam, dies zu tun. Lassen Sie sich eingehend darüber beraten und schließen Sie einen Vertrag, der Ihnen in der Zukunft keine Nachteile aufbürdet. Entgehen Sie dadurch auch der Gefahr, zu viel zu zahlen. Vereinbaren Sie mit Ihrem Rechtsanwalt vorher ein Honorar und Sie werden in aller Regel wesentlich günstiger dabei wegkommen, als die Erklärung einfach unterschrieben zu haben.

5. Unser Tipp

Erfahren Sie, warum es zu einer Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums kommen kann und wie Sie Ihr Impressum gemäß den gesetzlichen Vorgaben einzurichten haben. Unser Impressum-Generator ist für die meisten, einfach gelagerten Fälle ausreichend. Bei speziellen Fragen, wenden Sie sich an einen Experten für das Wettbewerbs- und Internetrecht.

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https://www.impressum-generator.de/2013/04/abmahnung-mit-unterlassungserklaerung/feed/ 0
Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum: So schützen Sie sich https://www.impressum-generator.de/2013/04/abmahnung-wegen-impressum/ https://www.impressum-generator.de/2013/04/abmahnung-wegen-impressum/#comments Thu, 11 Apr 2013 10:57:23 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=164 Wer sich im Wettbewerb in rechtlich missbilligter Weise einen Vorteil verschafft (z. B. durch unzureichende Impressumsangaben), begeht einen Wettbewerbsverstoß und kann vom Wettbewerber, der sich dadurch verletzt sieht, abgemahnt und später verklagt werden.

 

  1. Was berechtigt zu einer Abmahnung
  2. Wenn das Impressum nicht „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ ist
  3. Keine Telefonnummer angegeben
  4. Fazit

 

1. Was berechtigt zu einer Abmahnung

Bereits 2006 entschied der Bundesgerichtshof, dass allein eine Verletzung relevanter Gesetze einen Wettbewerbsverstoß bedeuten kann (insbesondere § 5 TMG und § 55 RStV), wenn diese Gesetze verbraucherschützenden Charakter haben oder im Interesse der Marktteilnehmer für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollen.
Die Normen § 5 TMG und § 55 RStV regeln, wie ein ordnungsgemäßes Impressum gestaltet sein muss. Ein unzureichendes Impressum verletzt demnach diese Normen und kann einen Abmahnungsgrund bilden.
Lange wurde von den Gerichten scharf zwischen einem erheblichen und unerheblichen Verstoß gegen die Impressumspflichten differenziert. Während ein unerheblicher Verstoß als Bagatelle angesehen wurde und nicht zu einer Abmahnung berechtigte, war ein erheblicher Verstoß stets abmahnfähig. Die Erheblichkeit des Verstoßes ergibt sich aus § 3 UWG, wonach ein erheblicher Verstoß vorliegt, wenn er geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Diese scharfe Differenzierung ist mittlerweile weitgehend aufgehoben worden. Durch die Umsetzung einer europarechtlichen Richtlinie, die u. a. den Verbraucherschutz stärken soll, kann § 3 UWG so ausgelegt werden, dass so ziemlich jeder Verstoß erheblich ist.

Dazu ein Beispielsfall:
Ein Immobilienmakler hatte im Impressum seiner Homepage alles Erforderliche angegeben – bis auf die zuständige Aufsichtsbehörde – die hatte er vergessen. Der Immobilienmakler wurde von einem Mitbewerber abgemahnt. Dagegen wehrte er sich und zog vor Gericht.

Vor Umsetzung der europarechtlichen Richtlinie entschied das OLG Hamburg, dass zwar eine Verletzung gegen § 5 Absatz 1 Nr. 3 TMG vorliegt, diese aber nicht erheblich ist. Das OLG Hamburg begründete die Unerheblichkeit damit, dass der Verstoß für den Wettbewerb nicht relevant war. Relevant wäre er gewesen, wenn sich der Immobilienmakler in die Anonymität des Internets geflüchtet hätte, um sich der Rechtsverfolgung der Marktteilnehmer zu entziehen. Dies lag nach Ansicht des OLG Hamburg aber nicht vor, da der Immobilienmakler ja sonst alle Angaben gemacht hatte und die Rechtsverfolgung gegen ihn möglich war.

Nach Umsetzung der Richtlinie entschied das OLG Hamm (Az. I-4 U 192/07), dass grundsätzlich jede Verletzung abmahnfähig ist, wenn dabei einer verbraucherschützenden Norm zuwider gehandelt wird. Auch wenn nur die Angabe der Aufsichtsbehörde vergessen wird.

Weitere Beispiele, die Grund für eine Abmahnung sein können:

2. Wenn das Impressum nicht „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ ist

Ein Unternehmer hat auf seiner Homepage zwar ein Impressum angeboten, doch war es erst auf der 4. Seite seiner Homepage zu finden. Das war für eine Kundin nicht ausreichend: Sie sah darin eine Verletzung des Verbraucherschutzes und damit eine unlautere Handlung des Unternehmers im Sinne des § 1 UWG.
Das LG Düsseldorf gab der Kundin Recht. Laut Gesetz müssen die Informationen „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sein. Das Gericht sah diese Voraussetzungen als nicht erfüllt, da man sich erst durch vier Seiten klicken muss.

3. Keine Telefonnummer angegeben

Ein gewerblicher Ebay-Nutzer hatte in seinem Impressum seinen Namen, seine Anschrift und seine E-Mail-Adresse angegeben. Ein Mitbewerber sah die Angaben als unzureichend an und deswegen darin ein Wettbewerbsverstoß. Der Mitbewerber war der Meinung, dass allein durch die E-Mail-Adresse nicht sichergestellt sei, dass der Kunde innerhalb von 60 Minuten eine Rückmeldung des Händlers bekomme.
Das LG Bamberg gab dem Mitbewerber Recht (Az: 1 HK O 29/12). Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 TMG ist der Anbieter verpflichtet, eine elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. Das Gericht versteht unter „unmittelbarer Kommunikationsmöglichkeit“ einen Kommunikationsweg, auf dem der Kunde binnen 60 Minuten mit dem Anbieter Kontakt aufnehmen kann. Dies sei durch eine E-Mail-Adresse nicht gewährleistet.

4. Fazit

Es kann nur jedem Anbieter geraten werden, sich darüber zu erkundigen, welcher Impressumspflicht (siehe Artikel zur Impressumspflicht) er unterliegt und sich anschließend so genau wie möglich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Das durch unseren Generator erstellte Impressum ist für den Regelfall ausreichend, also rechtssicher. Bei besonderen Fragen sollte jedoch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, um etwaigen Abmahnungen und Klagen aus dem Weg zu gehen.

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https://www.impressum-generator.de/2013/04/abmahnung-wegen-impressum/feed/ 3
Impressumspflicht für eine Homepage: Das müssen Sie wissen https://www.impressum-generator.de/2013/04/impressumspflicht-homepage-das-muessen-sie-wissen/ https://www.impressum-generator.de/2013/04/impressumspflicht-homepage-das-muessen-sie-wissen/#comments Wed, 03 Apr 2013 07:57:49 +0000 http://www.impressum-generator.de/?p=112 Jeder, der eine Website oder einen Blog betreibt, ist wahrscheinlich schon einmal mit dem Thema Impressum in Berührung gekommen. Oft ist es nicht gleich ersichtlich, ob überhaupt ein Impressum benötigt wird und wenn ja, welche Anforderungen an dieses gestellt werden. Der folgende Beitrag widmet sich genau diesen Fragen.

Es gibt nämlich nicht nur die Impressumspflicht, sondern unterschiedliche…

1. Einleitung
2. Wann besteht keine Impressumspflicht?
3. Die allgemeine Impressumspflicht
4. Die eingeschränkte Impressumspflicht
5. Die umfassende Impressumspflicht

 

1. Einleitung

Was ist überhaupt Sinn und Zweck eines Impressums?

Ein Impressum soll sicherstellen, dass Kunden und Wettbewerber Kontakt mit dem Seitenbetreiber aufnehmen und ggf. rechtliche Schritte gegen ihn einleiten können.

Wann wird ein Impressum benötigt?

Sobald man geschäftsmäßig Telemedien (auch Telemediendienste genannt) anbietet oder journalistisch-redaktionell tätig wird.

Was sind Telemedien?

Telemedien werden durch zwei Gesetze definiert: Zum einen durch das Telemediengesetz und zum anderen durch den Rundfunk Staatsvertrag (vor allem § 55). Vereinfacht gesagt versteht man unter Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Abzugrenzen sind Telemedien von ausschließlichen Telekommunikationsdiensten und Rundfunk.

Beispiele für Telemedien:

  • Internetseiten, die Waren oder Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit anbieten
  • Suchmaschinen
  • Werbe-Mails
  • Internetseiten, auf denen Videos abgerufen werden können, soweit es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt

Telemedien sind nicht:

  • der herkömmliche Rundfunk (auch nicht als Live-Stream im Internet)
  • reine Internet-Telefonie

2. Wann keine Impressumspflicht besteht

Wer Telemedien, wie zum Beispiel eine Website, nur zu persönlichen oder familiären Zwecken betreibt, unterliegt keiner Impressumspflicht. Das setzt weiter voraus, dass keine Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird. Darunter versteht man beispielsweise die Bereitstellung von Diensten, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind.

Auch die Finanzierung der Seite durch Werbebanner oder -anzeigen ist insofern als Wirtschaftstätigkeit anzusehen; sogar dann, wenn sie nur der reinen Kostendeckung dient (allgemeine Impressumspflicht).

Ein Beispiel dafür, dass der persönliche Zweck im Vordergrund steht, ist der Idealverein, der für seine Mitglieder Informationen bereitstellt.

Der familiäre oder persönliche Zweck steht klar im Vordergrund einer Seite, wenn ihr Zugang durch ein spezielles Passwort geschützt ist und nur Familienmitgliedern oder guten Freunden bekannt ist. Somit wäre die Allgemeinheit ausgeschlossen und die auf der Seite behandelten Themen wohl auch eher uninteressant.

Bei einem Blog liegt die Sache anders. Ein Blog richtet sich von seiner Konzeption her schon an die Allgemeinheit. Oft soll er gar zu Kommentaren und zu Diskussionen anregen. Daher wird man hier den ausschließlich persönlichen oder familiären Zweck verneinen müssen.

Ist der Blog journalistisch-redaktionell, unterliegt er der umfassenden Impressumspflicht.

3. Die allgemeine Impressumspflicht

Die allgemeine Impressumspflicht trifft denjenigen, der „geschäftsmäßige“ Telemedien betreibt. Geschäftsmäßig sind Telemedien, wenn sie in der Regel „gegen Entgelt“ angeboten werden. Gegen Entgelt bedeutet hier nach Ansicht des Gesetzgebers eine wirtschaftliche Gegenleistung dafür zu erhalten.

Darunter fallen alle Seiten, die Waren und Dienstleistungen anbieten, aber auch solche, die Werbung einbinden (auch Pop-Ups) und daran verdienen – unabhängig davon, in welcher Höhe.

Es müssen die in § 5 TMG verlangten Informationen aufgeführt werden und zwar leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.

Das Merkmal „unmittelbar verfügbar“ erfüllen E-Mail-Adressen wohl nicht. Nach Ansicht des Landgerichts Bamberg (Urteil vom 23.11.2012 – Az.: 1 HK O 29/12) muss der Kunde oder der Wettbewerber innerhalb von 60 Minuten nach Anfrage eine Antwort erhalten können. Dies sei durch die Hinterlegung einer E-Mail-Adresse eben nicht gewährleistet, so die Richter. Daher ist die Hinterlegung einer Telefonnummer zu empfehlen. Dass auch hier 60 Minuten lang keiner rangehen könnte, haben die Richter allerdings nicht erwähnt.

Das Urteil ist jedenfalls nicht bindend – andere Richter könnten das also ganz anders sehen. Und ob es nicht in der nächsten Instanz aufgehoben wird, ist auch nicht sicher.

4. Die eingeschränkte Impressumspflicht

Die eingeschränkte Impressumspflicht besteht bei Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, aber auch nicht geschäftsmäßig sind.

Wem eine eingeschränkte Impressumspflicht obliegt, muss gemäß § 55 Absatz 1 RStV angeben:

  • Namen und Anschrift sowie
  • bei juristischen Personen au Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten

5. Die umfassende Impressumspflicht

Die strengste Form der Impressumspflicht trifft denjenigen, der Telemedien mit „journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“ betreibt.

Das Gesetz versteht darunter „Angebote, in denen insbesondere vollständig oder teilweise periodische Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden.

Grob gesagt kann man alle Inhalte darunter fassen, die geeignet sind, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Das betrifft zunächst vor allem Online-Zeitungen und News-Dienste. Ob Blogs ebenfalls dazu zählen, ist noch nicht abschließend geklärt. Daher kann nur jedem Blog-Betreiber empfohlen werden, sich an die Anforderungen der umfassenden Impressumspflicht zu halten, um auf der rechtssicheren Seite zu stehen.

Was jedenfalls nicht der Kategorie „journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot“ angehört, sind Artikel wissenschaftlicher Natur.

Die umfassende Impressumspflicht verlangt, dass über die in § 5 TMG geforderten Informationen hinaus auch ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift benannt wird. Wenn mehrere Verantwortliche benannt werden, muss kenntlich gemacht werden, wer für welchen Teil verantwortlich ist. Siehe dazu: § 55 Absatz 2 RStV.

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