1. Einleitung
    2. Risiko: Kostspielige Wettbewerbsverstöße und Ordnungswidrigkeiten
    3. Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum
    4. Fehlende Datenschutzerklärung
    5. Spam

 

1. Einleitung

Vor allem als Unternehmen mit einem eigenen Internetauftritt sollten Sie Verstöße gegen die Impressumspflicht oder andere Vorschriften des Telemediengesetzes vermeiden. Sonst droht Ihnen – neben wettbewerbsrechtlichen Sanktionen durch Verbraucherschutzverbände und Konkurrenten – womöglich ein empfindliches Bußgeld in Höhe von maximal 50.000 €.

2. Risiko: Kostspielige Wettbewerbsverstöße und Ordnungswidrigkeiten

Wer eine eigene Internetpräsenz betreibt, sollte sich genau darüber informieren, in welcher Form er diese ins Netz stellen darf. Dies gilt besonders dann, soweit Sie sich als Unternehmen im Internet präsentieren. Ansonsten riskieren Sie nicht nur eine Abmahnung bzw. Unterlassungsklage eines Mitbewerbers oder eines Verbraucherschutzvereins auf Grundlage des Gesetzes gegen den unerlaubten Wettbewerb. Sie müssen auch damit rechnen, dass Behörden gegen Sie ein Bußgeld verhängen. Dies ist vor allem bei Verstößen gegen die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) auf Grundlage von § 16 TMG möglich.

3. Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum

Darunter fällt zunächst einmal, wenn von Ihnen die in § 5 Abs. 1 TMG normierten Anforderungen an die Angaben im Website Impressum nicht hinreichend eingehalten werden. Hierzu muss der jeweilige Betreiber eine erforderliche Information entweder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig innerhalb seines Telemediums verfügbar halten. Ein verhängnisvoller Fehler ist beispielsweise, wenn Sie in Ihrem Internetangebot aus Versehen keine E-Mail-Adresse angeben. Das gleiche gilt, soweit Ihnen bei der Angabe Ihrer E-Mail-Adresse ein kleiner Tippfehler unterläuft. Denn dies hat die fatale Folge, dass an sie gerichtete Nachrichten nicht zugestellt werden können. Es reicht nicht aus, dass Sie nur ein Kontaktformular zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten Sie sich darüber informieren, welche Informationen Sie über sich bzw. Ihr Unternehmen preisgeben müssen. Weitere Angaben über den „Pflichtkanon“ muss beispielsweise machen, wer bestimmten Berufsgruppen angehört oder wessen Unternehmen in bestimmten Registern eingetragen ist. So muss etwa ein Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist, den Namen des Registers und die Registernummer angeben. Architekten oder Rechtsanwälte müssen eintragen, welcher Kammer sie angehören, wie ihre genaue Berufsbezeichnung ist, in welchem Staat ihnen diese verliehen worden ist und wie die jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen lauten und wo diese vorzufinden sind. Bitte beachten Sie zudem, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung stehen müssen.

4. Fehlende Datenschutzerklärung

Ferner verhalten Sie sich ordnungswidrig, wenn Sie den nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TMG obliegenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten nicht nachkommen. Sie müssen die Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufklären. Darüber hinaus müssen Sie ihn darauf hinweisen, wenn seine Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zu freien Datenverkehr erfolgt

Auch müssen Sie durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass ein hinreichender Systemdatenschutz nach Maßgabe der § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 TMG gegeben ist. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Nutzung des Dienstes jederzeit beendet werden kann, die anfallenden personenbezogenen Daten nach dem Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden und der Nutzer gegen die Kenntnisnahme durch Dritte hinreichend geschützt wird.

Ebenso müssen Sie darauf achten, dass Sie die Vorgaben des Telemediengesetzes zur Erhebung und Verwendung von Bestandsdaten oder Nutzerdaten einhalten. Diese haben in den Vorschriften  der §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 8 Sätze 1 bis 2 TMG ihren Niederschlag gefunden. Dabei sollten Sie insbesondere beachten, dass personenbezogene Daten nur in dem Umfang erhoben werden dürfen, wie das zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie der Nutzung und Abrechnung des jeweiligen Telemediums erforderlich ist.

Darüber hinaus kann gegen Sie ein Bußgeld verhängt werden, wenn Sie entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 3 TMG ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführen.

5. Spam

Schließlich begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht absichtlich verheimlichen oder verschleiern. Hierdurch soll gegen Spam-Mails besser vorgegangen werden können, die häufig für den Verbraucher und Unternehmen mit einer erheblichen Belästigung verbunden sind. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Tatbeständen reicht hier die fahrlässige Begehung nicht aus, sondern Ihnen muss Vorsatz nachgewiesen werden. Dadurch wird in der Praxis häufig eine wirksame Bekämpfung von Spam erschwert.

5 Gedanken zu “Sanktionen bei Verstoß gegen die Impressumspflicht

  1. Was aber, wenn eine Seite überhaupt kein Impressum hat, keinen Namen, keine E-Mail, nichts.

    Was kann ich dann unternehmen, um ein Impressum einzufordern?

  2. Guten Tag Herr Hengl,

    vielen Dank für Ihre Rückfrage!

    Wer kein Impressum auf seiner Website zur Verfügung stellt, handelt regelmäßig wettbewerbswidrig und kann unter bestimmten Voraussetzungen abgemahnt werden. Besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Ihnen und dem Webseitenbetreiber, bieten Sie also gleiche Waren oder Dienstleistungen an, kommen die Vorschriften des UWG zur Anwendung, aufgrund derer eine solche Abmahnung ausgesprochen werden kann. Als Verbraucher steht Ihnen ein solches Recht allerdings nicht zu.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Impressum-Generator

  3. Eine Firma hat im Impressum falsche Telefonnummern stehen, die nicht existent sind. Wie kann ich als Verbraucher dagegen vorgehen ?

  4. Hallo Jens,

    die Antwort auf diese Frage hängt in erster Linie davon ab, um was für eine Firma/Branche es sich in diesem Fall genau handelt.

    Soweit ein Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf, können Sie sich z.B. an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Diese sollte – soweit das Impressum in dieser Hinsicht korrekt ist – ebenfalls im Impressum ausgewiesen werden.

    Falls es sich um einen sog. „reglementierten Beruf“ (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater) handelt, können Sie sich auch mit der zuständigen Kammer in Verbindung setzen. Diese hat unter Umständen die Möglichkeit, auf ihre Mitglieder einen entsprechenden Einfluss auszuüben.

    Im Übrigen informiert u.a. auch das Europäische Verbraucherzentrum (http://www.evz.de) kostenlos über Verbraucherrechte und hilft ggf. bei der Beschwerde gegen einen Händler.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Impressum-Generator

  5. Hallo,

    auf http://www.twitch.tv haben gefühlt 99% der Streamer kein Impressum, obwohl es gemäß §15 TMG und §55 RStV vorgeschrieben ist.

    Hat man als Verbraucher hier Möglichkeiten, dagegen vorzugehen? Ich finde es schon sehr dreist, dass diese Leute sich a) nicht an die Impressumspflicht halten und b) auch nicht auf Hinweise und Anfragen darauf reagieren.

    Sie verstoßen also gegen geltendes Recht, es ist ihnen egal und einem selbst sind die Hände gebunden. Kein schönes Gefühl als Verbraucher. Es wäre toll, wenn es hier eine Lösung geben würde.

    Bei Rückfragen und/oder Antworten können Sie mich gerne unter der angegebenen E-Mail-Adresse kontaktieren.

Schreibe einen Kommentar