1. Wann gilt die Impressumspflicht für Vereine?
  2. Der gemeinnützige Verein
  3. Maßstäbe der Rechtsprechung zur Impressumspflicht für Vereine
  4. Pflichtangaben im Vereinsimpressum
  5. Platzierung des Impressums
  6. Praxistipps
  7. Fazit

 

1. Wann gilt die Impressumspflicht für Vereine?

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Das bedeutet, dass er insbesondere unter dem Vereinsnamen klagen und verklagt werden kann und seinen Gläubigern gegenüber nur mit dem Vereinsvermögen haftet. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass die Website eines eingetragenen Vereines eine Anbieterkennzeichnung enthalten muss. Die in § 5 Absatz 1 TMG niedergeschriebene Impressumspflicht gilt damit auch für Vereine, wenn diese geschäftsmäßig auftreten.

2. Der gemeinnützige Verein

Vereine haben häufig die Förderung eines kulturellen, sozialen oder sportlichen Zwecks zum Gegenstand. Da das Gesetz die Impressumspflicht nur für den geschäftsmäßigen Auftritt vorsieht, stellt sich vor allem bei sogenannten „gemeinnützigen Vereinen“ häufig die Frage, ob diese über ein Impressum auf ihrer Homepage verfügen müssen. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, wie der gesetzliche Begriff der „geschäftsmäßigen Handlung“ zu verstehen ist.

Die Rechtsprechung legt hier ein weites Begriffsverständnis zu Grunde. So sehen die Richter bereits dann eine „geschäftsmäßige Handlung“ als gegeben an, wenn der juristische Laie eine solche noch nicht vermuten würde.

3.Maßstäbe der Rechtsprechung zur Impressumspflicht für Vereine

In welchen Fällen die Impressumspflicht gilt, wird durch ein einprägsames Beispiel aus der jüngeren Rechtsprechung verdeutlicht:

Im Zentrum des zugrundeliegenden Falles stand ein Tierschutzverein (e.V). In seinem Impressum fehlten Angaben zu einer ladungsfähigen Adresse und den Vertretungsberechtigten. Diese Informationen konnten lediglich durch einen Blick in Satzung des Vereins auf dessen Homepage gewonnen werden. Zudem bot der Verein ein Fachbuch zur Bestellung an. Ein Konkurrent nahm dies zum Anlass den Verein abzumahnen.

In dem Urteil des Landgerichts Essen beschäftigten sich die Richter eingehend mit der Frage, ob der Tierschutzverein eine geschäftsmäßige Handlung anbietet.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass auch ein gemeinnütziger Verein die notwendigen Pflichtangaben zur Verfügung stellen muss. Zwar sei der bloße Spendenaufruf auf der Internetseite noch keine geschäftsmäßige Handlung, die Möglichkeit der Bestellung eines kostenpflichtigen Buches begründe jedoch die Impressumspflicht. Als Quintessenz ist damit festzuhalten, dass Sie als Anbieter der Vereinshomepage im Zweifelsfall die gesetzlichen Pflichtinformationen bereithalten sollten. Nur so lassen sich kostspielige Abmahnungen vermeiden.

4. Pflichtangaben im Vereinsimpressum

Zu den Pflichtangaben im Impressum eines Vereines sind einige Besonderheiten zu beachten:

  • Erforderlich ist eine vollständige Anschrift des Vereines samt Straße und Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort.
  • Außerdem muss neben der Telefonnummer und Faxnummer auch die E-Mail-Adresse angegeben werden.
  • Des Weiteren müssen genaue Angaben zu den rechtlichen Vertretungsregelungen offengelegt werden.
  • Schließlich sollten Sie die Registernummer des Vereines und das zuständige Registergericht angeben.

Übrigens: Sollten Sie auf der Internetseite des Vereins redaktionelle oder journalistische Inhalte anbieten, muss für den Fall der Haftung auch hier ein Verantwortlicher angegeben werden. Achten Sie darauf, auch dessen vollständigen Namen und die vollständige Adresse anzuführen.

5. Platzierung des Impressums

Ebenso bedeutend wie die Pflichtangaben ist auch die richtige Platzierung des Impressums auf der Vereinshomepage. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Nutzer der Webseite sollten also auf die Anbieterkennzeichnung von jeder (Unter-)Seite der Homepage zugreifen können. Idealerweise ist das Impressum nur mit einem Klick auffindbar. Zur praktischen Umsetzung dieser rechtlichen Anforderungen bietet es sich an, es am Ende der Vereinshomepage zu platzieren.

6. Praxistipps

Zum Thema Vereinsimpressum ist damit folgendes zu beachten:

  • Prüfen Sie auf der Website genau, ob der Verein im Internet geschäftsmäßig auftritt und damit zur Bereitstellung eines Impressums verpflichtet ist.
  • Sind Sie sich unschlüssig, ob die Impressumspflicht für Ihren Verein gilt, sollten Sie im Zweifel die gesetzlichen Pflichtangaben bereithalten.
  • Achten Sie bei der Platzierung darauf, dass es auf der Homepage deutlich erkennbar und leicht auffindbar ist.
  • Überprüfen Sie, ob alle vorgeschriebenen Angaben in Ihrem Impressum enthalten sind.
  • Werfen Sie einen Blick in die Vereinssatzung, um die Vertretungsregelungen korrekt wiedergeben zu können.
  • Nutzen Sie unseren kostenlosen Impressum-Generator zur Erstellung eines rechtssicheren Impressums individuell für Ihre Vereinshomepage!

7. Fazit

Bei den gesetzlichen Pflichtangaben haben Vereine Nachholbedarf. Um einer kostspieligen Abmahnung von vorneherein aus dem Weg zu gehen, ist ein ordnungsgemäß platziertes Impressum daher unerlässlich. Der einfachste Weg eine rechtssichere Vorlage für Ihren Verein zu erstellen ist unser kostenfreier Impressum-Generator.

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