Jeder, der eine Website oder einen Blog betreibt, ist wahrscheinlich schon einmal mit dem Thema Impressum in Berührung gekommen. Oft ist es nicht gleich ersichtlich, ob überhaupt ein Impressum benötigt wird und wenn ja, welche Anforderungen an dieses gestellt werden. Der folgende Beitrag widmet sich genau diesen Fragen.
Es gibt nämlich nicht nur die Impressumspflicht, sondern unterschiedliche…
1. Einleitung
2. Wann besteht keine Impressumspflicht?
3. Die allgemeine Impressumspflicht
4. Die eingeschränkte Impressumspflicht
5. Die umfassende Impressumspflicht
1. Einleitung
Was ist überhaupt Sinn und Zweck eines Impressums?
Ein Impressum soll sicherstellen, dass Kunden und Wettbewerber Kontakt mit dem Seitenbetreiber aufnehmen und ggf. rechtliche Schritte gegen ihn einleiten können.
Wann wird ein Impressum benötigt?
Sobald man geschäftsmäßig Telemedien (auch Telemediendienste genannt) anbietet oder journalistisch-redaktionell tätig wird.
Was sind Telemedien?
Telemedien werden durch zwei Gesetze definiert: Zum einen durch das Telemediengesetz und zum anderen durch den Rundfunk Staatsvertrag (vor allem § 55). Vereinfacht gesagt versteht man unter Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Abzugrenzen sind Telemedien von ausschließlichen Telekommunikationsdiensten und Rundfunk.
Beispiele für Telemedien:
- Internetseiten, die Waren oder Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit anbieten
- Suchmaschinen
- Werbe-Mails
- Internetseiten, auf denen Videos abgerufen werden können, soweit es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt
Telemedien sind nicht:
- der herkömmliche Rundfunk (auch nicht als Live-Stream im Internet)
- reine Internet-Telefonie
2. Wann keine Impressumspflicht besteht
Wer Telemedien, wie zum Beispiel eine Website, nur zu persönlichen oder familiären Zwecken betreibt, unterliegt keiner Impressumspflicht. Das setzt weiter voraus, dass keine Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird. Darunter versteht man beispielsweise die Bereitstellung von Diensten, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind.
Auch die Finanzierung der Seite durch Werbebanner oder -anzeigen ist insofern als Wirtschaftstätigkeit anzusehen; sogar dann, wenn sie nur der reinen Kostendeckung dient (allgemeine Impressumspflicht).
Ein Beispiel dafür, dass der persönliche Zweck im Vordergrund steht, ist der Idealverein, der für seine Mitglieder Informationen bereitstellt.
Der familiäre oder persönliche Zweck steht klar im Vordergrund einer Seite, wenn ihr Zugang durch ein spezielles Passwort geschützt ist und nur Familienmitgliedern oder guten Freunden bekannt ist. Somit wäre die Allgemeinheit ausgeschlossen und die auf der Seite behandelten Themen wohl auch eher uninteressant.
Bei einem Blog liegt die Sache anders. Ein Blog richtet sich von seiner Konzeption her schon an die Allgemeinheit. Oft soll er gar zu Kommentaren und zu Diskussionen anregen. Daher wird man hier den ausschließlich persönlichen oder familiären Zweck verneinen müssen.
Ist der Blog journalistisch-redaktionell, unterliegt er der umfassenden Impressumspflicht.
3. Die allgemeine Impressumspflicht
Die allgemeine Impressumspflicht trifft denjenigen, der „geschäftsmäßige“ Telemedien betreibt. Geschäftsmäßig sind Telemedien, wenn sie in der Regel „gegen Entgelt“ angeboten werden. Gegen Entgelt bedeutet hier nach Ansicht des Gesetzgebers eine wirtschaftliche Gegenleistung dafür zu erhalten.
Darunter fallen alle Seiten, die Waren und Dienstleistungen anbieten, aber auch solche, die Werbung einbinden (auch Pop-Ups) und daran verdienen – unabhängig davon, in welcher Höhe.
Es müssen die in § 5 TMG verlangten Informationen aufgeführt werden und zwar leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.
Das Merkmal „unmittelbar verfügbar“ erfüllen E-Mail-Adressen wohl nicht. Nach Ansicht des Landgerichts Bamberg (Urteil vom 23.11.2012 – Az.: 1 HK O 29/12) muss der Kunde oder der Wettbewerber innerhalb von 60 Minuten nach Anfrage eine Antwort erhalten können. Dies sei durch die Hinterlegung einer E-Mail-Adresse eben nicht gewährleistet, so die Richter. Daher ist die Hinterlegung einer Telefonnummer zu empfehlen. Dass auch hier 60 Minuten lang keiner rangehen könnte, haben die Richter allerdings nicht erwähnt.
Das Urteil ist jedenfalls nicht bindend – andere Richter könnten das also ganz anders sehen. Und ob es nicht in der nächsten Instanz aufgehoben wird, ist auch nicht sicher.
4. Die eingeschränkte Impressumspflicht
Die eingeschränkte Impressumspflicht besteht bei Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, aber auch nicht geschäftsmäßig sind.
Wem eine eingeschränkte Impressumspflicht obliegt, muss gemäß § 55 Absatz 1 RStV angeben:
- Namen und Anschrift sowie
- bei juristischen Personen au Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten
5. Die umfassende Impressumspflicht
Die strengste Form der Impressumspflicht trifft denjenigen, der Telemedien mit „journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“ betreibt.
Das Gesetz versteht darunter „Angebote, in denen insbesondere vollständig oder teilweise periodische Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden.“
Grob gesagt kann man alle Inhalte darunter fassen, die geeignet sind, zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Das betrifft zunächst vor allem Online-Zeitungen und News-Dienste. Ob Blogs ebenfalls dazu zählen, ist noch nicht abschließend geklärt. Daher kann nur jedem Blog-Betreiber empfohlen werden, sich an die Anforderungen der umfassenden Impressumspflicht zu halten, um auf der rechtssicheren Seite zu stehen.
Was jedenfalls nicht der Kategorie „journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot“ angehört, sind Artikel wissenschaftlicher Natur.
Die umfassende Impressumspflicht verlangt, dass über die in § 5 TMG geforderten Informationen hinaus auch ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift benannt wird. Wenn mehrere Verantwortliche benannt werden, muss kenntlich gemacht werden, wer für welchen Teil verantwortlich ist. Siehe dazu: § 55 Absatz 2 RStV.
Ich bekomm die Datenschutzverordnung nicht verlinkt auf meine Seelen-Engel Seite