Eine Webseite weltweit im Internet bereitzustellen, bringt für den Betreiber vielerlei Pflichten mit sich. Zu diesen gehört in Deutschland die Impressumspflicht, die über § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt ist. Das Gesetz schreibt vor, dass jede Webseite über ein Impressum mit einer ladungsfähigen Postadresse und Kontaktdaten des Betreibers verfügen muss, sofern dieser seine Webseite geschäftsmäßig betreibt. Was in den Augen des Gesetzgebers als „geschäftsmäßig“ angesehen wird, ist allerdings im TMG nicht eindeutig geklärt. Im Folgenden erfahren Sie, was es mit der Impressumspflicht auf sich hat und ob Ihre vermeintlich private Webseite ein Impressum benötigt.

  1. Was ist ein Impressum und wer benötigt es
  2. Gilt die Impressumspflicht auch für private Webseiten
  3. Merkmale von privaten Websites im Überblick
  4. Merkmale von geschäftlichen Webseiten im Überblick
  5. Fazit

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1. Was ist ein Impressum und wer benötigt es?

Der Begriff Impressum stammt ursprünglich aus dem Zeitung- und Verlagswesen. So verfügt jedes Magazin über ein Impressum, das beispielsweise den Namen aller Redakteure, die Anschrift des Verlags und den Verantwortlichen im Sinne des Pressegesetzes benennt. Auch für eine Webseite gibt es diese Art von Verantwortung, Nutzer einer Webseite müssen sich auf einen direkten Ansprechpartner als Betreiber der Seite beziehen können.

Gerade für Onlineshops und Unternehmen ist die Impressumspflicht in Deutschland einfach nachzuvollziehen. Wer über das Internet eine Ware kauft und Probleme bei Lieferung, Zahlungsvorgang & Co. hat, soll sich rechtlich an einen direkten Ansprechpartner wenden können. Es wäre fatal, einen Shop oder eine geschäftliche Webseite absolut anonym zu betreiben. Die Folge der gesetzlichen Regelung sind Abmahnungen wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht, was für den Seitenbetreiber teuer werden kann.

Leider gilt die Sorge um eine Abmahnung auch für Webseite, die einen halb privaten und halb geschäftlichen Eindruck hinterlassen. Der Webseitenbetreiber sieht seine Seite oftmals als privat an, allerdings können verschiedene Merkmale auf einen „geschäftsmäßigen“ Charakter hindeuten. Hier heißt es, sich rechtzeitig zu informieren und im Zweifelsfall ein Impressum anzulegen.

2. Gilt die Impressumspflicht auch für private Webseiten?

Nein, wenn Sie Ihre Webseite ausschließlich zu privaten Zwecken betreiben, müssen Sie keine rechtlichen Formalien für die Gestaltung Ihres Impressums einhalten. § 5 TMG spricht explizit von „geschäftsmäßigen Online-Diensten“, die ein verpflichtendes Impressum vorsehen. Nur wenige Internetseiten weisen jedoch einen eindeutig privaten Charakter auf. Zu diesen zählen in erster Linie Blogs, in denen Sie Ihre privaten Erfahrungen und Gedanken mit anderen Nutzern teilen. Auch Webseiten über Ihr liebstes Hobby oder Fan-Seiten werden häufig als rein privates Projekt angesehen. Schnell gelangen Sie jedoch in eine Grauzone, beispielsweise wenn Sie aktiv für die CDs oder Filme des Künstlers werben oder sogar am Verkaufserlös beteiligt sind (z.B. über ein sog. „Affiliate Programm“).

3. Merkmale von privaten Webseiten im Überblick

Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Entscheidung helfen, ob Ihre Webpräsenz einen eher privaten oder geschäftlichen Charakter aufweist:

  • Die Webseite dient ausschließlich familiären oder ähnlich privaten Zwecken. Wenn Sie Ihre Seite ausschließlich zum Hochladen Ihrer Urlaubsfotos oder ähnlich privater Dokumente nutzen, besteht keine Impressumspflicht. Eine Nutzung dieser Art tritt allerdings seit Jahren in den Hintergrund, denn Fotos und andere Medien werden inzwischen verstärkt über Cloud-Dienste geteilt.
  • Ihre Internetpräsenz hat einen eindeutigen und ausschließlich persönlichen Charakter. Ein typischer Fall wäre ein Blog, den Sie als Online-Tagebuch nutzen und der von der Familie oder Freunden gelesen wird. Immer häufiger erfüllen moderne Blogs diesen Vorsatz nicht mehr, teilweise aufgrund von Verlinkungen zu Produkten, die vom Hersteller sogar bezahlt werden.
  • Ihre Webseite ist werbefrei. Hierbei geht es vorrangig um Werbung, die Sie selbst aktiv schalten und weniger Anzeigen, die z. B. vom Blogbetreiber für die kostenlose Nutzung des Services eingebunden werden. Für den werbenden Charakter der Webseite spielt es keine Rolle, ob Sie für die Werbung Geld erhalten oder aus persönlichen Vorlieben auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen verweisen. Hierbei ist auch zu unterscheiden, ob inhaltlich einzelne Artikel angepriesen werden oder eine simple Verlinkung auf andere Webseite erfolgt.

4. Merkmale von geschäftlichen Webseiten im Überblick

  • Die Webseite verfolgt eindeutig ein kommerzielles Interesse. Dies gilt für sämtliche Online-Shops, auf denen Waren aktiv verkauft werden, genauso wie die Webseiten von Unternehmen des produzierendes Gewerbes sowie Dienstleister. Internetseiten dieser Art erfüllen den eindeutigen Zweck, den Besucher für bestimmte Produkte oder Dienste zu begeistern und aktiv zum Kauf einzuladen. Die Impressumspflicht ist gegeben, bei seiner Einführung zielte der § 5 TMG explizit auf solche Webangebote ab.
  • Ihre Webseite betreibt kostenlose oder kommerzielle Werbung. Auch wenn Sie selbst nicht aktiver Händler oder Anbieter von Produkten und Dienstleistungen sind, können diese über Ihre Seite verlinkt oder beworben werden. Auch in diesem Fall müssen Sie rechtlich für Webseitenbesucher fassbar sein, beispielsweise weil Sie auf illegale oder kriminelle Angebote verwiesen haben. Gerade diese Situation wird von privaten Webseitenbetreibern häufig übersehen und führt zu teuren Abmahnungen.
  • Die Internetseite präsentiert journalistische und redaktionelle Inhalte. Dieser Fall ist nach deutscher Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt, entsprechenden Betreibern ist dennoch ein Impressum nahezulegen. Nach strikter Auslegung handelt es sich um Webseiten, deren Inhalte eine breitere Masse erreichen sollen. Hierdurch ist der private Charakter eingeschränkt, da nicht nur Familie oder Freunde die Inhalte betrachten dürften. Ebenso zu hinterfragen ist die journalistische Qualität, da auch ein privater Blog-Betreiber journalistisch wirken kann.

5. Fazit

Wenn Sie eine geschäftsmäßige Webseite betreiben und kein formal korrektes Impressum anlegen, riskieren Sie eine teure Abmahnung. Während die Situation für Unternehmensseiten und Onlineshops eindeutig ist, sollten Sie als privater Seitenbetreiber die obigen Überlegungen berücksichtigen. Zur Sicherheit ist es empfehlenswert, bei nicht eindeutig privaten Webseiten auf jeden Fall ein Impressum anzulegen. Neben Inhalten wie der vollständigen Postanschrift und Kontaktdaten wie einer E-Mailadresse ist auch die einfache Auffindbarkeit und die eindeutige Auszeichnung als Impressum für den Gesetzgeber wichtig. Unser Impressum Generator hilft Ihnen bei der Erstellung eines Impressums das den rechtlichen Vorschriften gemäß §5 TGM entspricht und Ihrer Webseite Rechtssicherheit gibt.

22 Gedanken zu “Impressumspflicht: Ist Ihre private Homepage rechtlich wirklich privat?

  1. Hallo – vielen lieben Dank für die Infos!

    Ich möchte einen Blog/Webseite betreiben – ohne Werbung oder Sonstiges. Ich hätte keinerlei Einnahmen und würde auch keine anderen Sachen verlinken. Also für mich – rein privat.
    Ich würde eventuell auch Videos auf Youtube veröffentlichen wollen.

    Da ich mir alles locker und flockig von der Seele schreiben möchte, möchte ich ein Pseudonym verwenden – wenn ich aber mein Impressum angeben muss, weiß doch jeder wer ich bin.

    Wie geht man denn damit um?

    Herzlichen Dank!

  2. Eine rein privat genutzte Homepage ist tatsächlich von den gängigen Informationspflichten (sprich Telemediengesetz, Rundfunkstaatsvertrag) weitestgehend freigestellt. Diese Freistellung von der Kennzeichnungspflicht hängt in erster Linie von dem Inhalt der auf der Homepage bereitgestellten Angebote ab. D.h. die privaten Zweche müssen hier im Vordergrund stehen. Im Rahmen der privaten Nutzung der Homepage ist die Verwendung eines Pseudonyms in der Regel unproblematisch und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Nichts anderes gilt im Grunde für audiovisuelle Inhalte. Beachten Sie jedoch bitte, dass wir hinsichtlich Ihrer Website keine rechtsverbindlichen Aussagen tätigen können. Insbesondere können sich Informationspflichten im Internet – je nach Themengebiet – auch aus anderen als den genannten Gesetzen ergeben. Im Grundsatz gilt jedoch, dass für den rein privaten bzw. familiären Bereich keine „Impressumspflicht“ besteht.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Impressum Generator

  3. Hallo, braucht man Impressum für die Webseite einer privaten Musikschule?
    Wenn, ja in welcher Form soll es sein? gibt es irgendwelche Vorschriften?
    Auf Ihre Antwort werde ich mich sehr freuen.

  4. Nach unserem Verständnis handelt es sich bei einer „privaten Musikschule“ um eine Einrichtung, die in Abgrenzung zu staatlichen Institutionen, privatrechtlich organisiert ist, richtig?

    Auch eine solche „private“ Musikschule unterliegt in der Regel den gängigen Informationspflichten, wenn sie auf ihrer Webseite geschäftsmäßige/entgeltliche Dienste anbietet. Denn das Merkmal „privat“ dient in diesem Fall nur zur Abgrenzung von staatlichen (Musik-)Schulen. In dieser Diskussion geht es dagegen um die private Nutzung von Homepages – z.B. im familiären Bereich – bei denen keine kommerziellen Absichten verfolgt werden. Private Musikschulen, die Dienstleistungen (Musikunterricht) gegen Entgelt anbieten, fallen nicht darunter. Hier müssen alle relevante Informationspflichten, wie etwa des Telemediengesetzes, beachtet werden.

    Mit unserem Impressum Generator können Sie das erforderliche Impressum rechtssicher erstellen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Impressum Generator

  5. Meinen Sie, die folgende satirische Seite

    http://derrechteweg.de

    sei impressumspflichtig?

    Ich habe angesichts schon angedrohter „Hausbesuche“ natuerlich Probleme , meinen Klarnamen anzugeben, wohl aber die Handy Nr. und eine gültige Email-Adresse.

  6. Bitte habe Verständnis, dass wir Deine Webseite keiner abschließenden Prüfung unterziehen können.

    Allerdings erscheint es aus unserer Sicht bei einer reinen Satireseite abwegig, von einer Geschäftsmäßigkeit auszugehen bzw. Dienste anzunehmen, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Insofern wären Angaben nach dem Telemediengesetz nach unserer vorläufigen Einschätzung wohl nicht erforderlich. Jedoch können durchaus noch weitere Informationspflichten bestehen, die eine Nennung der Anschrift erfordern. Zum Beispiel sind gem. § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag bei sog. journalistisch-redaktionellen Angeboten sowohl Name als auch Anschrift zu benennen.

    Zwar gibt es durchaus Stimmen in der Rechtswissenschaft, die in der Anonymität bzw. Pseudonymität unter gewissen Umständen ein wichtiges Kriterium zur effektiven Ausübung der Meinungsfreiheit erachten, sodass eine verfassungsrechtliche Auslegung der Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften in Deinem Fall möglicherweise entgegenstehen könnte. Allerdings ist dies ein Frage, die dir nur ein Fachanwalt abschließend beantworten kann. Da die Nichteinhaltung der genannten Informationspflichten bußgeldbewährt ist und mit Mitteln des Wettbewerbsrechts verfolgt werden kann, empfehlen wir Dir, Dich in dieser Hinsicht rechtlich beraten zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Impressum Generator

  7. Hallo,
    wir möchten eine Homepage für eine Weihnachtsbaumaktion erstellen, als Informationsseiten, nicht kommerziell, da der Erlös gespendet wird. ( innerhalb einer Kirchengemeinde )
    Haben wir auch die Verpflichtung des Impressums

    MfG
    Christian Sternemann

  8. Hallo Herr Sternemann,

    inwieweit eine Seite, die rein gemeinnützige Zwecke verfolgt, den Informationspflichten des Telemediengesetzes unterfällt, hängt von den konkreten Umständen ab. Wird lediglich um Spenden geworben, so wird man eine informationspflichtige Geschäftsmäßigkeit im Sinne dieses Gesetzes wohl ablehnen können.

    Nicht ganz auszuschließen ist jedoch, dass ihr Beitrag andere Informationspflichten auslöst, die wir nicht abschließend prüfen können. Da Ihr Vorhaben nicht allein persönlichen oder familiären Zwecken dient, sind insbesondere die Informationspflichten und Informationsrechte nach § 55 RStV relevant. Wir empfehlen Ihnen daher wenigstens die darin vorgesehen Angaben zu tätigen (Name und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten).

    Mit freundlichen Grüßen,
    Impressum Generator

  9. Hallo,

    gibt es eine Möglichkeit sich als Blogger – ich denke hier insbesondere an Mama-Blogger – zu schützen? Es geht ja auch eine gewisse Gefahr davon aus, wenn man einerseits über seine kleinen Kinder bloggt, andererseits auch gleich die Adresse bereitstellen muss, wo diese wohnen. Da wird mir ganz schlecht.

    Wie kann man sich und die Kinder da schützen?

  10. Es gibt ja bei vielen Spielen Ingamewährung die man für Echtgeld kaufen kann wie zum Beispiel in Fortnite. Und dann gibt es noch die Scammer die versuchen den Leuten mithilfe von Telefonrechnung des geld abzuziehen. Brauchen diese Websites (wie zum Beispiel vbucks-erhalten.com) nicht eigentlich auch ein Impressum? Und wenn ja muss/kann man das irgendwo melden.

  11. Um den Adressatenkreis der Informationspflichten zu bestimmen, verwendet das TM-Gesetz den Begriff der Telemedien. Neben Websites können auch E-Mail-Newsletter oder RSS-Newsfeeds Telemedien sein. Auch Teile von Websites können ein eigenes Telemedium bilden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch Anbieter von Ingamewährung den Informationspflichten unterfallen. Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit dürfte jedenfalls unproblematisch erfüllt sein.

    Verstöße gegen die Informationspflichten sind bußgeldbewehrt. Das TMG selbst regelt nicht, welche Stellen für die Ahndung von Verstößen zuständig sind. Dies wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In vielen Bundesländern sind die Landesmedienanstalten zuständig.

    Viele Grüße,
    Impressum Generator

  12. Hallo Kathi,

    wenn Sie Ihre private Adresse nicht veröffentlichen möchten, können Sie stattdessen auch eine andere Adresse angeben. Dies kann z.B. die Adresse eines Verwandten in Form einer c/o Anschrift sein (Ihr Name, c/o Max Mustermann, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt). Wichtig ist lediglich, dass es sich um eine ladungsfähige Anschrift handelt (kein Postfach) und eingehende Nachrichten tatsächlich umgehend an Sie weitergeleitet werden.

    Alternativ ist auch die Nennung jeder anderen Geschäftsadresse möglich, welche die o.g. Voraussetzungen erfüllt. Es gibt dafür auch spezielle Dienstleister, siehe z.B. https://xn--meine-geschftsadresse-g2b.de/?page_id=427

    Viele Grüße,
    Impressum Generator

  13. Na Hallo,

    dann frage ich auch mal.
    Eine noch kommende, private Webseite wurde infolge der Inhaltsschilderung von einer RA bereits als lt. TMG u. RStv. als „Privatseite“ eingestuft. Ein Impressum würde nicht benötigt.
    Was mir jetzt einfiel:
    Wenn kein Impr. vorhanden sein muß, wie verhält es sich dann mit dem geforderten Button „Impressum“?
    Darf der dann fehlen – oder wäre das Fehlen eine solchen letztlich doch Futter für die Abmahner?

    Danke

    Kerstin

  14. Hallo Kerstin,

    ausgehend von der Annahme, dass kein sog. „Impressum“ (also die gesetzlichen Hinweispflichten, z.B. nach TMG) erforderlich ist, besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für einen „leeren“ Impressums-Button. Zwar entsteht häufig der Eindruck, dass es da einen eigenen Geschäftsbereich gibt, der sich speziell auf die Suche nach Fehlern im Impressum spezialisiert hat. In der Praxis ist dies jedoch aus unterschiedlichen Gründen eher Ausnahme als Regel. Es bedarf hierzu nämlich einen anderen Wettbewerber, der seinen Konkurrenten ggf. darüber in Kenntnis setzt, dass sein Handeln oder Unterlassen (z.B. fehlendes/fehlerhaftes Impressum) wettbewerbswidrig ist. Das scheint nach ihren Schilderungen beinahe ausgeschlossen.

    Hinzu kommt, dass auch aus Verbraucherschutzgründen von einem „leeren“ Impressums-Button abgesehen werden sollte. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass hier ein widersprüchlicher Eindruck beim Nutzer entsteht (soll es nun ein Impressum geben oder nicht?).

    Wir verstehen, dass Sie eine Abmahnung möglichst unterbinden möchten. Die Strategie einen „leeren“ Impressums-Button „zur Tarnung“ aufzustellen kann jedoch andere (rechtliche) Probleme erzeugen, sodass Sie damit nicht unbedingt die gewünschte Wirkung erzielen. Wenn kein Impressum erforderlich ist, dann muss nach unserer Ansicht auch der Begriff nicht auf der Homepage auftauchen.

    Viele Grüße,
    Impressum Generator

  15. Wie verhält sich das Thema bei einer Webseite, welche man ohne kommerziellen Hintergrund betreibt, aber mittels der Webseite einen Service (kostenfrei) anbietet. z.B. ein Bildupload für Besucher, den sie verwenden können…

    Was trifft hier zu?

  16. Guten Abend,
    ich möchte für mein Hobby eine Website erstellen. Ich bin schon seit Jahrzehnten Tolkien Fan. Dem entsprechen habe ich eine umfangreiche Sammlung die ich jedem zur Ansicht zeigen möchte. Also Bücher, Musik, Spiele, Magazine, Merch usw. Brauche ich da ein Impressum mit meiner vollständigen Anschrift ? Beste Grüße Werner

  17. Es fehlt in diesem Kommentar die absolute Pflicht zur Barrierefreiheit eines Impressums. Nur zur Info: Das letzte jahrbuch der Ophthalmologie (Deutscher Augenärzteverband), Stand 2012, weist nach vorsichtigerSchätzung mehr als 10 Millionen sehgeschädigte Menschen nur in Deutschland aus. (<30 % Verbliebener Sehrest auf dem besseren Auge inkl. Sehhilfe!

  18. Einen schönen guten Abend,

    vorab schon mal Danke für die vielen Infos auf dieser Seite. Das hat mir schon weitergeholfen.
    Wir sind einige wenige Leute, die ein gemeinsames Hobby verfolgen. Hierfür erstelle ich gerade eine Webseite. Da wir kein Verein sind, lediglich eine „Interessengemeinschaft“, braucht es hier auch kein Impressum, wenn ich das richtig verstanden habe. Oft habe ich schon gelesen, dass es doch hilfreich sein kann, wenigstens eine Telefonnummer und email-Adresse trotzdem einzufügen. Macht so ein „kleines Impressum“ Sinn oder könnte das eher Ärger bedeuten? Gegebenenfalls ist noch ein Blog zu diesem Hobby geplant. Auch hier meine ich anderweitig gelesen zu haben, dass hier ein Impressum notwendig wäre, wenn es eine breite „Meinungsbildung“ beeinflussen kann. Das war, meine ich, doch auf mehr auf allgemeine und/oder politische Themen gemünzt, oder liege ich da falsch? Sollte ich diesen Blog lieber in einen geschützten, nicht-öffentlich zugänglichen Bereich der Webseite einbauen? Dann dürfte hier für den Blog – logisch betrachtet – entfallen. Danke im Voraus.

  19. Hallo, da habe ich auch eine Frage.
    Ich organisiere eine nicht-kommerzielle Party in den Räumen eines nicht-kommerziellen Vereins, d.h. unsere Webseite macht Werbung für eine Vereinsveranstaltung. Würde der Verein das selbst organisieren, wäre es ja in deren Verantwortung, aber unsere Inhalte werden ja nicht von denen vorgegeben, sondern von uns, also kann ich ja schlecht den Verein als Betreiber angeben. Impressum ja oder nein?

  20. Hallo,
    ich habe mein großes in vielen Jahren aufgebautes Musikarchiv auf meiner Webseite aufgelistet A-Z usw., nur in Tabellenform mit Suchfunktion.
    Es wird nichts verkauft …
    Aber ich gebe Tipps und Beschreibungen mit welchen Programmen z.B Musik bearbeitet werden kann, welches Musikverwaltungsprogramm ich einsetze etc., ausnamslos Freeware. Dabei verlinke ich (keine sogenannten Affiliate-Links) auf die Webseiten der jeweiligen Anbieter der Freewareprogramme wo man sich die Software herunterladen kann.
    Bei 2 Programmen handelt es sich um etwas eingeschränkte Versionen, von denen man auch ein Upgrade kaufen könnte – es werden aber keinerlei Provisionen dafür weder angeboten noch ausgezahlt.
    Ich meine das diese meine Webseite daher als rein priate Homepage angesehen werden dürfte …?
    Mit freundlichem Gruß
    MirkoL

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