Da etwa 90% aller Webseiten und Blogs der Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG) unterliegen, ist das Thema Pflichtangaben im Impressum für die Betreiber sehr wichtig. Fehler können in diesem Bereich schnell teure Konsequenzen haben, zu denen etwa eine Abmahnung gehört. In diesem Beitrag erfahren Sie, was alles ins Impressum gehört.
- Welche Pflichtangaben müssen im Impressum erfolgen?
- Was sollten Webseiten-Betreiber tun, die nicht ihre persönlichen Adressdaten veröffentlichen möchten?
- Angabe der Aufsichtsbehörde bei Dienstleistung
- Angabe der Registereintragungen im Impressum
- Pflichtangaben der reglementierten Berufe (Freiberufler)
- Umsatz- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Angaben bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
- Redaktionelle Webseiten
- Was passiert bei Missachtung der Impressumspflicht?
- Fazit
1. Welche Pflichtangaben müssen im Impressum erfolgen?
Welche Angaben in einem Impressum erfolgen müssen, hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Zunächst einmal müssen in jedem Impressum zumindest die folgenden Informationen angegeben werden:
- Vollständiger Name, Vorname und Anschrift
- Angaben zur Kontaktaufnahme
Hinsichtlich der Anschrift reicht die Angabe eines Postfaches nicht aus. Vielmehr muss es sich um die ladungsfähige Adresse des Anbieters handeln. Hierdurch wird sichergestellt, dass wichtige Schreiben zugestellt und auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist stets erforderlich. Darüber hinaus muss noch ein weiterer schneller Kommunikationsweg zur Verfügung stehen. Hierbei kann es sich um eine Telefonnummer, eine Faxnummer oder auch um eine elektronische Abfragemaske handeln.
Wichtig ist, dass die Angabe einer Mehrwertdienste Rufnummer im Impressum keinesfalls reicht. Das gilt sowohl für 0900-Nummern als auch für andere „teure Rufnummern (z.B. 0180-Nummer). Auf der anderen Seite braucht der Anbieter keine kostenfreie Rufnummer zur Verfügung stellen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 25.02.2016 – I ZR 238/14.
a) Was sollten Webseiten-Betreiber tun, die nicht ihre persönlichen Adressdaten veröffentlichen möchten?
Webseiten-Betreiber, die als Privatleute handeln, müssen im Impressum ihre persönlichen Adressdaten als ladungsfähige Adresse angeben. Die Angabe einer Postleitzahl reicht nicht aus. Unternehmer, die bislang im Home-Office-Bereich arbeiten, sollten sich eine Geschäftsadresse zulegen. Dann brauchen sie bei einer beruflich genutzten Webseite nicht ihre persönlichen Adressdaten preiszugeben.
b) Angabe der Aufsichtsbehörde bei Dienstleistung
Wer für die Ausübung seiner Dienstleistung eine behördliche Zulassung benötigt, muss ebenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG und gilt beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler und Gastronomiebetriebe. Diese sollten auch die vollständige postalische Anschrift der Aufsichtsbehörde im Impressum nennen.
c) Angabe der Registereintragungen im Impressum
Soweit ein Anbieter in einem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen worden ist, muss im Impressum das jeweilige Register sowie seine Registernummer genannt werden. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG. Darüber hinaus sollten Sie auch einen Eintrag im Gewerberegister angeben. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wird aber teilweise von Fachleuten vertreten.
Sofern Sie als Anbieter im Ausland registriert sind und in Deutschland aktiv sind, müssen Sie Ihr ausländisches Gesellschaftsregister nennen. Ferner ist die Angabe der Registernummer erforderlich, unter der die ausländische Gesellschaft aufgeführt wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.03.2003 – 3-12 O 151/02. Typisches Beispiel ist etwa eine in Großbritannien registrierte Limited Company.
d) Pflichtangaben der reglementierten Berufe (Freiberufler)
Aufpassen muss, wer einen reglementierten Beruf im Sinne der so genannten EU-Diplomanerkennungsrichtlinien ausübt. Hierunter sind Tätigkeit zu verstehen, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist. Beispielsweise darf ein bestimmter Titel nur geführt werden, wer den einschlägigen Abschluss erworben hat. Erfasst sind neben den klassischen Freiberuflern wie Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Augenoptikern auch geschützte Berufstitel. Hierunter fallen etwa Ingenieure, Architekten, Ingenieure und fast alle Heilhilfsberufe. Hierzu gehören beispielsweise Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden.
Wer Angehöriger einer dieser Berufsgruppen ist, muss gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG auch die folgenden Angaben im Impressum aufführen:
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.
Diese Informationen sind ebenfalls in unserem Impressum Generator hinterlegt. Sie können sie aufrufen, in dem Sie als Berufsbezeichnung „Freiberufler“ auswählen.
Bei den berufsrechtlichen Regelungen geht es um alle rechtlich verbindlichen Normen. Dabei handelt es sich insbesondere um die einschlägigen Gesetze und Satzungen. Diese müssen nicht vollständig im Impressum wiedergegeben werden. Vielmehr reicht die Angabe der Überschrift und der Fundstelle etwa im Bundesgesetzblatt aus. Ebenso reicht die Angabe in einem anderen öffentlichen Register oder einer Verlinkung mit einer anderen Webseite (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010 – 3 HK O 9663/09). Häufig können einschlägige Berufsordnungen auf der Internetseite von Kammern und Berufsverbänden abgerufen werden.
Die Angabe der Kammer ist nur erforderlich, wenn es sich um eine Pflichtmitgliedschaft handelt. Es reicht, dass diese durch das Führen eines bestimmten Titels ausgelöst wird.
e) Umsatz- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
Anbieter müssen auch ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum angeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG). Dies gilt allerdings nur, soweit diese an sie vergeben wurde. Sie sind nicht verpflichtet, diese wegen ihres Impressums zu beantragen. Dies hat das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 25.03.2010 – 3 HK O 9663/09 entschieden.
f) Angaben bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Zusätzliche Angaben sind notwendig, wenn es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.
Juristische Personen sind etwa Vereine, Aktiengesellschaften und eine GmbH.
Personenhandelsgesellschaften sind z.B. eine OHG, eine KG sowie eine GbR.
Hier ist neben der Angabe der jeweiligen Rechtsform im Impressum erforderlich, dass der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter genannt wird.
Wenn sich Ihre AG, KG auf Aktien oder GmbH in der Abwicklung oder Liquidation befinden, muss dies ebenfalls im Impressum stehen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG. Wenn sich etwa eine GmbH im Gründungsstadium befindet, muss dies ebenfalls im Impressum angegeben werden. Das Impressum lautet dann z.B. wie Folgt …GmbH „i.G.“.
g) Redaktionelle Webseiten
Wer im redaktionellen Bereich tätig ist und auf seiner Webseite etwa einen Blog betriebt, muss besonders aufpassen. Er sollte auch die Angaben machen, die in § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages vorgesehen sind, damit er der Impressumspflicht genügt. Wichtig ist, dass im Impressum auch der Verantwortliche für das gesamte Angebot angegeben wird. Sofern es mehrere Verantwortliche gibt sollte ersichtlich sein, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
2. Was passiert bei Missachtung der Impressumspflicht?
Anbieter die die Impressumspflicht gem. § 5 TMG missachten, müssen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Zunächst einmal besteht das Risiko, dass Konkurrenten gegen sie wegen einer Wettbewerbsverletzung vorgehen und sich dabei auf ein unlauteres Verhalten gem. § 3 UWG berufen. Sie müssen mit einer teuren Abmahnung oder Klage rechnen.
Ferner besteht das Risiko, dass Behörden gegen Sie auf Grundlage von § 16 TMG ein Bußgeld in Höhe von maximal 50.000 Euro verhängen. Dies gilt auch dann, wenn Ihre Angaben im Impressum veraltet sind. Hierauf sollten Sie daher besonderen Wert legen.
3. Fazit
Betreiber von Webseiten und Blogs sollten vor allem auf Folgendes achten:
- Anlage eines vollständigen Impressums
- Regelmäßige Überprüfung der Angaben auf Vollständigkeit und Aktualität
Muss ich die Quelle des Impressums „Impressum vom Impressum Generator der Kanzlei Hasselbach, Bonn“ auch angeben, oder kann ich sie löschen?
Hallo Herr Härtel,
wir bitten darum, dass als Gegenleistung für die kostenfreie Bereitstellung des Generators die Quellenangabe weder entfernt noch verändert wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Impressum Generator