Eine eigene Homepage bringt zahlreiche Vorzüge mit sich und ist deswegen aus der beruflichen Praxis vieler Rechtsanwälte nicht mehr wegzudenken. So haben potentielle Mandanten darüber nicht nur die Möglichkeit, sich vor der Wahl eines Anwalts über dessen Beratungsschwerpunkte zu informieren, auch stellt die Website eine erste Anlaufstelle für allgemeine Anfragen dar und vermittelt Rechtssuchenden einen schnellen und unkomplizierten Kontakt.

Zudem nutzen immer mehr Rechtsanwälte auf ihrer Homepage die Möglichkeit des Bloggens, um etwa über aktuelle Fragen aus den von ihnen bearbeiteten Rechtsgebieten zu informieren. Dadurch spielen Rechtsanwalts-Homepages nicht nur bei der Gewinnung neuer Mandate eine bedeutende Rolle, sondern haben auch für Praktiker und Informationssuchende einen erheblichen Mehrwert.

Allerdings darf hierbei nicht übersehen werden, dass auch die Kanzleihomepage den gesetzlich vorgeschriebenen Informations- und Hinweispflichten – häufig als Impressum bezeichnet – genügen muss. Da zu den „klassischen“ Betreiberangaben in den letzten Jahren immer wieder neue – nationale wie europäische – Vorschriften hinzugestoßen sind, hat sich das erforderliche Pflichtenprogramm in diesem Bereich spürbar ausgedehnt. Viele Websitebetreiber stehen deshalb vor der Aufgabe, die Angaben ihres Impressums laufend zu überprüfen und ggf. den neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

Webangebote wie etwa die von Rechtsanwälten sind von dieser Entwicklung nicht ausgenommen. Doch wie sollte das Impressum einer Rechtsanwalts-Website aufgebaut sein? Auf welche Informationen kommt es hierbei an? Gibt es Besonderheiten bei der Ausgestaltung von Webseiten, bei denen rechtsberatende Angebote im Vordergrund stehen?

  1. Pflichten für Diensteanbieter
  2. Journalistisch-redaktionelle Inhalte
  3. Europäische Vorgaben
  4. Spezielle Hinweise zur alternativen Streitbeilegung
  5. Muster-Impressum für Rechtsanwälte

1. Pflichten für Diensteanbieter

Sog. „Diensteanbieter“, zu denen auch Betreiber von Rechtsanwalts-Webseiten gehören, haben zunächst einmal

  • ihren Namen und ihre Anschrift

anzugeben. Die Angabe des Namens umfasst den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen. Auch die Anschrift muss vollständig sein (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer). Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus. Handelt es sich bei dem Diensteanbieter um eine juristische Person oder Personengesellschaft, so bedarf es zusätzlich zum Namen und zur Anschrift der Angabe der

  • Rechtsform sowie des/der Vertretungsberechtigten

Ist die Angabe der Rechtsform erforderlich, so kann die jeweilige Bezeichnung unproblematisch abgekürzt werden (GmbH, PartG, GbR etc.).

Hinzu kommt

  • die Angabe der E-Mail Adresse

und zwar selbst dann, wenn bereits ein Online-Kontaktformular auf der Website angeboten wird.

Außerdem muss über die Angabe der E-Mail Adresse hinaus

  • ein zweiter unmittelbarer und effektiver Kommunikationsweg

eröffnet sein. Wie dieser konkret ausgestaltet ist, ist zwar grundsätzlich dem Anbieter überlassen – insoweit kommt es entscheidend darauf an, dass ausreichend Vorkehrungen für eine zeitnahe Beantwortung getroffen werden. Da nach europarechtlichen Vorgaben aber die Nennung von Telefon oder Fax vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, zumindest einen dieser beiden Kommunikationswege hierfür zu wählen. Vorsicht ist bei kostenpflichtigen Kontaktangaben geboten, da diese unter Umständen eine abschreckende Wirkung haben und somit faktisch keinen weiteren Kommunikationsweg eröffnen.

Da die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit zudem zulassungspflichtig ist und zu den sog. „reglementierten Berufen“ gehört, muss das Impressum sowohl

  • die zuständige Aufsichtsbehörde als auch
  • die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört

bezeichnen. In beiden Fällen ist dies die regionale Rechtsanwaltskammer. Zur Vermeidung von Wiederholungen reicht es selbstverständlich aus, diese lediglich einmal als zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer zu benennen.

Des Weiteren sind die

  • berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind

zu nennen. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass die einzelnen Gesetzes- oder Satzungsüberschriften aufgeführt und die entsprechenden Fundstellen im Bundesgesetzblatt oder in anderen öffentlich zugänglichen Sammlungen genannt werden. Zum anderen ist es zulässig, hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen (zusätzlich) auf eine andere Website mittels Verlinkung zu verweisen – wie etwa die der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/seiten/06.php.

Zu den sonstigen Pflichtangaben für Diensteanbieter zählen

  • die gesetzliche Berufsbezeichnung
  • die Angabe des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie
  • ggf. die Umsatzsteuer-ID

Die gesetzliche Berufsbezeichnung für in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte ist Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin.

Besteht überdies eine Registereintragung so bedarf es der

  • Angabe des Registers sowie der entsprechenden Registernummer

2. Journalistisch-redaktionelle Inhalte

Soweit ein Anwalt auf seiner Website journalistisch-redaktionelle Angebote bereithält (z.B. in Form eines Blogs), sind auch Angaben zum

  • Namen und zur Anschrift des Verantwortlichen

erforderlich. Bei mehreren Verantwortlichen ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

3. Europäische Vorgaben

Ergänzt werden diese – überwiegend im nationalen Recht verankerten – Informationspflichten durch europäisches Recht. Danach fallen auch Rechtsanwälte in die Kategorie der „Dienstleistungserbringer“ und haben im Falle der Registereintragung zusätzlich

  • das Registergericht

zu benennen und – wie schon erwähnt – zudem entweder eine

  • Telefon-Nummer oder
  • eine Fax-Nummer

bereitzustellen.

Für Rechtsanwälte ebenfalls bedeutsam sind zudem die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, zumal das Berufsrecht für Rechtsanwälte eine solche vorschreibt. Zu den Pflichtangaben gehören

  • Name und Anschrift des Versicherers sowie
  • der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflicht­versicherung

4. Spezielle Hinweise zur alternativen Streitbeilegung

Eine weitere Hinweis- und Informationspflicht für Webseiten von Rechtsanwälten ergibt sich aus der von der EU ins Leben gerufenen Plattform für Online-Streitbeilegungen (sog. OS-Plattform) sowie dem nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Ersteres kann durch eine einfache

  • Verlinkung auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission sowie
  • der Angabe der E-Mail-Adresse, unter welcher der Rechtswalt/ die Kanzlei zu erreichen ist

umgesetzt werden.

Da der Link für den Verbraucher leicht zugänglich sein muss, sollte eine Verlinkung im Impressum – dessen leichte Zugänglichkeit vorausgesetzt – genügen. Dies hätte auch den Vorteil, dass ein E-Mail-Kontakt nicht doppelt aufgeführt werden muss, da dieser in aller Regel schon im Impressum enthalten ist.

Die Hinweispflicht des VSBG sieht dagegen vor, den Verbraucher

  • davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  • auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Da derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung für Rechtsanwälte zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren besteht, ist die einzige Variable in der Hinweispflicht die Frage, ob der Anwalt trotzdem zur Teilnahme bereit ist.

Ist dies der Fall, so muss der Hinweis

  • Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungs­stelle sowie
  • eine entsprechende Erklärung, dass der Unternehmer (=Rechtsanwalt) an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungs­stelle teilnimmt

enthalten.

Entsprechende Schlichtungs- und Vermittlungsangebote finden sich sowohl bei den regionalen Kammern als auch bei der von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

Das Impressum einer Rechtsanwaltskanzlei könnte dementsprechend folgendermaßen ausgestaltet sein:


Impressum

Kontakt:
Mustermann PartG mbB
Musterweg 7
12345 Musterstadt

Tel.: 01234 / 56789-00
Fax: 01234 / 56789-10

E-Mail: rechtsanwalt@muster-online.de

Rechtsform:
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach dem Partnerschaftsgesetz

Vertretungsberechtigter:
Max Mustermann

Zuständige Aufsichtsbehörde und Kammer:
Rechtsanwaltskammer Musterstadt
Musterallee 14
12345 Musterstadt

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung lautet Rechtsanwalt. Die Berufsbezeichnung wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Die Rechtsanwälte unterliegen den folgenden berufsrechtlichen Regelungen:
Der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), der Fachanwaltsordnung (FAO), dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG), den Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) sowie dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (EuRAG). Diese und weitere berufsrechtlichen Regelungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de/) unter „Berufsrecht“.

Register:
Registergericht AG Musterstadt
Partnerschaftsregisternummer: 123456

Umsatzsteuer-ID:
DE 123456789

Berufshaftpflichtversicherung:
Musterversicherungen AG
Musterweg 301-306
12345 Musterstadt

Räumlicher Geltungsbereich:
weltweit

Verantwortlicher i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV für die journalistisch-redaktionellen Inhalte:
Max Mustermann

Hinweis gem. ODR-Verordnung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden.

Hinweis gem. § 36 VSBG:
Mustermann PartG mbB wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Impressum für die Kanzlei-Homepage: Kostenlose Vorlage (DOC/PDF)

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4 Gedanken zu “Impressum für Rechtsanwälte: Tipps für die Umsetzung und Muster zum kostenlosen Download

  1. Hallo Franz,

    gemäß TMG habe alle Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Kontakt-Informationen (wie etwa Name, Anschrift, Kontaktdaten des Betriebers) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

    Sollte der fragliche Anbieter ein Diensteanbieter im Sinne des TMG sein – was bei einer Werbeagentur im Allgemeinen naheliegt – so würden auch die im TMG genannten Informationspflichten gelten. Fehlende oder unvollständige Angaben stellen einen Verstoß gegen die Informationspflichten dar.

    Viele Grüße
    Impressum Generator

  2. Hallo, eine Frage:
    Wenn die Website von mehreren Organisationen handelt (in diesem Fall gemeinsamer Auftritt eines kleinen Freizeitparks (GbR), des Fördervereins (eV) und der dazugehörenden Gastronomie (GmbH), was muss dann ins Impressum? Alle Angaben aller Organisationen? eigenes Impressum für jeden Unterbereich? Oder nur der, der die Website tatsächlich betreibt? Oder der, auf dessen Namen die Seite eingetragen ist?

  3. Hallo Herr Spittler,

    um Ihre Frage sinnvoll beantworten zu können, eine kurze Erläuterung zum „Impressum“ an sich: Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Summe aller Informationspflichten, die ein Website-Betreiber erfüllen muss. Diese Informationspflichten können aus unterschiedlichen Rechtsquellen stammen. Bezogen auf das Telemediengesetz – dem Kern des sog. Impressums – lässt sich aber folgendes sagen:

    Informationspflichtig ist immer der Anbieter des jeweiligen Telemediums. Ein Beispiel: Bei einer Website mit Werbung unterschiedlicher Angebote müssen der Teledienstanbieter und derjenige, um dessen Werbung es geht, nicht personenidentisch sein. Zwar kann es bei den bereitgestellten Werbeinhalten auch um eigene Angebote gehen. Dies erlaubt aber nicht den Schluss, dass der Werbende auch automatisch Anbieter der Werbemediums ist. Anbieter und Werbender sind also – wie aufgezeigt – funktional voneinander zu trennen.

    Teledienstanbieter ist nach überwiegender Auffassung, wer mittels Weisungen oder auf andere geeignete Weise über die bereitgestellten Kommunikationswege eine Verbreitung oder Speicherung von Informationen ermöglicht und – nach außen – als Erbringer von Diensten auftritt.

    Zur Überprüfung, ob der richtige Pflichtige im Impressum genannt ist, bietet folgende Leitfrage eine Hilfe: Wer ist für die Bereitstellung der Angebote auf der Website maßgeblich verantwortlich und kann dafür sorgen, welche Teledienste transportiert werden und welche nicht? Diese Person ist in der Regel jemand, dem die Instandhaltung der Website übertragen ist und der maßgeblich auf dessen Inhalte Einfluss hat, indem er diese gestaltet, löscht, verändert etc. Dadurch ist zwar nicht ausgeschlossen, dass zwei oder mehrere Teledienstanbieter beteiligt sind, z.B. einer für die Einstiegsseite, ein anderer für eine verlinkte Unterseite. Allerdings gilt es auch hierbei – funktional – zu trennen. Wer nur auf einer fremden Website wirbt oder andere Kommunikationsinhalte veröffentlicht, ist in aller Regel kein Teledienstanbieter.

    Eine Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach bei der Website einer Firmengruppe, bei dem nicht jedes einzelne Gruppenmitglied zwangsläufig als Teledienstanbieter gelten soll, und woran sich die Beantwortung ihrer Frage weitestgehend orientiert, finden Sie hier: https://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=639.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Impressum Generator

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