1. Einleitung
    2. Der zu entscheidende Sachverhalt zur Impressumspflicht bei Facebook
    3. Die Entscheidungen der Gerichte
    4. Fazit

 

1. Einleitung

Facebook ist und bleibt ein Phänomen: Während die Unternehmensbewertung von Facebook im Vorfeld des geplanten Börsengangs immer neue Rekordwerte erreicht, sind in Deutschland mittlerweile mehr als 22 Millionen Menschen beim der Plattform angemeldet. Und auch immer mehr Unternehmer nutzen Facebook, um potentielle Kunden gewinnen zu können. Dass auch hier ein ordnungsgemäßes Impressum erstellt werden muss, ergibt sich vor allem aus einer Entscheidung des Landgerichtes Aschaffenburg.

2. Der zu entscheidende Sachverhalt zur Impressumspflicht bei Facebook

Im zugrundeliegenden Sachverhalt verfügte der Betreiber eines werbefinanzierten Infoportals zu Marketingzwecken auch über ein Profil bei Facebook. Dort hatte er nur Anschrift und Telefonnummer und nicht die Gesellschaftsform sowie die vertretungsberechtigte Person angegeben. Nur wenn man auf den Punkt „Info“ klickte, gelangte man über den dort befindlichen Link auf das Infoportal selbst. Dort konnte man dann auch die Gesellschaftsform vorfinden. Aufgrund dessen wurde der Betreiber des Infoportals von einem Konkurrenten abgemahnt und dann auf Unterlassung bezüglich der Verwendung des Facebook-Profils verklagt.

3. Die Entscheidungen der Gerichte

Hierzu stellte das Landgericht Aschaffenburg in einem Urteil vom 16.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) klar, dass der Betreiber des Infoportals auch bei Facebook ein Impressum bereit stellen muss. Hierzu reicht nicht die Verlinkung unter dem Punkt „Info“ aus. Das gilt auch bei der bei einer juristischen Person vorgeschriebenen Angabe der Gesellschaftsform sowie des gesetzlichen Vertreters. Dass auch bei Facebook ein Impressum angelegt werden muss, ergibt sich ebenfalls aus einer Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt a.M. vom 19.10.2011 (Az. 3-08 O 136/11).

Das Komplexe an der Sache ist, dass es bei Facebook bislang lediglich einen Reiter mit der Bezeichnung „Info“ gibt. Dieser kann derzeit nicht in „Impressum“ unbenannt werden. Von daher sollten Unternehmer am besten alle nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) notwendigen Angaben als Impressum auf der Profilseite von Facebook aufführen. Dabei müssen Sie vor allem auf Vollständigkeit achten. Darüber hinaus sollten Sie auf die Aktualität und Korrektheit Ihrer Angaben auch bei Facebook großen Wert legen. Ansonsten besteht ebenfalls die Gefahr einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Vorgehens.

Das OLG Hamm stellte 2010 klar, dass das Impressum auch in den mobilen Facebook-Apps sichtbar sein muss. Daher ist es zu empfehlen, eine Facebook-App zu benutzen, mit der ein Impressum eingerichtet werden kann. Es ist auch möglich, von der Facebook-Fanseite auf das Impressum der eigenen Website zu verweisen. Dabei gilt es zu beachten, dass der Betreiber der Facebook-Fanseite genauso heißt wie der im Impressum auf der Website. Mittlerweile ist es möglich, ein Impressum für Facebook zu erstellen. Eine Anleitung dazu finden Sie hier.

Nicht nur kommerzielle Unternehmen sollten hier Wert auf ein ordnungsgemäßes Impressum liegen. Eine solche Verpflichtung besteht womöglich bereits dann, soweit ein bestimmtes Portal etwa über Werbebanner verfügt. Bereits hier bejahen einige Gerichte eine Impressumspflicht, weil nach Ansicht der Richter aufgrund der bestrittenen Werbeeinnahmen ein „geschäftsmäßiges“ Handeln im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG vorliegt. Hiernach ist ein gewerbsmäßiges Handeln nicht erforderlich.

4. Fazit

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich aufgrund der nicht abschließend geklärten rechtlichen Situation am besten von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Spätestens sollten Sie das jedoch tun, wenn Sie von einer Kanzlei eine Abmahnung erhalten. Dieser wird dann im jeweiligen Einzelfall die jeweiligen Erfolgschancen prüfen und eventuell eine selbst formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung aufsetzen. Im Falle einer Unterwerfung sollten Sie darauf achten, dass die gerügten Angaben vor allem aus dem Cache der Suchmaschine Google entfernt werden. Wie das beim Google-Cache funktioniert, finden Sie in der Hilfe für Webmaster-Tools vor allem hier. Nähere Tipps hierzu können Sie in einem Beitrag von dem Rechtsanwalt Jens Ferner nachlesen.

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