Sie haben eine Abmahnung erhalten? Sie sind sich nicht sicher, was diese für Folgen haben kann? Wir haben Ihnen Ihre Reaktionsmöglichkeiten aufgelistet und erklären Ihnen die daraus folgenden Konsequenzen.

 

  1. Keine gute Idee: Abmahnung wegwerfen oder einfach nicht beachten
  2. Zahlen und Unterlassungsvertrag unterschreiben
  3. Sie ändern den Unterlassungsvertrag
  4. Fazit
  5. Unser Tipp

 

1. Keine gute Idee: Abmahnung wegwerfen oder einfach nicht beachten

Davon ist in jedem Fall abzuraten. Denn: Die Abmahnung enthält grundsätzlich immer auch einen vom Abmahner vorgeschlagenen Unterlassungsvertrag (auch Unterlassungserklärung genannt). Dieser Vertrag ist rechtlich als ein Versuch anzusehen, sich außergerichtlich zu einigen. Schweigen Sie dazu, indem Sie also die in der Abmahnung vorgesehene Frist fruchtlos verstreichen lassen, gilt dies als Ablehnung des Unterlassungsvertrags, was den Abmahner zu einer Klage gegen Sie berechtigt. Nun, das ist doch nicht problematisch, wenn das Verfahren letztlich für mich ausgeht – könnte man denken.

Falsch! In diesem Fall tragen Sie dennoch die Gerichtskosten. Warum? Bei Abmahnungen gilt die Antwortpflicht des Abgemahnten (innerhalb der gesetzten Frist). Zweck dieser Pflicht ist, dass unnötige – also aussichtslose – Verfahren verhindert werden. Das kann aber oft nur dadurch sichergestellt werden, dass das Gericht auch Ihre Stellungnahme zur Sache – also der Abmahnung – mit einbezieht und aufgrund dessen von einem Verfahren absieht.

Kommt das Gericht hingegen zu der Entscheidung, dass die Klage berechtigt ist, wird es in aller Regel eine einstweilige Verfügung aussprechen. Die bis dahin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten übersteigen regelmäßig bei weitem das, was Sie im Zuge des Unterlassungsvertrages hätten zahlen müssen.

2. Zahlen und Unterlassungsvertrag unterschreiben

Damit wäre die Sache vom Tisch. Sie zahlen die geforderte Summe und verpflichten sich, die begangene Rechtsverletzung in Zukunft (mindestens die nächsten 30 Jahre) zu unterlassen. Und zwar zu den Bedingungen, die Gegenstand des Vertrages sind. Ob die Höhe der Summe im konkreten Fall angemessen ist, sollte ein Experte überprüfen. Zugleich sollte dieser auch überprüfen, ob die Ausgestaltung der Vertragsstrafenklausel rechtens ist. Diese Klausel ist an sich natürlich berechtigt, denn diese bestraft Sie ja dafür, dass Sie die Rechtsverletzung, die Sie sich zu unterlassen verpflichtet haben, erneut begehen.

Andere Vertragsbedingungen sind häufig nicht weniger problematisch. Oft werden Schuldgeständnisse gefordert, die Sie nicht machen müssen; oder es werden unberechtigt Zugeständnisse zu Auskunftspflichten und Schadensersatzforderungen verlangt; oder Verschwiegenheitsklauseln wollen vereinbart werden. Daher raten wir zur nächsten Möglichkeit:

3. Sie ändern den Unterlassungsvertrag

Man spricht hier auch von einer modifizierten Unterlassungserklärung. Sie müssen bei dem Unterlassungsvertrag immer bedenken, dass Sie sich sehr lange an diesen binden. Es sei daher gut überlegt, wie dieser ausgestaltet sein sollte. Es kann nur dringend empfohlen werden, sich fristgerecht bei einem auf Wettbewerbs- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt darüber beraten zu lassen.

4. Fazit

Sie müssen die Unterlassungserklärung nicht so unterschreiben, wie es der Abmahner Ihnen vorschlägt. Es ist meistens sogar nicht ratsam, dies zu tun. Lassen Sie sich eingehend darüber beraten und schließen Sie einen Vertrag, der Ihnen in der Zukunft keine Nachteile aufbürdet. Entgehen Sie dadurch auch der Gefahr, zu viel zu zahlen. Vereinbaren Sie mit Ihrem Rechtsanwalt vorher ein Honorar und Sie werden in aller Regel wesentlich günstiger dabei wegkommen, als die Erklärung einfach unterschrieben zu haben.

5. Unser Tipp

Erfahren Sie, warum es zu einer Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums kommen kann und wie Sie Ihr Impressum gemäß den gesetzlichen Vorgaben einzurichten haben. Unser Impressum-Generator ist für die meisten, einfach gelagerten Fälle ausreichend. Bei speziellen Fragen, wenden Sie sich an einen Experten für das Wettbewerbs- und Internetrecht.

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