1. Einleitung
    2. Maßnahmen zur Überprüfung der Impressumangaben von Plattformnutzern
    3. Wann gilt die Impressumspflicht
    4. Fazit

 

1. Einleitung

In einem Urteil vom 23. Oktober 2008 (Az. 6 U 139/08) hat das OLG Frankfurt a.M. einem Antrag auf Unterlassung des bisherigen Verhaltens zweier Plattformbetreiber stattgegeben. Die Betreiber hatten nicht auf die Einhaltung der Impressumspflicht durch ihre Nutzer geachtet. Es handelte sich um ein Portal für anonyme und kostenlose Kleinanzeigen, auf dem bei gewerblichen Anzeigen z.T. Name und Anschrift nicht genannt wurden. Dadurch kam es zu Wettbewerbsverletzungen.

2. Maßnahmen zur Überprüfung der Impressumsangaben von Plattformnutzern

Die Angabe des Impressums ist insofern nicht unerheblich, da dadurch im Falle eines Rechtsstreites die Identität des Gewerbetreibenden klargestellt werden kann, allerdings nimmt sie auch keine zentrale Stellung ein. In diesem Fall ist geprüft worden, wie die Betreiber eines Internetportals dazu beitragen können, die Verstöße gegen die Impressumspflicht mit entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu reduzieren. An die Art und Weise der erforderlichen Maßnahmen wurden keine allzu hohen Anforderungen gestellt, da auf Grund der Vielzahl der in Betracht kommenden Gesetzesverstöße die Betreiber bei der Ausübung ihrer Sicherungspflicht überfordert sein könnten.
Eine vorsorgende Maßnahme wäre beispielsweise, bei gewerblichen Anzeigen vorab über die Impressumspflicht zu informieren. Eine weitere Möglichkeit wäre die Prüfung der Anzeigen auf ihre Gewerblichkeit im Nachhinein. Diese und andere sehr aufwendige Verfahren konnten seitens des Gerichts den Portalbetreibern nicht auferlegt werden. Es konnte vielmehr lediglich ermittelt werden, ob ihr bisheriges Verhalten den rechtlichen Anforderungen gerecht wurde.
Da dies nicht der Fall gewesen ist wurde dem Antrag auf Unterlassung diesbezüglich stattgeben.

3. Wann gilt die Impressumspflicht?

Die Pflicht zur Angabe des Impressums auf Websites gibt es vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes und sie existiert bereits seit 1997, gleichzeitig soll sie einen fairen Wettbewerb zwischen einzelnen Betreibern gewährleisten. Seit 2001 wurde die Impressumspflicht erweitert, so dass Verstöße dagegen mit Bußgeld von bis zu 50.000 Euro oder mit Unterlassungstiteln geahndet werden können.

Jedoch unterliegt nicht jede Website der Impressumspflicht. Solche Anbieter, die sich ausschließlich aus persönlichen oder familiären Interessen des World Wide Webs bedienen, können ihre Angebote völlig anonym ins Netz stellen. Auch wenn diese Seiten mit fremden, kommerziellen Websites verlinkt sind, lässt sich bei privaten Websites kein geschäftsmäßiges Angebot herleiten und deshalb entfällt die Pflicht, ein Impressum anzugeben. Bietet ein Homepagebetreiber jedoch Dienste gegen Entgelt an, ist die Impressumspflicht auf jeden Fall gegeben. Auch wenn der Betreiber die Website durch Werbeeinnahmen finanziert und die Seite sonst rein informativen Charakter hat besteht die Pflicht, ein Impressum anzugeben.

4. Fazit

Solche Webmaster, die nicht nur rein private Websites betreiben und auch nicht geschäftsmäßig tätig sind, d. h. ohne Werbeanzeigen arbeiten, sind eingeschränkt impressumspflichtig. Somit lässt sich grob folgendes Fazit festhalten: Anonyme Websites sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Name und Anschrift sollten immer angegeben werden und bei geschäftlichen Angeboten sollten E-Mail-Adresse und Telefonnummer nicht fehlen. Diese Informationen müssen leicht erkennbar und stets aktualisiert sein.

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