1. Anlass der Entscheidung
    2. Die Entscheidung des BGH
    3. Fazit

 

1. Anlass der Entscheidung

Der Betreiber eines Informationsportals bezieht über RSS-Feeds fremde Inhalte, vor allem Nachrichten und Bilder. Wie bei einem Newsticker werden dem Nutzer kurze Informationsblöcke angeboten, die aus einer Schlagzeile mit kurzem Textanriss und einer Verlinkung zur Originalseite bestehen.

Der Betreiber verbreitete auf seiner Seite u.a. auch ein Bild, das von www.bild.de stammt. Dor war die Grafik bereits einige Tage zuvor aus dem Netz genommen worden, weil jemand (der Kläger) durch das Bild sein Recht verletzt sah und eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte. Der Kläger forderte nun den Betreiber des Informationsportals auf, das Bild ebenfalls von seiner Website zu entfernen sowie die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Betreiber entfernte das Bild, weigerte sich aber die Kosten zu übernehmen.

Zu entscheiden war also, ob der Betreiber, der abonnierte RSS-Feeds ungeprüft auf seiner Seite veröffentlicht, diese in regelmäßigen Abständen überprüfen muss und ob er haftet, wenn er dies unterlässt.

2. Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Betreiber nicht für die fremden Nachrichten haftet, sondern der Urheber. Hierfür hat der BGH drei Gründe genannt:

      • Nachricht weder verfasst noch sich zu Eigen gemachtDer Betreiber des Informationsportals hat durch die Veröffentlichung des Bildes den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, weil er die Meldung weder selbst verfasst noch sie sich zu Eigen gemacht hat. Wann aber liegt ein „Zu-Eigen-Machen“ vor? Dafür muss eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände erfolgen. In der Regel macht man sich Inhalte zu Eigen, „wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint.“ Kurzum: Man muss Einfluss auf den Inhalt genommen haben und dies erkennen lassen.
      • Erkennbar als fremd gekennzeichnet und keine inhaltliche VerantwortungDie auf der Seite des Betreibers dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem direkt unter der Überschrift des Bildes auf die Originalseite verwiesen wird. Darüber hinaus wollte der Betreiber des Informationsportals sogar ausdrücklich keine inhaltliche Verantwortung für die Nachricht übernehmen, indem er in seinem Impressum darauf hingewiesen hat, dass „alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind … weiterverbreitet werden“.

Unser Formulierungsvorschlag für Ihr Website-Impressum: Alle Artikel und grafischen Elemente stammen nicht von mir und werden in ihrer ursprünglichen Form des Urhebers weiterverbreitet, ohne dass ich dafür die inhaltliche Verantwortung übernehme.

      • Nach Kenntniserlangung Inhalt beseitigtDer Betreiber hat seine zumutbaren Verhaltenspflichten als Verbreiter einer Nachricht erfüllt, indem er das Bild umgehend aus dem Netz genommen hat, nachdem er erfuhr, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.

3. Fazit

Eine grundsätzliche Pflicht, die Meldungen vor Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, besteht also nicht. Sobald man allerdings davon erfährt, dass ein bereitgestellter Inhalt ein Recht verletzt, muss man dies überprüfen und darauf in zumutbarer Weise reagieren – womöglich durch Entfernung des Inhalts.

Schreibe einen Kommentar